{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-07-09_4_StR_307_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-07-09","aktenzeichen":"4 StR 307/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTISHOF\n\n4_StR 307/81 BESCHLUSS\n\nFa\n87\n\nA\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRobbie Christian BD 5 zus \"EEE. geboren am\nGE 1955 ir 210 FO TB (us),\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 13. Februar 1981 im Strafausspruch\ngegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Entführung\ngegen den Willen der Entführten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen\nden Strafausspruch richtet.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Gründe, aus denen das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach § 23 Abs. 2 in Verbindung\nmit § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Die Entscheidung darüber, ob eine solche Milderung\nzu erfolgen hat, unterliegt allerdings allein dem tatrichterlichen Ermessen. Der Tatrichter hat diese Entscheidung jedoch aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände\nim weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters\nzu treffen, um die versuchte Tat, als Ausfluß der Täterpersönlichkeit, in ihrer Bedeutung für die verletzte\nRechtsordnung voll zu erfassen (BGHSt 16, 351, 353).\n\nb) Ob das Landgericht eine solche Ganzheitsbetrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen hat, läßt\nsich den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Sicherheit\nentnehmen. Es hat zwar - rechtsfehlerfrei - die festgestellten Tatumstände in seine Erwägungen einbezogen, hinsichtlich\nder Täterpersönlichkeit hat es aber lediglich das straflose Vorleben des Angeklagten, seine \"schwierige soziale\nHerkunft\" und die \"durch Drogen und Alkohol herbeigeführte Enthemmung\" berücksichtigt. Es hat sich in den Urteilsgründen jedoch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt,\ndaß der Angeklagte die Tat nur wenige Wochen nach der\nVollendung des 21. Lebensjahres begangen hat. Hierzu\nhätte aber Veranlassung bestanden. Zwar sind, wie der\nSachverständige dargetan hat, \"keine Anhaltspunkte für\neine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Psychopathie\noder einer neurotischen Entwicklung\" erkennbar (UA 26).\n\nBei der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie sich nach\nden Feststellungen darstellt, liegt aber gleichwohl die\n\nMöglichkeit nicht fern, daß sein geistiger und sittlicher\nEntwicklungsstand zur Tatzeit noch nicht dem eines normal\nentwickelten Erwachsenen entsprach. In diesem Fall könnte\ndie lebenslange Freiheitsstrafe für die versuchte Tat unangemessen sein. Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch\ngegen den Angeklagten aufgehoben werden.\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-307-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-307-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.211523+00:00"}}