{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-07-16_4_StR_371_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-07-16","aktenzeichen":"4 StR 371/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 371/81 BESCHLUSS\n\neg!\nEi\n\n/ f\nwa\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nAlois D m zus DEE, dort geboren am\nCR 924, zur Zeit in der Pfalzklinik Lg\n\nwegen Unterbringung\n\n+7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am\n16. Juli 1981 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n\n27. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDie Revision des Beschuldigten, mit der die Sachrüge\nerhoben wird, hat Erfolg.\n\n1. Der Beschuldigte schichtete am Tattag in der\nKüche des nur von ihm selbst bewohnten und in seinem\nAlleineigentum stehenden Hauses Holzkohle auf und zündete diese an, wobei er zumindest billigend in Kauf\nnahm, daß das Gebäude abbrennen würde (UA 4). An anderer\nStelle im Urteil heißt es, das Gebäude grenze an eine\nScheune an, \"die ihrerseits eine zur Weiterleitung eines\nBrandes geeignete Verbindung zu dem Haus seiner Nichte\nIngrid Sch nat\" (UA 2). \"Möglicherweise\" (UA 7)\nstellte sich der Beschuldigte bei Brandlegung vor, daß\ndas Haus seiner Nichte mit abbrennen würde.\n\n2. Das Landgericht sieht den Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) als\ngegeben an. Die Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB indessen nicht: Ist der\nTäter nämlich wie hier der einzige Bewohner des Gebäudes, das er in Brand setzen will, dann hat er es allein\nin der Hand, die Wohnungseigenschaft zu beseitigen und\nden Zeitpunkt hierfür zu bestimmen. Sobald er das Gebäude als Wohnung tatsächlich aufgibt, ist es dem Schutz\ndes § 306 Nr. 2 StGB entzogen. Auf welche Weise die Aufgabe erfolgt, ist für den Tatbestand unerheblich. Der\nEntschluß zur Aufgabe kann dabei der Inbrandsetzung unmitteibar vorausgehen und mit der Inbrandsetzung selbst\nverwirklicht werden. Ob der Täter zu diesem Zeitpunkt\nschon seine Habe aus dem Gebäude entfernt hat oder noch\nentfernen will, ist gleichgültig (vgl. BGHSt 26, 121,\n122; 16, 394, 396; 10, 208, 215). Da das Haus im Alleineigentum des Beschuldigten stand, kam auch der Tatbestand des § 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB nicht\nin Betracht. Davon, daß der Beschuldigte auch das Haus\nseiner Nichte in Brand setzen wollte oder diesen Erfolg wenigstens billigend in Kauf nahm (vgl. Wolff IK.\n10. Aufl. § 308 StGB Rdn. 21 f), war die Kammer ersichtlich nicht überzeugt (vgl. UA 7). Ob die Voraussetzungen\ndes § 308 Abs. 1, 2. Alternative StGB vorliegen, bedarf\ndeshalb noch der Klärung.\n\n3. Da die Gefährlichkeitsprognose der Kammer wesentlich auf der Wertung des Verhaltens des Beschuldigten als versuchte schwere Brandstiftung beruht, kann\nder Maßregelausspruch keinen Bestand haben. Allein auf\ndie Tatbestände der Bedrohung und der Sachbeschädigung\n\nkann eine den Anforderungen des § 63 StGB genügende\nGefährlichkeitsprognose hier nicht gestützt werden\n(vgl. Dreher-Tröndle, 40. Aufl., § 63 StGB Ran. 8).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung werden die in der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli\n1981 enthaltenen Hinweise zu beachten sein.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nEngelhardt RiBGH Goydke ist durch\nUrlaub an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-16/4-str-371-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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