{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-10-15_4_StR_398_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-15","aktenzeichen":"4 StR 398/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens für\nden eingetretenen Erfolg wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der gleiche Erfolg auch durch das Verhalten\neines Dritten herbeigeführt worden wäre.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 230\n\nDie Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens für\nden eingetretenen Erfolg wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der gleiche Erfolg auch durch das Verhalten\neines Dritten herbeigeführt worden wäre.\n\nBGH, Urt. vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 398/81 - LG München I\n\n«7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 SER 398/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilfried N GB aus ii, zeporen am\nWESER 19:0 ir 1 Gun (1: Qu ,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nPi\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof up\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Wei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers Kasparek\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 27. November 1980, soweit es den Angeklagten N betrifft, im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß dieser Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung auch des Nebenklägers\nschuldig ist (§§ 230, 52 StGB).\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nPER\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im gesamten\nVerfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm Vormittag des 26. Februar 1980 kam es bei starkem\nNebel auf der Autobahn Aee- \"EB im Raum 1 -\nSE zu einem Ketten-Auffahrunfall. Ausgelöst wurde dieser\nUnfall dadurch, daß der Nebenkläger “OD , weil er entweder für die Sichtverhältnisse zu schnell oder unaufmerksam gefahren war, mit seinem Pkw Citroen Diane auf einen von\ndem Fahrer Bi ordnungsmäßig auf der rechten Fahrspur\nangehaltenen Lastzug auffuhr. Der Citroen stürzte um und blieb\nauf der Überholspur liegen; KW konnte mit Hilfe von\nBBEEEB unverletzt das Fahrzeug verlassen. Kurze Zeit darauf\n\nnäherte sich auf der Überholspur der Angeklagte mit seinem Pkw\nFord Granada mit einer für die Sichtverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit von 75 km/h. Obwohl er sich von dem Zeitpunkt an,\nin dem das Hindernis vor ihm frühestens erkennbar war, verkehrsgerecht verhielt, gelang es ihm nicht mehr, rechtzeitig anzuhalten. Der Ford stieß mit einer Fahrgeschwindigkeit von noch\netwa 4O km/h auf den Citroen und schleuderte ihn etwa io m\n\nnach vorn. Der Citroen erfaßte dabei den etwa 1 m vor ihm stehenden Nebenkläger und nach einigen weiteren Metern auch noch\nden wegeilenden Kraftfahrer BB. Beide wurden verletzt. Unmittelbar nach dem Anstoß des Ford auf den Citroen prallte der\nnachfolgende, von MB ge1enkte Pkw Opel Rekord auf den\ninzwischen schräg gestellten Ford und schleuderte nach links\n\nauf den Grünstreifen, Auf die Körperverletzungen des Nebenklägers und des Kraftfahrers BEE nat sich dieser Aufprall nicht ausgewirkt. Danach fuhren zahlreiche weitere\nFahrzeuge auf zum Teil ordnungsmäßig angehaltene Fahrz zeuge\nauf. Wäre der Angeklagte mit einer den Sichtverhältnissen\nangepaßten Geschwindigkeit von nur 62 km/h gefahren, hätte\ner rechtzeitig anhalten können. Dann wäre allerdings der\nOpel Rekord des ME auf sen Fora des Angeklagten sc\naufgeprallit, daß dieser gegen den Citroen gestoßen, ihn ca.