{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-10-08_4_StR_517_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-08","aktenzeichen":"4 StR 517/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 517/81\n\ny.A0.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMilan D le zu: CE zeooren am\n@ 1942 in Co, cCss:,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nEL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Oktober 1981 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 3. März 1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n\n(§ 349 Abs. 2 StPo).\n\nSelbst wenn die Vereidigung des Zeugen MB in\nHinblick auf § 60 Nr. 2 StPO fehlerhaft gewesen wäre,\nkönnte dies vorliegend den Bestand des angefochtenen\nUrteils nicht gefährden. Die Strafkammer hatte nämlich sämtliche als Entlastungszeugen in Betracht kommenden Personen bereits vernommen. Weitere Beweismittel standen ersichtlich nicht zur Verfügung. Auch die\nRevision läßt nicht erkennen, auf welche weiteren Beweismittel hätte zurückgegriffen werden können, wenn\ndie Kammer noch in der Hauptverhandlung bekanntgegeben hätte, daß sie die Aussage des Zeugen MEEEEEND\nals uneidliche würdigen werde. Der Senat vermag es\ndaher vorliegend auszuschließen, daß das angefochtene\nUrteil auf dem - unterstellten - Verfahrensverstoß\nberuht. Von dieser Entscheidung wird die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Fehler - sofern gerügt - bei der Vereidigung von Zeugen, deren Aussage wesentlich ist,\n\"in aller Regel\" zur Aufhebung des tatrichterlichen\nUrteils führen, ohne daß an die Ausführungen der Revision zur Beruhensfrage hohe Anforderungen zu stellen\n\nsind, nicht berührt (vgl. 5 StR 144/80 vom\n1. April 1980; 1 StR 30/80 vom 3. Juni 1980 und\n2 StR 345/80 vom 31. Juli 1980).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-08/4-str-517-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-08/4-str-517-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.821805+00:00"}}