{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-07-16_4_StR_336_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-07-16","aktenzeichen":"4 StR 336/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 336/81 BESCHLUSS\n\n2 H\nwur “\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landesbauantsrat Gerhard WEB zus EEE.\ngeboren am) 1929 in Ouuuuinnun,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WW wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n2. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte\n\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Bestechlichkeit und mit Beihilfe zum Betrug in 6 Fällen,\n\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Bestechlichkeit und mit\nBeihilfe zum versuchten Betrug in 2 Fällen\n\nund wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Beihilfe zum Betrug in\n\n2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in\nden Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe und\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Betrug in neun vollendeten und zwei. versuchten\nFällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung\nin elf sowie mit Bestechlichkeit in neun Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt und die von ihm durch die Straftat\nerlangten 6.ooo DM für verfallen erklärt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.\nSie hat teilweise Erfolg.\n\nIn den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe sind die\nSubmissionen an demselben Tag, nämlich am 15. Juni 1977,\neröffnet worden. Der Mitangeklagte VE hat ersichtlich\nin der Mittagszeit dieses Tages bei dem verabredeten Zusammentreffen mit dem Angeklagten beide Angebote in unmittelbarer Folge verändert. Dieses Geschehen stellt sich\nsomit als eine natürliche Handlungseinheit dar. Das Verhalten des Angeklagten in diesen beiden Fällen ist denentsprechend nur als eine Beihilfehandlung zu werten.\n\nHinsichtlich der Bestechlichkeit ist das Landgericht\nlediglich zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen,\ndaß in den Fällen zwei und neun keine Bestechungsgelder\ngezahlt worden seien. Positive Feststellungen dazu hat\ndie Strafkammer aber nicht getroffen. Es ist deshalb nunmehr zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß\ndurch die Zusammenfassung der Fälle 9 und 10 auch die\nZahl der Fälle von Bestechlichkeit sich um einen auf\nacht vermindert.\n\nDemgemäß war das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Zahl der abgeurteilten\nFälle der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Betrug und mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sich\num einen vermindert. Diese Änderung des Schuldspruchs\nzieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den\nFällen 9 und 10 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nnach sich.\n\nIm übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils auf\ndie Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nwölker nicht erkennen.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nEngelhardt Richter am BGH Goydke\nist infolge Urlaubs an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-16/4-str-336-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-16/4-str-336-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.434628+00:00"}}