\n5 m nach vorn geschleudert und den Nebenkläger erfaßt und\netwa in gleichem Umfang verletzt hätte; Bill wäre nicht\nverletzt worden,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung des Kraftfahrers BEER zu einer Geldstrafe verurteilt, Diese Verurteilung ist vom Angeklagten nicht\nangefochten worden, Wegen fahrlässiger Körperverletzung auch\ndes Nebenklägers | hat die Strafkammer den Angeklagten\nnicht schuldig gesprochen. Sie ist der Auffassung, seine Pflichtwidrigkeit, die für die Sichtverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit, könne für diese Körperverletzung nicht ais ursächlich gelten, weil der Nebenkläger bei Verkehrszerechten Verhalten des\nAngeklagten infolge des nahezu gleichzeitigen Aufpralls des Opel\nRekord des MO in etwa dem gleichen Umfang verletzt worden wäre, Dagegen wendet sich die Revision des Nebenklägers mit\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das\nauch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist zum Schuldspruch begründet,\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Angeklagten und dem\nTötungs- oder Verletzungserfolg (nur) dann entfällt, wenn der\n\nPe\n\ngleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre oder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen läßt (vgl. BGHSt 11, 1, 7; 24, 31, 34 m. w. Nachw.;\nBGH VRS 54, 436 f; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - 4 StR 167/79).\nDiese Rechtsprechung hat im Schrifttum vielfache Kritik gefunden (vgl. u.a. Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, 1975 S. 88, 96 ff, 131; Dreher/Tröndle StGB 40. Aufl.,\nVor § 1 Rdn. 17 c; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allg.\nTeil 3. Aufl. § 28 IV5 und § 55 II 2; Kaufmann, Die Bedeutung\nhypothetischer Erfolgsursachen im Strafrecht, Festschrift für\nEb. Schmidt 1961 S. 200 ff; Lenckner in Schönke/Schröder StGB\n20. Aufl. Vorb. §§ 13 ff Rdn. 82, 100; Maurach/Gössel/Zipf,\nStrafrecht Allg. Teil 5. Aufl. Teilband 2 § 43 IIIC2aundb;\nRoxin ZStW 74, 411, 426 ff und 78, 213, 220 f; Rudolphi in SK\n2. Aufl. Bd. 1 Allg. Teil Vor § 1 StGB Rdn. 57, 60 ff; Spendel,\nZur Unterscheidung von Tun und Unterlassen, Festschrift für\n\nEb. Schmidt aaO S. 183, 185 ff; Ulsenheimer JZ 1969, 364, 368).\nDer vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß zur Auseinandersetzung mit dieser Kritik. Insbesondere ist es für die Entscheidung rechtlich ohne Bedeutung, ob eine Pflichtwidrigkeit,\ndie zu einem tatbestandsmäßigen Erfolg geführt hat, der nach\nmenschlichem Ermessen auch ohne diese Pflichtwidrigkeit eingetreten wäre, dem Angeklagten deshalb nicht anzulasten ist, weil\nsie, wie der Bundesgerichtshof bisher angenommen hat, nicht\nkausal ist oder weil es, wie das Schrifttum überwiegend meint,\nan ihrer Zurechenbarkeit im weiteren Sinne fehlt. Denn die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.\n\n2. In allen Anwendungsfällen dieser Rechtsprechung hat der\nBundesgerichtshof ausschließlich auf das Verhalten des Täters\nund seines Opfers abgestellt. Er hat die Pflichtwidrigkeit des\n\nTäters stets nur dann als nicht kausal behandelt, wenn (nach der\nin BGHSt 11, 1, 4 ff und VRS 16, 432, 438; 24, 205, 206 näher\ndargelegten Überzeugung des Tatrichters) bei verkehrsgerechtem\nVerhalten des Täters das fehlerhafte Verkehrsverhalten des Opfers\nzu dem gleichen Erfolg geführt hätte, so beispielsweise die\nTrunkenheit des Radfahrers bei zu naher Vorbeifahrt des Lastzuges in BGHSt 11, 1, 7 oder das plötzliche Betreten der Fahrbahn\ndurch einen (betrunkenen) Fußgänger vor einem mit überhöhter\nGeschwindigkeit