{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-10-15_4_StR_432_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-15","aktenzeichen":"4 StR 432/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"In den Fällen, in denen die Bildung einer Gesamtstrafe\nim Erkenntnisverfahren vorgeschrieben ist, kann allein\nder rechtskräftige Ausspruch über die Gesamtstrafe die\nStrafvollstreckungsverjährung in Lauf setzen. Die\n\nRechtskraft der Einzelstrafen ist darauf ohne Einfluß.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt : ja\n\nStGB 1975 §§ 78 b Abs. 3, 79 Abs. 6\n\nIn den Fällen, in denen die Bildung einer Gesamtstrafe\nim Erkenntnisverfahren vorgeschrieben ist, kann allein\nder rechtskräftige Ausspruch über die Gesamtstrafe die\nStrafvollstreckungsverjährung in Lauf setzen. Die\n\nRechtskraft der Einzelstrafen ist darauf ohne Einfluß.\n\nBGH, Urt. v. 15. Oktober 1981 - 4 StR 432/81 - LG Essen\n\nBG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 432/81 ' URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Kraftfahrzeugschlosser Dietmar 0 (uuuumEEEED\naus EWR, geboren am 1945 in A , zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt & in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt un bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u 215 Verteidiger,\nJustizangestellte uns\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 17. März 1981 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- BLA\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 19. Dezember 1972 unter anderem wegen Betruges in\nzwanzig Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Mülheim rechtskräftig verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot gegen ihn ausgesprochen, Diese Verurteilung hat der Senat durch Beschluß vom 16. August 1973 unter Verwerfung der Revision des Angeklagten\nim übrigen in zehn der zwanzig Einzelfälle sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Nach vorläufiger\nEinstellung des Verfahrens in diesen aufgehobenen Fällen\nhat die Strafkammer nunmehr aus den seit dem Beschluß\ndes Senats bereits rechtskräftigen zehn Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet und den Angeklagten demzufolge\nwegen Betruges in zehn Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nDie abermalige Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\n1. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten,\n\nFür die Zeit bis zum ersten Urteil der Strafkammer\nam 19. Dezember 1972 kann der Senat dies heute zwar im\neinzelnen nicht mehr nachprüfen, da die Akten insoweit\nin Verlust geraten sind. Er ist jedoch davon überzeugt,\ndaß die Verjährungsfrage vor der Entscheidung des Senats\nvom 16. August 1973 über die erste Revision des Angeklagten geprüft worden ist und diese Entscheidung nicht ergangen wäre, wenn die Verjährung der Strafverfolgung nicht\n\njeweils rechtzeitig im Sinne des § 68 StGB aF unterbrochen worden wäre.\n\nSeit dem ersten Urteil der Strafkammer konnte diese Verjährungsfrist nicht ablaufen, da das Verfahren noch\nnicht rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 78 b Abs. 3 StGB;\nArt. 309 EG StGB; vgl. auch BGHSt 26, 288).\n\n2. Auch die Strafvollstreckung ist nicht etwa deshalb verjährt, weil alle dem angefochtenen (Gesamtstrafe-)\nUrteil zugrunde liegenden Einzelstrafen bereits seit dem\n16. August 1973 rechtskräftig sind.\n\nNach § 79 Abs. 6 StGB nF beginnt die Strafvollstrekkungsverjährung \"mit der Rechtskraft der Entscheidung\";\n§ 70 Abs. 3 StGB aF bestimmte als Beginn dieser Verjährung den Tag, \"an welchem das Urteil rechtskräftig geworden ist\". Mit den Worten \"Urteil\" und \"Entscheidung\"\nkann vernünftigerweise nur das Erkenntnis gemeint sein,\ndas in den Fällen, in denen, wie hier, eine Gesamtstrafe\ngebildet werden muß (vgl. 88 74, 76 StGB aF, §§ 53, 55\nStGB nF), diese Gesamtstrafe ausspricht. Ohne den Ausspruch der Gesamtstrafe ist in diesen Fällen das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Nur die Gesamtstrafe bestimmt\nden Umfang der Strafe, die (nach Rechtskraft) vollstreckt\nwerden muß (§ 449 StPO). Sie allein ist für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung maßgebend\n(§§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 2 StGB). Erst die Höhe der\nGesamtstrafe bestimmt die Dauer der Verjährungsfrist\n(§ 79 Abs. 3 StGB).\n\nIn den Fällen, in denen das Gesetz dem Tatrichter\ndie Bildung einer Gesamtstrafe vorschreibt, kann danach\nallein der (rechtskräftige) Ausspruch über die Gesamt-\n\n5. IH\n\nstrafe die Strafvollstreckungsverjährung in Lauf setzen.\nDie Rechtskraft der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe gebildet worden ist, hat hierauf keinen Einfluß.\n\nEine ganz andere Frage ist es, ob überhaupt und,\nwenn ja, in welchem Umfang es aus Praktibilitätsgründen\ngleichwohl als zulässig angesehen werden kann, schon vor\nder Rechtskraft des Ausspruchs über die Gesamtstrafe aus\neiner bereits rechtskräftigen Einzelstrafe (oder aus mehreren von ihnen) mit der Vollstreckung zu beginnen. Diese Streitfrage (vgl. BGH MDR 1956, 528; Kleinknecht StPO\n35. Aufl., § 449 Ranr. 5 m.w.Nachw. einerseits sowie Dreher/Tröndle 40. Aufl., § 54 StGB Rdnr. 5 m.w.Nachw. andererseits) bedarf hier keiner Erörterung; denn sie berührt\ndie hier zu entscheidende Verjährungsfrage nicht. Ob in\nbestimmten Fällen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung\n(§ 460 StPO) etwas anderes zu gelten hat, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung.\n\n3. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben. Seine Revision war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSalger Hürxthal\n\nEngelhardt Goydke\n\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-432-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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