{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-09-17_4_StR_496_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-09-17","aktenzeichen":"4 StR 496/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_StR 496/81 BESCHLUSS\n179\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Bernd T EEE aus VO, zeboren am\nEEE 1944 in Cu\n\n2. Klaus K zus VE, zeboren\n1948 in\n3. She ! N aus m. dort geboren am\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nP24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer\nam 17. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n19. März 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n’\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nverurteilt, und zwar die Angeklagten TEE und Kun\nzu je sieben und den Angeklagten MW zu sechs Jahren\n\nFreiheitsstrafe. Die Revisionen der Angeklagten rügen\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben\nmit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nI. Die Rüge der Nichteinhaltung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO ist von allen\nAngeklagten in zulässiger Weise erhoben worden.\n\n1. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts\nhandelt es sich nicht um eine unzulässige Protokollrüge.\nVielmehr ergibt sich aus den Revisionsbegründungen eindeutig, daß nicht ein bloßer Fehler des Hauptverhandlungsprotokolls, sondern ein tatsächlich vorgekommener Verfahrensverstoß gerügt werden soll. Zwar machen alle Revisionen\ngeltend, die Hauptverhandlung sei \"ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls\" bzw. \"ausweislich des Terminsprotolls\" am 5. März 1981 geschlossen, das Urteil aber\nerst am 19. März 1981 verkündet worden. In diesen Formulierungen kann aber nicht nur ein Hinweis auf den bloßen\nAnschein oder die Möglichkeit eines Verfahrensverstoßes\ngesehen werden. Hier geht es nämlich nicht darum, daß\neine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit,\nwie die Anhörung des Angeklagten zur Sache, die Vereidigung\neines Zeugen usw. im Protokoll ni ch t vermerkt worden\nist und die Revision die Möglichkeit offen läßt, daß dies\nversehentlich nicht geschehen ist (BGHSt 7, 162, 163).\n\nDer Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung, der\nVertagung und der Verkündung des Urteils wird vielmehr\nunter Angabe des jeweiligen Datums bestimmt behauptet.\nDaher ist hier die Bezugnahme auf das Hauptverhandlungsprotokoll nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verstehen, ohne daß\ndadurch die Ernsthaftigkeit und Unbedingtheit der Tatsachenbehauptungen selbst in Frage gestellt wird.\n\n2. Die den geltend gemachten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen sind in den Revisionsbegründungen\nauch in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\ngenügenden Weise angegeben worden.\n\n-u- ÄS\n\nDie Beschwerdeführer teilen mit, daß die Hauptverhandlung am 5. März 1981 geschlossen wurde. Die fehlerhafte\nAngabe in zwei Revisionsbegründungen, die Hauptverhandlung\nsei \"mit dem Ende der Beweisaufnahme\" geschlossen worden,\nist insoweit unschädlich. Aus dieser Formulierung läßt sich\nhier nicht entnehmen, die Beschwerdeführer hätten nur den\nZeitpunkt des Schlusses der Beweisaufnahme, nicht aber den\ndes Endes der Hauptverhandlung mitgeteilt. Vielmehr ist\ndiese Angabe unzweifelhaft dahin zu verstehen, daß am\n5. März 1981 zunächst die Beweisaufnahme und dann - nach\nden Schlußvorträgen und den letzten Worten der Angeklagten -\nauch die Hauptverhandlung geschlossen wurde. Damit ist\nder Beginn der Frist nach § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO genau\nbezeichnet. Weiter teilen die Beschwerdeführer mit, daß\ndas angefochtene Urteil erst am 19. März 1981 verkündet\nworden ist. Die vom Generalbundesanwalt verlangte weitere\nausdrückliche Angabe des Kalendertages, an dem die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelaufen ist, war\nfür die Zulässigkeit dieser Rüge nicht erforderlich. Denn\nim Gegensatz zu der Rüge der Fristversäumnis nach § 26 a StPO\noder § 275 StPO läßt sich im vorliegenden Fall durch\neinen Blick in den Kalender aufgrund der Mitteilung des\nZeitpunktes des Schlusses der Hauptverhandlung und des\nder Urteilsverkündung leicht bestimmen, ob die Frist des\n§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO gewahrt worden ist oder nicht.