{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-10-15_4_StR_420_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-15","aktenzeichen":"4 StR 420/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 120/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter WEB aus Bad Ci , zevoren am -\nGE 1959 ir vo,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nBI4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 27. März 1981 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); die Sachbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet,\n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\nDas Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Insbesondere hat das Schwurgericht in\neiner vom Revisionsgericht nicht zu beanstandenden Weise dargelegt, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht schuldunfähig gewesen ist.\n\nDas Urteil läßt aber Ausführungen darüber vermissen, ob\nnicht der Hang des \"instabilen\" und \"affektbestimmten\" Angeklagten \"zum Voyeurismus möglicherweise in Verbindung mit einem\nFetischismus\" (UA 34), mag dieser für sich allein auch keinen\nKrankheitswert im Sinne des § 20 StGB haben, im Zusammenwirken\nmit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von maximal\n2,1 %0 (UA 13) und der Konfliktslage am Tattage die Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung in\nerheblichem Maße (§ 21 StGB) beeinträchtigt haben kann. Zu einer\nGesamtbetrachtung dieser Faktoren bestand schon deshalb Veranlassung, weil das Schwurgericht selbst davon ausgeht, daß bereits die \"Eigenart (des Angeklagten) auf sexuellem Gebiet\"\nbei Vorliegen bestimmter äußerer Umstände - \"etwa fehlendes\nObjekt\" (UA 33) - bei ihm zu \"Konflikten\" führen könne. Daß am\nTattage derartige, einen inneren Konflikt möglicherweise auslösende äußere Umstände vorgelegen haben, ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts zur Vorgeschichte der Mordtat. Die\nErwägung des Schwurgerichts, ein Affektausbruch sei \"angesichts\nder für die Tat erforderlichen geplant und überlegt durchge führten Vorbereitungen auszuschließen\" (UA 34, 35), findet in den\ntatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze: Hiernach\nstanden dem Angeklagten nämlich für das Holen des Benzinkanisters\naus dem VW-Bulli, das Ausgießen des Benzins in der Wohnung, das\nEinschlagen des Nagels in den Dielenboden und das Inbrandsetzen\nnur wenige Minuten zur Verfügung (UA 12), so daß eine Spontantat nicht ohne weiteres verneint werden kann.\n\nWenn auch die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte\nsei zur Tatzeit nicht schuldunfähig' gewesen, in Anbetracht der\ngesamten Tatumstände rechtlich unbedenklich ist, so lassen diese\njedoch nicht Rückschlüsse darauf zu, ob auch die Voraussetzungen\ndes § 21 StGB auszuschließen sind. Dazu hätte es - wie dargelegt - einer Gesamtwürdigung aller hierfür wesentlichen Gesichts-\n\n-4- SL\n\npunkte, wie Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, sexuelle\nSpannungslage am Tattage, erheblicher Alkoholgenuß, bedurft.\nDieser Mangel stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar,\nder zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötigt.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-420-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-420-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.082633+00:00"}}