{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-09-10_4_StR_451_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-09-10","aktenzeichen":"4 StR 451/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 451/81 BESCHLUSS\n\n{ Fu | Ü-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Fernsehtechniker Dieter Heinrich G EEE\n\naus I, dort geboren an Ge 1957,\n\n2. den Autoschlosser Gerald Karl G ÜCREEEB aus\nLudwigshafen, dort geboren am EEE 1952,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n10. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. März\n1981 in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Cs wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den\nAngeklagten CB wegen Beihilfe zum schweren Raub in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt .„ Außerdem hat es dem Angeklagten GEBE die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, einem der Angeklagten vor Ablauf von drei\nJahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revisionen der\nAngeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Für die Revision des Angeklagten Güg ergibt sich\ndies aus dem Gesamtzusammenhang seiner Revisionsbegründung.\n\nDie Revisionen haben teilweise Erfolg. Hinsichtlich\nder Schuldsprüche sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August 1981, die den Verteidigern der\nAngeklagten bekanntgemacht worden ist, zutreffend dargelegt hat. Die Strafaussprüche können dagegen keinen Bestand\nhaben,\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung zu Lasten\ndes Angeklagten | berücksichtigt, daß er sich bereitgefunden habe, \"die vom Einsatz einer Waffe ausgehenden\nsehr gefahrdrohenden und auf das heftigste ängstigenden\nWirkungen heraufzubeschwören und auszunutzen\" (UA 17). Damit hat sie einen Umstand strafschärfend verwertet, der bereits zum Regelbild des schweren Raubes in der Begehungsform des § 250 Nr. 2 StGB gehört (vgl. BGH NJW 1976, 248,\nzu II 3 d; Urteil vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79).\n\nAuf dieser unzulässigen Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals kann die Höhe der Strafe auch beruhen, obwohl die Strafkammer auf die nach § 250 Abs. 1 StGB zulässige Mindeststrafe erkannt hat. Denn die Strafkamner hat\nsich überdies bei der Prüfung der Frage, ob ein minder\nschwerer Fall des schweren Raubes vorliegt, nicht mit der\nMöglichkeit auseinandergesetzt, die Annahme eines minder\nschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB allein mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß die objektive Gefährdung des\nOpfers durch die Verwendung einer Scheinwaffe herabgesetzt\nwar, die auch ein Indiz für einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters sein kann (BGH, Urteil vom\n6. November 1980 - 4 StR 560/80 -). Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen hat und andernfalls einen minder schweren Fall angenommen und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\n-u- Ft\n\nDer Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten GE\nmuß auch zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich\ndes Angeklagten Gü@W fünren, denn es 1äßt sich hier\nnicht ausschließen, daß die Bewertung des Schuldgehalts\nder Tat des Haupttäters auch die Höhe der Strafe des Gehilfen beeinflußt hat.\n\nDie Aufhebung der Strafaussprüche zieht hier die Aufhebung der Aussprüche über die Maßregeln nach §§ 69, 69 a\nStGB nach sich,\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-10/4-str-451-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-10/4-str-451-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:31.463902+00:00"}}