\n\nII. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.\n\n1. Die Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO ist nicht\neingehalten.\n\na) In der Hauptverhandlung am 5. März 1981 wurde\nzunächst die Beweisaufnahme geschlossen. Nach den Schlußvorträgen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der\n\nVerteidiger wurden die Angeklagten befragt, ob sie selbst\nnoch etwas zur Verteidigung anzuführen hätten. Sie gaben\nErklärungen ab. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und ein Fortsetzungstermin angesetzt auf den\n\n12. März 1981. Durch Verfügung vom 9. März 1981 verlegte der\nVorsitzende der Strafkammer den Termin zur Fortsetzung der\nHauptverhandlung vom 12. März auf den 19. März 1981. Nach\nAufruf der Sache am 19. März 1981 entpflichtete der Vorsitzende zunächst den nicht erschienenen Pflichtverteidiger\ndes Angeklagten TB, Rechtsanwalt Hoi, und\nbestellte dessen erschienenen Sozius, Rechtsanwalt\nDr zum Pflichtverteidiger. Sodann wurde\n\ndas Urteil verkündet.\n\nb) Die Frist nach § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO war bereits\nmit dem 16. März 1981 abgelaufen. Sie hatte mit Ablauf des\n5. März 1981 zu laufen begonnen und betrug elf Tage. Da der\n16. März 1981 ein Montag war, verlängerte sie sich auch\nnicht nach § 268 Abs. 3 Satz 1 in Verb. m. § 229 Abs. 3\nSatz 2 StPO.\n\nEine weitere Verlängerung der Frist wie im Falle des\n§ 229 Abs. 2 StPO gibt es bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht.\nEine Unterbrechung von mehr als zehn Tagen nach § 229\nAbs. 2 setzt voraus, daß nach der Unterbrechung weiter\nzur Sache verhandelt wird. Steht nur noch die Urteilsverkündung aus, so ist § 229 Abs. 2 nicht anwendbar\n(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg § 268 Rdn. 10; vgl. auch\nKleinknecht § 229 Rdn. 3 a.E.). Dies ergibt sich zwingend\ndaraus, daß § 268 Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich nur auf § 229\nAbs. 3 Satz 2, nicht aber auf § 229 Abs. 2 verweist.\n\n-6 - u\n\nIn dem Termin am 19. März 1981 ist nicht mehr\nzur Sache verhandelt worden. In der Ersetzung eines\nPflichtverteidigers, die auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte vorgenommen werden können, lag kein\nWiedereintritt in die Hauptverhandlung, wie im übrigen\nauch das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist.\n\n2. Da nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des\nUrteils auf dem Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO,\nähnlich wie bei einem Verstoß gegen § 229 StPO\n(BGHSt 23, 224 f) oder gegen § 258 Abs. 3 StPO\n(BGHSt 22, 278), ausgeschlossen werden kann und keine\nbesonderen Umstände ersichtlich sind, die hier einen\nsolchen Ausnahmefall begründen könnten, vielmehr die\nUrteilsberatung ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden\nvom 9. März 1981 (Bd. V Bl. 90 a d.A.) erst am\n18. März 1981, also ebenfalls nach Ablauf der Elftagefrist stattgefunden hat, mußte das Urteil auf die\nRevisionen aller Angeklagten mit den Feststellungen\n\naufgehoben werden. Eines Eingehens auf die - im übrigen\nunbegründeten - weiteren Verfahrensrügen oder die\nSachbeschwerde bedurfte es daher nicht.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-17/4-str-496-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-17/4-str-496-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.196398+00:00"}}