heranfahrenden Kraftfahrzeug in VRS 21, 341,\n\n342 und 26, 203, 204; vgl. ferner VRS 13, 220, 221; 23, 369,\n370; 32, 37). Das gilt ausnahmslos auch für jene Fälle, in denen der Bundesgerichtshof die Kausalität der Pflichtwidrigkeit\nfür den Erfolg gegenüber solchen Einwänden der Täter bejaht hat,\ndenen nicht das festgestellte wirkliche, sondern ein gedachtes\nanderes Geschehen oder Verhalten zugrunde gelegt worden war\n(vgl. BGHSt 10, 369, 370; VRS 24, 124, 125, 54, 436, 437),\n\n3. Der vorliegende Sachverhalt liegt anders. Hätte sich\nder Angeklagte der Unfallstelle mit einer den Sichtverhältnissen\nangepaßten Geschwindigkeit genähert und damit nicht pflichtwidrig gehandelt, hätte er sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten\nkönnen. Weder er noch der Nebenkläger hätten in diesem gedachten\nFall durch willentliches Verhalten zur Körperverletzung irgendwie beigetragen. Allein das zeitlich nachfolgende pflichtwidrige Verhalten des Kraftfahrers Mu, also eines Dritten,\nwäre dann für die Körperverletzung des Nebenklägers ursächlich\ngewesen. Dieser Erfolg wäre dann nicht aufgrund desselben,\nsondern durch ein ganz anderes Unfallgeschehen herbeigeführt\nworden.\n\n4, Durch ein zeitlich nachfolgendes pflichtwidriges Verhalten eines Dritten, das den Eintritt des vorangegangenen\nstrafrechtlichen Erfolges tatsächlich nicht beeinflußt hat,\n\nkann aber der ursächliche Zusammenhang zwischen der vorausgegangenen Pfiichtwidrigkeit und dem bereits eingetretenen\nErfolg nicht wieder beseitigt werden. Das versteht sich im\nBereich vorsätzlicher Gesetzesverstöße von selbst (vgl. auch\ndie Beispiele bei Jescheck aaO § 28 V 2; Kaufmann aaO S. 225;\nRudolphi in SK vor § 1 StGB Rdn. 60; Roxin ZStW 74, 435), Für\nfahrlässiges Verhalten kann nichts anderes gelten. Wären der\nAngeklagte und Mg mit ihren Fahrzeugen zur gleichen Zeit\nauf den Citroen aufgeprallt, hätten sie beide - als Nebentäter - die Körperverletzung des Nebenklägers verursacht. Der\nursächliche Zusammenhang der Pflichtwidrigkeit eines jeden\nvon ihnen und die Verantwortlichkeit eines jeden für den Verletzungserfolg wären durch das Verhalten des jeweils anderen\nnicht in Frage gestellt. Um so weniger können der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtwidrigkeit und einem tatsächlich bereits eingetretenen Erfolg und die Verantwortlichkeit hierfür allein deshalb in Zweifel gezogen werden, weil\ndurch ein gedachtes nachfolgendes Geschehen aufgrund der Handlung eines Dritten (möglicherweise) der gleiche Erfolg eingetreten wäre (im Ergebnis so auch Roxin ZStW 74, 435; a.A.\nwohl Kaufmann aa0 S, 229, 230).\n\nDer sachlichrechtliche Fehler des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs.\n\nDer Strafausspruch kann bestehenbleiben. Das Tatgeschehen\nhat sich nicht verändert; der Schuldgehalt der Tat ist annähernd\ngleich geblieben; das Mitverschulden des Nebenklägers Ku\nist erheblich. Danach ist auszuschließen, daß sich die Änderung\ndes Schuldspruchs auf die Höhe der erkannten Geldstrafe auswirkt,\nzumal der Vertreter des Nebenklägers in der Verhandlung vor dem\nSenat erklärt hat, daß der Nebenkläger nur an der Änderung des\nSchuldspruchs interessiert sei.\n\nIn der Kostenentscheidung hat sich die Zurückweisung der\nweiter gehenden Revision des Nebenklägers nicht ausgewirkt, da\nnach dessen Erklärung nur die Änderung des Schuldspruchs angestrebt war,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-398-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-398-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.059768+00:00"}}