{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-07-09_4_StR_222_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-07-09","aktenzeichen":"4 StR 222/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 222/81 | URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Fuger Alfred Günter de la Cm seborener Hui,\n\naus Ha@& geboren am HE irn DEEEmmm-HO@E, zur\nZeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Dein,\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\n\n| als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär eugukkmn\n\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellter\nbei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nPa\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 14. November 1980\n\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels,\n\neinschließlich der dem Nebenkläger in dieser\nInstanz erwachsenen Auslagen, zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise dargetan, daß der Angeklagte seinem\nOpfer Wilfried KAMM mit Verletzungsvorsatz einen messerähnlichen Gegenstand mit einer ca. 12,2 cm langen Klinge\nmit einer wuchtigen Bewegung in den Rücken gestoßen und\ndadurch Rückenmarksverletzungen des Opfers herbeigeführt\nhat, die eine dauernde Teillähmung bewirkten (UA 21, 44).\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, an die\nder Senat gebunden ist, rechtfertigen die Verurteilung\naus § 224 StGB.\n\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\na) Die Schwurgerichtskammer geht zunächst von dem\nStrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB von einem bis zu fünf\nJahren Freiheitsstrafe aus. Sie prüft dann, ob wegen der\nvon ihr angenommenen alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) die Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB besteht, und bejaht dies. Zutreffend kommt sie dadurch zu einem Strafrahmen, der von\ndrei Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bis zu drei Jahren\nneun Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB) reicht. Erst nach\nDarlegung der Strafzumessungsgründe im engeren Sinne\nlehnt sie die Annahme eines minder schweren Falles gemäß\n\n§ 224 Abs. 2 StGB ab. Hierbei wird allerdings nicht\ndeutlich, ob sich die Schwurgerichtskammer darüber klar\nwar, daß die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten allein schon hätte Anlaß für die Annahme eines\nminder schweren Falles sein können. Diese Unklarheit\nstellt hier jedoch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler dar, da der nach §§ 21, 49 StGB ge-\n\n‘ milderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger war,\nals derjenige des § 224 Abs. 2 StGB. Die erhöhte Mindeststrafe von drei Monaten bei dem vom Tatrichter zugrunde gelegten Strafrahmen hatte auf die Strafhöhe\n\nvon drei Jahren ersichtlich keinen Einfluß; denn das\nSchwurgericht hat die Tat zutreffend dem oberen Schuldbereich zugeordnet (UA 47).\n\nb) Auch im übrigen enthalten die Ausführungen\nzur Strafbemessung keinen durchgreifenden Rechtsfehler.\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin,\ndaß eine strafschärfende Verwertung von Umständen, die\nzum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung rechnen, dann unzulässig ist, wenn sie mit der Tatausführung in keinem Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom\n26. März 1981 - 4 StR 58/81). So liegt der Fall hier\njedoch nicht. Die Schwurgerichtskammer hat bei der Findung einer schuldangemessenen Strafe innerhalb des\nvon ihr gewählten Strafrahmens unter anderem folgende\n\nErwägungen angestellt (UA 46): \"Der bisher nicht als\nGewalttäter vorbestrafte Angeklagte hat zwar in früheren Jahren vornehmlich aus gesundheitlichen Gründen seine 'Arbeits- und Ausbildungsstellen aufgeben\nmüssen; ohne ersichtlich gravierenden Anlaß hat er\n\nes jedoch seit 1978 weitgehend vorgezogen, von den\nEinkünften seiner Ehefrau zu leben und den Plan, sich\nin einem grundsätzlich lukrativen Handwerksberuf wie-\n\nder selbständig zu machen, nicht erkennbar verfolgt..,.\"\n\nSie hat damit allgemein die Tatsachen kurz zusamnmengefaßt, die ihrer Auffassung nach der Tat ihr Gepräge\ngeben und die für die Bewertung der Person des Angeklagten von Bedeutung sind. Das ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die angeführte Erwägung besagt auch\nnicht, wie der Generalbundesanwalt meint, daß der Angeklagte nichts zum Familienunterhalt beitrage und\ndaß der Tatrichter deshalb auch hätte in Rechnung\nstellen müssen, daß der Angeklagte als Hausmann tätig\ngewesen sei. Das Schwurgericht hat lediglich dargetan, daß der Angeklagte weitgehend von den Einkünften\nseiner Ehefrau gelebt habe, seit er den Plan, sich\nauf einen neuen Handwerksberuf umschulen zu lassen,\nnicht mehr weiterverfolgt habe. Dafür, daß das Tatgericht dabei die gleich zu wertende Tätigkeit des\nAngeklagten im Haushalt übersehen und möglicherweise\nstrafschärfend berücksichtigt habe, er habe auf Kosten seiner Frau gelebt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die - weiteren - Strafzumessungserwägungen\nlassen vielmehr eindeutig erkennen, daß das Gericht\nsich bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe\n\n14\n\n— w.\n\nbemüht hat, die Wirkungen zu berücksichtigen, die\nvon der Strafe für das künftige Leben des Täters in\nder Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Sat\n2 StGB). | | | |\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen. u\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Goydüke\n\nPe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-222-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-222-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.193703+00:00"}}