{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-07-09_4_StR_338_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-07-09","aktenzeichen":"4 StR 338/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTISHOF\n\n4 StR_338/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landschaftsgärtner Lutz T up aus MED,\ngeboren an EB 1957 in CE.\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\n5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 13. März 1981 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die wirksam auf\nden Strafausspruch beschränkte Revision (vgl. Revisionsamträge in der Revisionsschrift vom i8. März i98i) hat\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Gesetz sieht sowohl beim räuberischen Angriff\nauf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB) als\nauch bei der schweren räuberischen Erpressung (§ 255 i.V.\nm. § 250 Abs. 2 StGB) für minder schwere Fälle einen milderen Strafrahmen vor. Ein minder schwerer Fall kann\nallein schon wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - die die Strafkammer hier festgestellt hat - anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79). Der Senat kann nicht ausschließen,\ndaß die Strafkammer dies verkannt hat; denn sie hat in dem\nangefochtenen Urteil ausgeführt: \"Eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten kann allein die Annahme eines\n\nminder schweren Falles nicht rechtfertigen, zumal dieser\nGesichtspunkt als besonderer gesetzlicher Milderungsgrund\nim Rahmen des § 49 StGB hinreichend berücksichtigt werden kann.\" (UA 5).\n\nBei Annahme eines minder schweren Falles hätte sich\nein Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren (§ 316 a\nAbs. 1 Satz 2 StGB) ergeben. Die Strafkammer ist dagegen\nvon einem Strafrahmen von zwei bis zu 11 1/4 Jahren\n(§ 316 a Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2,\n3 StGB) ausgegangen. Da die Strafkammer die von ihr zugrunde gelegte Mindeststrafe nur um sechs Monate überschritten hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß eine\nErmäßigung des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe auf ein\nJahr sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-338-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-338-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.251461+00:00"}}