{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-09-24_4_StR_274_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-09-24","aktenzeichen":"4 StR 274/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1) Zur Frage, wann eine Hauptverhandlung ausgesetzt\n\noder nur unterbrochen ist.\n\n2) Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO muß jedenfalls dann nicht erneut eingehalten werden, wenn\ndie Hauptverhandlung nur unterbrochen worden ist\n(§ 229 Abs. 1 und 2 StPO).","text_plain":"a\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt : nein\n\nStPo §§ 217 Abs. 1; 229 Abs. 1 und 2\n\n1) Zur Frage, wann eine Hauptverhandlung ausgesetzt\n\noder nur unterbrochen ist.\n\n2) Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO muß jedenfalls dann nicht erneut eingehalten werden, wenn\ndie Hauptverhandlung nur unterbrochen worden ist\n(§ 229 Abs. 1 und 2 StPO).\n\nBGH, Beschluß vom 24. September 1981 - 4 StR 274/81 -\n\nAG Dortmund\nOLG Hamm\n\nB\n\nAZ\n\nUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 274/81 BESCHLUSS\n\nGeorg L\n\nin Fu\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nEEE =: SCORE, zedoren am EEE 1947\n3\n\nwegen Geschwindigkeitsüberschreitung\n\n- 2 - AT\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am\n\n24, September 1981 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt und Goydke beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurück-\n\ngegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Der Oberstadtdirektor in DEE setzte gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 150.-- DM fest. Auf Finspruch des\nBetroffenen hin beraumte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 7. November 1980 an. Zu diesem Termin wurden\nder Betroffene und sein Verteidiger am 17. Oktober 1980 förmlich\n\ngeladen.\n\nAm 7. November 1980 stellte der Amtsrichter nach Aufruf\nder Sache aufgrund einer telefonischen Mitteilung des Verteidigers fest, daß der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen\nangeordnet war, nicht erscheinen könne, weil die Witterungsverhältnisse seine vorgesehene Anfahrt mit dem Pkw nicht zugelassen hätten. Es erging folgender Beschluß:\n\n\"1. Die Hauptverhandlung wird vertagt.\n\n2. Neuer Termin am 14. November 1980 .„..\"\n\nZu dem neuen Termin wurden der Betroffene am 12. November\n1980 und sein Verteidiger am 11. November 1980 geladen. Im Termin\n\nbeantragte der Verteidiper die Aussetzung der Hauptverhandlung, weil die Ladungsfrist nicht eingehalten sei. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab.\n\nGegen das an demselben Tage verkündete Urteil wendet sich\nder Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er unter anderem die Verletzung des § 338 Nr. 8 i. Verb. m. §§ 217, 218\nStPO rügt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde\nzugelassen. Es möchte sie aber verwerfen; denn es ist der Ansicht, nachdem der Betroffene unter Einhaltung der Ladungsfrist zu dem Hauptverhandlungstermin am 7. November 1980 geladen worden sei, habe es bei der Ladung zu dem Termin am\n14. November 1980 einer nochmaligen Einhaltung der Ladungsfrist\nnicht mehr bedurft. So zu entscheiden sieht es sich jedoch\ngehindert durch einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juni 1978 (BayObL6St 1978, 98 = VRS 55,\n435), in dem dieses die Einhaltung der Ladungsfrist auch dann\nfür erforderlich gehalten hat, wenn der Betroffene bereits zu\neinem früheren Termin unter Einhaltung dieser Frist geladen\nworden war. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Rechtsfrage:\n\n\"Muß die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO auch\ndann eingehalten werden, wenn der Betroffene und\nsein Verteidiger zu einem früheren Hauptverhandlungstermin in demselben Rechtszug ordnungsgemäß\ngeladen worden waren?