{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-09-15_4_StR_417_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-09-15","aktenzeichen":"4 StR 417/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 417/81 BESCHLUSS\n/ 3.9.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Monteur Edgar_K aus Li\ndort geboren am 1959,\n2, den Arbei onato P aus Is-\n\n‚ dort geboren am 962,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n2 7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n15. September 1981 gemäß § 349 Abs. ? und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 20. März 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten wegen Entführung\ngegen den Willen der Entführten im Fall II,\n2 der Urteilsgründe (Ilona TW) verurteilt worden sind,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen\nden Angeklagten KW und im Strafausspruch\n\ngegen den Angeklagten Po\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung\nund wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nverurteilt und gegen den Angeklagten Ki eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und gegen den Angeklagten FO eine Jugenästrafe von zwei Jahren sechs Monaten\n\nverhängt. Außerdem hat es dem Angeklagten Ki die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen\nund den Veräußerungserlös seines Pkw eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts,\n\n1. Soweit sich die Revisionen gegen die Schuld- und\nEinzelstrafaussprüche in den Fällen II, 1 (Heidi AI)\nund II, 3 (Monika ZEE) der Urteilsgründe richten,\nsind ihre verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat\ninsoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\nergeben.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II, 2\nder Urteilsgründe wegen Entführung gegen den Willen der\nEntführten kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil es insoweit nach den bisherigen Feststellungen an dem gemäß\n§ 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt. Auch\nwenn der Aussage der Geschädigten Ilona | bei der\nKriminalpolizei am 18. Juni 1980 deren Wille zur Straf-\n\nverfolgung der Angeklagten zu en\nLandgericht meint, liegt damit noch\nantrag vor. Die am 15. August 1965 geborene Geschädigte\nwar - und ist - noch nicht 18 Jahre alt, so daß gemäß\n\n§ 77 Abs. 3 StGB nicht sie, sondern allein die gesetzlichen Vertreter einen . Strafantrag stellen konnten\n(BGH, Beschluß vom 4. April 1978 - 5 StR 127/78; Dreher/\nTröndle, StGB 40. Aufl., § 77 Rdn. 10; Lackner, StGB\n\n14, Aufl., § 77 Anm. 4; Rudolphi in SK, 2. Aufl., § 77\n\nua ie ”\nntnehmen wäre, wie das\n\nein wirksamer Straf-\n\nRdn 8, 9; Stree in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 77 Rdn. 15,\n\n23). Der vom Landgericht herangezogenen Fundstelle - Eser\nin Schönke/Schröder § 238 Rdn. 4 - ist keine gegenteilige\n\n-4- I\n\nAuffassung zu entnehmen. Dort wird ersichtlich nur -\n\nwenn auch mißverständlich - darauf hingewiesen, daß die\nEltern neben der Verletzten kein selbständiges Antragsrecht haben; die Regelung des § 77 Abs. 3 StGB bleibt\ndavon jedoch unberührt (vgl. auch Horn in SK § 238 Rdn. 3;\nDreher/Tröndle, 4O. Aufl., 8 238 Ran. 2).\n\nDie bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht keine abschließende Entscheidung im Fall II,\n2 der Urteilsgründe, da noch nicht geklärt ist, ob ein Strafantrag in Vollmacht der gesetzlichen Vertreter gestellt wurde und ob die Verletzung weiterer Strafvorschriften (u.a.\n§ 132 StGB) in Betracht kommt. Das Urteil war daher insoweit\naufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nüber den Tatkomplex zum Nachteil Ilona TER sowie über den\nGesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten Ku und den Strafausspruch gegen den Angeklagten Po zurückzuverweisen,\nDie Einzelstrafaussprüche gegen den Angeklagten KM in den\nFällen II, 1 und II, 3 sowie die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB und die Einziehungsanordnung bleiben\naufrechterhalten, da auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung im Fall II, 2 insoweit ausgewirkt hat.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-15/4-str-417-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-15/4-str-417-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.037593+00:00"}}