{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-07-09","aktenzeichen":"4 StR 336/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\niM NAMEN DES VOLKES\n\nl; SER 336/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Norbert MB zus Tg.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandluns vom 9. Juli 1981, in der Sitzung\nvom 756. Juli 1981, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht sup\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt N >:\nRechtsanwalt num\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizobersekretär in ser Verhandlung,\nJustizangestellter WW bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten MEER wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 1980,\nsoweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der ingeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Bestechung und mit Betrug in 6 Fällen,\n\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Bestechung und mit versuchten Betrug in 2 Fällen\nund\n\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 2 Fällen verurteilt wird,\n\n2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in\nden Fällen neun und zehn der Urteilsgründe\nund über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin neun voilendeten und zwei versuchten Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in elf sowie mit Bestechung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nei Jahren sowie zu einer Gesamtzeldstrafe von 350 Tagessätzen zu je 300,--DM verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht eine Reihe von schriftlichen Unterlagen für\nseine Überzeugungsbildung verwertet habe, ohne diese\nUrkunden in gesetzmäßiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandliung gemacht zu haben. Er sieht darin einen Verstoß gegen § 261 StPO. Diese Beanstandung bleibt im Er-\n\ngebnis erlolglos.\n\nEs kann dahinstehen, ob das Landgericht die in der\nBeweiswürdigung erwähnten Unterlagen (UA 25, 26, 29, 31,\n32) entsprechend den Vorschriften der Strafprozeßordnung\nin die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das Urteil kann\nJedenfalls auf einem hierbei möglicherweise unterlaufenen\nVerfahrensfehler nicht beruhen.\n\nDer Angeklagte hat eingeräumt, in allen Fällen\n\"Ziffern eingetragen oder verändert\" zu haben (UA 23).\nIn den Fällen 3, 5, 8 und 11 hat er zugestanden, daß\ndies nach Submissionseröffnung geschehen ist (UA 22).\nIn allen übrigen Fällen hat sich die Strafkammer auf\nGrund der \"glaubhaften und überzeugenden\" (UA 22) Einlassung des Mitangeklagten WB davon überzeugt,\ndaß der Angeklagte die Änderungen ebenfalls nach Eröffnung der Submissionen vorgenommen hat, als er sich jeweils unmittelbar danach mit dem Mitangeklagten traf\n(UA 21 £.). Die weiteren Erwägungen der Strafkammer\nzeigen nur zusätzliche, bestätigende Indizien auf,\nvon denen die Überzeugungsbildung nicht abhing, wie\nder Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt.\n\n2. Die Aufklärungsrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vermögensminderung bei dem Landschaftsverband VG und bei der im Fall 3 der Urteilsgründe geschädigten Konkurrenzfirma brauchte sich\ndem Gericht nicht aufzudrängen.\n\nDie Vermögensminderung des Landschaftsverbandes\nbesteht in der Differenz zwischen den Angebotssummen\nvor und nach der Änderung durch den Angeklagten. Der\nEintritt dieses Schadens war nur davon abhängig, daß\n\nder Angeklagte auch auf seine unveränderten Angebcte\nden Zuschlag erhalten hätte. Davon ist die Strafkamner\nnach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgegangen. Sie kann diese tatsächlichen Feststellungen der\nAussage des Zeugen GM entnommen haben. Einen Sachverständigen brauchte sie dazu nicht zu hören.\n\nDas gleiche gilt für den Vermögensschaden der in\nFall 3 benachteiligten Konkurrenzfirma. Wenn das Landgericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, angenommen hat, daß diese Konkurrenzfirma ohne die Manipulation\ndes Angeklagten den Zuschlag erhalten und aus dem Geschäft\neinen wirtschaftlichen Gewinn gezogen hätte, so ist diese\ntatsächliche Feststellung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nIl. Sachrüge:\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß es an\nder Feststellung der zum Tatbestand des Betruges gehörenden Täuschungshandlungen fehle. kichtig ist zwar,\ndaß der Mitangeklagte von nicht getäuscht worden ist.\nEr war aber nicht für die Entscheidung über die Vergabe\nder Aufträge zuständig, sondern hatte dafür nur Vorschläge zu machen (UA 7). Wenn die Strafkammer darlegt,\n\"das Landesstraßenbauamt\" habe jeweils geglaubt, der\nhöhere Preis sei schon zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung\neingetragen gewesen, und habe auf Grund dieses Irrtums\nüber sein Vermögen verfügt (UA 33), will sie ersichtlich\nzum Ausdruck bringen, cie für die Vergabeentscheidung\nzuständige Person oder Personengruppe sei getäuscht worden. Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.\n\n2. Auch den Eintritt eines Vermögensschadens bei\ndem Land Nordrhein-Westialen, im Fall 3 bei der Konkur-\n\nrenzfirma OB, 72: die Strafkammer, wie bei der\nErörterung der Aufklärungsrüge (oben I. 2.) bereits\nausgeführt, rechtsfehlerfrei bejaht. Die Behauptung\n\nder Revision, ein Vermögensschaden des Landes sei deshalb nicht nachgewiesen, weil nicht ausgeschlossen sei,\ndaß der Angeklagte auf seine ursprünglichen Angebote\nwegen Unauskömmlichkeit den Zuschlag nicht erhalten hätte,\nentfernt sich von den das Revisionsgericht bindenden\nFeststellungen des Landgerichts, daß eine Zurückweisung\nder Angebote des Angeklagten wegen Unauskömmlichkeit aus-\n\nzuschließen sei.