\"\n\nII,\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht pegeben.\nDas vorlegende Oberlandesgericht ist durch den Beschluß des\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juni 1978 nicht\ngehindert, in dem beabsichtigten Sinne zu entscheiden,\n\nu KA\n\n1. Kann eine Hauptverhandlung nicht in einem Zuge durchgeführt werden, so kann das Gericht die Hauptverhandlung unterbrechen (§ 46 Abs. 1 OWiG i. Verb. m. § 229 StPO); in diesem Fall muß es sie innerhalb der in § 229 StPO bestimmten\nFristen fortsetzen. Das Gericht kann aber auch die Hauptverhandlung aussetzen (§ 46 Abs. 1 OWiG i. Verb. m. § 228 StPo)\nmit der Folge, daß an einem späteren Tage von neuem mit ihr\nzu beginnen ist (§ 229 Abs. 3 StPO). Ob eine Aussetzung oder\nnur eine Unterbrechung der Hauptverhandlung vorliegt, hängt\nnach §§ 228, 229 StPO \"lediglich von der tatsächlichen Dauer\nder Unterbrechung, nicht aber davon ab, ob bei dem Abbrechen\nder Verhandlung der Ausdruck Unterbrechung, Aussetzung oder\nVertagung gebraucht worden ist\" (RGSt 58, 357, 358; vgl. auch\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg § 228 Ränr. 1).\n\n2. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die erneute Einhaltung der in § 217 Abs. 1 StPo vorgeschriebenen Ladungsfrist in einem Fall für notwendig erachtet, in dem die\nHauptverhandlung, zu der der Angeklagte fristgerecht gela-\n\nden worden war, ausge se t zZ t worden war und erst nach\nAblauf der in § 229 StPO bestimmten Fristen von neuem mit\nihr begonnen wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begrün-\n\ndung seiner Entscheidung.\n\nDer von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu entscheidende Fall ist anders gelagert. Der Amtsrichter, gegen dessen\nUrteil die Revision des Angeklagten sich wendet, hat in seinem Beschluß vom 7. November 1980 die (weitere) Durchführung\nder für diesen Tag anberaunmten Hauptverhandlung lediglich auf\nden 14. November 1980 verschoben. Obwohl er das Wort\n\"vertagt\" gebraucht hat, handelte es sich dabei um eine Unterbrechung der Hauptverhandlung, da die Frist des § 229\nAbs. 1 StPO eingehalten war. Diese Unterbrechung war rechtlich\n\nzulässig, nachdem der Amtsrichter die Hauptverhandlung mit\ndem Aufruf der Sache begonnen hatte (vgl. § 243 Abs. 1 StPO).\n\nDa das Bayerische Oberste Landesgericht die ermeute\nEinhaltung der Ladungsfrist ausdrücklich nur für den Fall\neiner Ausset z un g der Hauptverhandlung - nicht aber\nfür den Fall der Unterbrechung - verlangt hat,\nhindert seine Entscheidung das vorlegende Oberlandesgericht\nnicht, im Fall einer bloßen Unterbrechung der Hauptverhandlung die Einhaltung der in § 217 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Ladungsfrist für nicht erforderlich zu erklären.\n\nMit dieser Rechtsauffassung befindet es sich im Einklang mit der an die Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(RGSt 15, 113) anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH JZ 1957, 673 mit zust. Anm. von Eb. Schmidt; vgl.\nauch BGHSt 24, 143, 145) und auch des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts (vgl. BayObLGSt 1978, 98, 100 2. Absatz a.E.\n= VRS 55, 435, 437 oben). Danach erfordert der Zweck der Ladungsfrist, dem Angeklagten eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zu geben, die erneute Einhaltung dieser Frist dann nicht, wenn die Hauptverhandlung\nlediglich im Rahmen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO unterbrochen\nworden ist.\n\nAR\n\n3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorle-\n\ngungsfrage zu verneinen.\n\nSalger Hürxthal\n\nEngelhardt Goydke\n\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-24/4-str-274-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-24/4-str-274-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.403725+00:00"}}