{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-09-17_4_StR_384_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-09-17","aktenzeichen":"4 StR 384/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 384/81 BESCHLUSS\n17.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger Jürgen \"ilhelm Sch WW aus Peg\n\nVO >, ceporen ar EEE 1935 in vr /\n\nOO ,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n-2- 0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. September 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nDr. Engelhardt\n\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStastsanvalt\n\nals Vertrzter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin ww»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nbeschlossen:\n\nFür Cie Entscheidung über das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nBielefeld vom 22. Januar 1981 ist das Oberlandesgericht\nHamm zuständig.\n\nda\n\nNo\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt. \"Die durch die Untersuchungshaft\nnicht verbüßte Reststrafe\" hat es zur Bewährung ausgesetzt.\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem - als Revision\nbezeichneten - Rechtsmittel nur gegen die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes. Durch diese Beschränkung erweist\nsich das Rechtsmittei jedoch als sofortige Beschwerde im\nSinne des § 454 Abs. 2 StPO, über die das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat.\n\nDer angefochtene Teil des Urteils, der nur die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der erkannten Freiheitsstrafe betrifft, ist seinem Inhalt nach als eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB anzusehen und als eine solche\nauch gewollt (UA 17). Das Landgericht ist mit ihr nicht im\nBereich der Strafzumessung sondern im Bereich der Strafvollstreckung tätig geworden (vgl. Stree in Schönke/Schröder,\n\n20. Aufl., § 57 StGB Rdn. 2; Ruß in LK,10. Aufl., § 57\n\nRdn. 1, 26), auch wenn es bewußt entgegen ° 449 StPO vor\nEintritt der Rechtskraft seines Urteils (vgl. hierzu Schäfer in Löwe/Rosenberg,23. Aufl., § 454 Rdn. %6) und ohne\nRücksicht darauf entschieden hat, daß der gesetzliche Richter für eine solche Entscheidung (§ 462 a StPO) erst nach\nEintritt der Rechtskraft endgültig bestimmt werden kann\n(vgl. dazu Ruß in LK,§ 57 Ran. 27,28). Daß die Strafkanmer für ihre Entscheidung nach § 57 StGB die Urteilsform\ngewählt hat, obwohl ° 454 Abs. 1 Satz 1 StPO hierfür die\nBeschlußform vorsieht, ist für die Art des zulässigen Rechtsmittels unerheblich, da es hierfür nicht auf die Bezeichnung der Entscheidung sondern auf deren sachlichen Gehalt\n\n-u-\n\nankommt (BCHSt 25, 272, ?l% m. w. Nachw.; Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg,2%. Aufl., vor § 296 StPC Rdn. 56; Kleinknecht StPO, 35. Aufl., ? 296 Ran. ?). Das allein zulässige Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach 3 57 StGB ist\naber die sofortige Beschwerde (§ 454 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nDie vom Landgericht getroffene Entscheidung über die Vollstreckung der Reststrafe ist demgemäß als ein im Urteil enthaltener Beschluß anzusehen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 15. Juni 1972 - hL StR 257/72 - und Urteil vom 22, April 1975\n- 41 StR 592/74) und das dagegen gerichtete Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft gemäß § 300 StPO als- lediglich unrichtig bezeichnete - sofortige Beschwerde aufzufassen ( vgl. BGHSt\n25, 242, 243; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, § 300 StPO Ran. 5,1\nKleinknecht, § 300 StPO Ran. 2). Die Sache ist daher an das als\nBeschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht Hamm abzugeben.\n\nSalger Hürxthal Richter am BGH\nDr. Knoblich ist infolge\n\nUrlaubs an der Unter-\n\nschriftsleistung verhindert\n\nSalger\n\nEngelharät Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-17/4-str-384-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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