\n\nDer von der Revision gerügte Widerspruch in den\nUrteilsfeststellungen zur Praxis des Landesstraßenbauamts\nbei Unauskömmlichkeit besteht nicht. Daß der Mitangeklagte\nWEM Hereits am Submissionstag \"klar und deutlich geäußert\" hat, die \"Firma Zi werde wegen Unauskömnlichkeit des Preises in einer wesentlichen Position den\nAuftrag nicht erhalten\" (UA 28), steht nicht in Widerspruch\ndazu, daß das Landgericht der Aussage des Zeugen ee |\ngefolgt ist, \"die Frage der Unauskömmlichkeit von Preisen\nsei nur in ganz wenigen Einzelfällen akut geworden und\nhabe dann jeweils eine sorgfältige Prüfung erfahren. Keinesfalls sei eine verbindliche Entscheidung, ob auskömnlich oder nicht, auf Grund einer nur oberflächlichen Prüfung des Angebots denkbar. Dazu bedürfe es vielmehr einer\nsorgfältigen Analyse des Angebotes in bezug zum Objektvolumen sowie zur Größe der wirtschaftlichen Potenz des\njeweiligen Bieters\" (UA 36). Die erste Feststellung betrifft eine persönliche Meinungsäußerung des Mitangeklagten\nWölker, die zweite die offizielle Praxis der Leitung\ndes Lendesstraßenbauamtes. Beide können tatsächlich ne-\n\nbeneinander bestehen.\n\n3. Im Fall 3 ist der Revision zuzugeben, daß die\nUrteilsgründe insofern widersprüchlich sind, als das\nLandgericht einmal eine Unterbietung von 35.000 DM\n(UA 13) und an anderer Stelle von 95.000 DM (UA 23)\nannimmt. Dieser Widerspruch als solcher kann sich aber\nbei der Strafzumessung nicht ausgewirkt haben, da Geschädigte im Fall 3 die Konkurrenzfirma Oi v=-.\nIhr Schaden war unabhängig davon, um welche Summe ihr\nAngeboS von dem Angeklagten unterboten wurde. Zur Höhe\ndes bei der Konkurrenzfirma eingetretenen Schadens hat\ndas Landgericht allerdings Feststellungen nicht getroffen. Trotzdem ist die Strafzumessung im Fali 3 nicht\nzu beanstanden. Denn bei der Bewertung dieses Falles\nwar der Schaden nur eines unter mehreren Beurteilungskriterien, dem hier ersichtlich keine maßgebliche Bedeutung zukam.\n\n4. Auch soweit die Revision die Zuordnung der gezahlten Bestechungsgelder in den einzelnen Fällen in Frage\nstellt, greift sie nicht durch. Das Landgericht ist auf\nder Grundlage der Angaben des Mitangeklagten VW davon\nausgegangen, daß der Angeklagte MB in neun von elf\nFällen gezahlt hat. Dies wird von der Revision nicht beanstandet. Die Verteilung der Zahlungen auf die einzelnen\nFälle ist eine mögliche Wertung des Beweisergebnisses\ndurch den Tatrichter, die revisionsrechtlich nicht angreifbar ist.\n\n5. Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkamzer\nnach der Würdigung der Einlassung des Angeklazten zunächst acht Fälle des vollendeten Betrugs zum Nachteil\ndes Landesstraßenbauamtes aufzähit, dann aber von\n\"sieben Fällen\" spricht (UA 33). Dabei handelt es sich\naber um ein offensichtliches Versehen, das den Bestand\n\n-8-\n\ndes Urteils nicht berühren kann. Unzweifelhaft ist\ndas Landgericht von acht vollendeten Betrugsfällen zun\nNachteil des Landesstraßenbauamtes ausgegangen.\n\n6. Die Annahme von Tatmehrheit ist - abgesehen von\nden Fällen 9 und 10 - nicht zu beanstanden. Da das Landgericht einen Gesamtvorsatz nicht festgestellt hat,\nbrauchte es sich mit der Möglichkeit einer fortgesetzten\n\nHandlung nicht auseinanderzusetzen.\n\nIn den Fällen 9 und 1o der Urteilsgründe sind die\nSubmissionen an demselben Tag, nämlich am 15. Juni 1977,\neröffnet worden. Der Angeklagte hat ersichtlich in der\nMittagszeit dieses Tages bei dem verabredeten Zusanmentreffen mit, dem Mitangeklagten vB beide Angebote in\nunmittelbarer Folge verändert. Dieses Geschehen stellt\nsich somit als eine natürliche Handlungseirheit dar. Dies\ngilt nicht für den Fall 8 der Urteilsgründe. In diesem\nFall wurde die Tat nicht, wie in UA 17 angegeben, am\n15. Juni 1977, sondern am 5. Mai 1977 begangen (UA 30);\nbei der Angabe des 15. Juni 1977 in UA 17 handelt es sich\noffensichtlich um ein Schreibversehen.\n\nHinsichtlich der Bestechung ist das Landgericht\nlediglich zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen,\ndaß in den Fällen 2 und 9 keine Bestechungsgelder gezahlt worden seien. Positive Feststellungen dazu hat\ndie Strafkammer aber nicht getroffen. Es ist deshalb\nnunmehr zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen,\ndaß durch die Zusammenfassung der Fälle 9 und 10 auch\ndie Zahl der Bestechungsfälle sich um einen auf acht\nvermindert.\n\nDengemäß war das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Zahl der abgeurteilten\nFälle des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund Bestechung sich um einen vermindert. Diese Änderung\ndes Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 9 und 1o und des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafen nach sich.\n\n7. Im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils\nauf die Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Mi nicht erkennen.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nEngelhardt Richter am BGH Goydke\nist infolge Urlaubs an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nSalger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-336-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-336-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.229660+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-07-09/4-str-336-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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