{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-10-01_4_StR_423_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-01","aktenzeichen":"4 StR 423/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 423/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter S cn zus CE. sort zevoren am\nGE 5:7,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n5\n\n.—_\n\n-2- 5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 1. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 20. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in drei Fällen und wegen\nschwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit die Revision eine Verletzung des Verfahrens\nund den Schuldspruch wegen Betruges in drei Fällen rügt, ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 2. September 1981 nimmt\nder Senat Bezug.\n\n2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB ist die Revision dagegen begründet. Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu\nentnehmen, ob die Tat vollendet war oder ob hier lediglich\nein Versuch vorliegt. Die Urteilsgründe ergeben nur, daß Benzin in der Gaststätte ausgeschüttet und entzündet worden ist,\ndaß die Feuerwehr den Brand alsbald löschen konnte und daß\nin der Gaststätte ein Schaden von ca. 60 000 DM entstanden\nist. Offen bleibt jedoch, was im einzelnen gebrannt hat und\nob insbesondere ein wesentlicher Gebäudeteil in Brand gesetzt\nworden ist (vgl. BGHSt 18, 363, 365; Urteil vom 19. März 1981\n\n- 4 StR 64/81; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 306 Rdnr. 6).\nich das nicht ent-\n\ndenssumme allein läßt s\n\n14°\n\nnehmen, da es sich insoweit auch lediglich um beschädigtes Inventar gehandelt haben kann.\n\nDer Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Brandstiftung kann daher keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfaßt\nauch die tateinheitliche Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs, obwohl diese keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Sie erstreckt sich außerdem auf die Einzelstrafaussprüche hinsicht-\n\nlich der drei Betrugsfälle, da nicht auszuschließen ist,\ndaß sich die Höhe der aufgehobenen Einzelstrafe auf sie\n\nausgewirkt hat.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-01/4-str-423-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-01/4-str-423-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.553692+00:00"}}