{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-07-16_4_StR_369_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-07-16","aktenzeichen":"4 StR 369/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 369/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Rolf Wilhelm P iP zus Cap,\ndort geboren am EB 194,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster\nvom 19. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperre von sechs Monaten entzogen.\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat alle festgestellten Einzelhandlungen als ein einziges fortgesetztes Vergehen des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewertet.\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach den landgerichtlichen Feststellungen hat\nder Angeklagte zunächst \"keine Kenntnis davon\" gehabt,\n\"daß mit dem von ihm transportierten Haschisch Handel\n\nbetrieben werden sollte\", er ging vielmehr \"davon aus\",\ndaß es \"ausschließlich zum Eigenverbrauch seiner\nAuftraggeber bestimmt war\", und hat von diesen für die\nTransportfahrten auch kein Entgelt erhalten (UA 5).\n\nErst \"spätestens seit den Fahrten für Schubert im\n\nAugust 1979 handelte der Angeklagte auch eigennützig\".\nDas Landgericht ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß \"spätestens seit diesem Zeitpunkt ... eigene Täterschaft des Angeklagten in Form des Handeltreibens\" vorgelegen habe (UA 12). Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte - auch nach Ansicht des Landgerichts - nicht von\nAnfang an aufgrund eines auf das Handeltreiben gerichteten Gesamtvorsatzes gehandelt hat. Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln ist schon aus diesem Grunde fehlerhaft.\n\nb) Bedenken begegnet ferner die Annahme, daß der Angeklagte auch die Fahrten für seinen Auftraggeber Baunmgärtner im Fortsetzungszusammenhang mit den übrigen festgestellten Transportfahrten ausgeführt habe. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte habe \"spätestens\n\nlich für ihn tätig zu sein und für jede Fahrt ein Entgelt\nvon 4O0,-- DM zu erhalten\", gewerbsmäßig gehandelt (UA 12).\nDas könnte darauf schließen lassen, daß er diese Transportfahrten aufgrund eines neuen, nunmehr auf gewerbsmäßiges\nHandeln gerichteten Vorsatzes ausgeführt hat. Das Landgericht hätte dies jedenfalls näher prüfen müssen.\n\nDurch diese Rechtsfehler kann der Angeklagte, jedenfalls soweit es die Strafzumessung betrifft, auch beschwert\nsein. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\n2. Für die neue Verhandlung und Entscheisung weist\nder Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nda\n\nrichtshofs aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung\nvon Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die\ndas Landgericht zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5 ff. und\n1979, 884 ff.). Der Senat weist ferner darauf hin, daß\n\nes fehlerhaft ist, strafschärfend zu berücksichtigen,\n\nder Angeklagte habe \"die Tat trotz einer angespannten\nfinanziellen Notlage nicht nötig\" gehabt und \"den Handel\nmit Haschisch\" nicht gebraucht, \"um seinen eigenen Konsum\nzu sichern\" (UA 14). Wenn der Angeklagte einen Grund für\ndie Tat gehabt hätte, der sein Handeln in einem milderen\nLicht erscheinen ließe, so könnte das möglicherweise\nmildernd berücksichtigt werden. Das bloße Fehlen eines\nsolchen Milderungsgrundes darf dagegen nicht straferhöhend gewertet werden (vgl. BGH Beschl. vom 30. April 1981\n-— 4 StR 182/81 - m.w.Nachw. sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt aa0).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-16/4-str-369-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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