{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-07-09_4_StR_210_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-07-09","aktenzeichen":"4 StR 210/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 210/81 URTEIL\n\n41.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mijat N GB aus PO. geboren am\nEEE 935 ir SGB / TEE (Jugoslawien),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n54\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Juli 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär 8 in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter WEB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn vom\n22. Oktober 1980 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten zu tragen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ge-\n\ngen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachbeschwerde rügt, daß die\nStrafkammer nicht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt hat. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte unmittelbar vor dem Tatgeschehen eine heftige verbale Auseinandersetzung mit seinem\njugoslawischen Landsmann To@® auf dem Flur des ersten\nObergeschosses eines Ausländerwohnheims. Im Anschluß daran\nging er in sein an dem Flur liegendes Zimmer und holte\nein Fahrtenmesser mit einer 10 cm langen, feststehenden\nKlinge. Unter Vorhalt dieses Messers zwang er To, die\nTreppe ins Erdgeschoß hinunter zu gehen und das Wohnheim\nzu verlassen. Als To in der Nähe des Hauseingangs eine\n50 cm lange Hebelstange eines Wagenhebers fand, entschloß\ner sich, zurückzukehren und mit dem Angeklagten zu kämpfen.\nDer Angeklagte, der mit einer Rückkehr des To gerechnet\nhatte und ebenfalls zum Kampf entschlossen war, erwartete\ndiesen mit dem Messer in der Hand auf der Treppe. To\nging auf den Angeklagten zu, und es kam zu einer tätlichen\nAuseinandersetzung, bei der Eisenstange und Messer eingesetzt wurden. Während der Angeklagte durch einen Schlag\nmit der Eisenstange eine Platzwunde mit Schwellung an der\nStirn erlitt, wurde To durch drei Messerstiche schwer\nverletzt, u.a. durch einen 10 cm tiefen bis zum Nierenlager links reichenden Stich. Das Landgericht hat nicht\nfeststellen können, wer bei der Auseinandersetzung auf\nder Treppe den ersten Schlag oder den ersten Stich geführt hat. Unaufgeklärt ist auch geblieben, ob der Angeklagte beim Zustechen \"den Tod des Top als mögliche\nFolge seines Tuns erkannt und billigend in Kauf genommen\nhat\". Sicher feststehend war für die Strafkammer nur,\n\n\"daß beide Angeklagte sich nicht gegen Angriffe des an-\n\nderen verteidigen wollten, sondern daß beide angreifen\nund kämpfen wollten, wobei Verletzungen des Gegners zumindest von beiden billigend in Kauf genommen wurden\"\n(UA 6).\n\nDementsprechend hat die Strafkammer beide Beteiligte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; die\nEntscheidung gegen To (Geldstrafe von 120 Tagessätzen)\nist rechtskräftig.\n\n2. Zwar findet sich in den Urteilsgründen wiederholt\ndie Formulierung, daß offengeblieben sei, ob der Angeklagte \"beim Zustechen\" den Tod des To pilligend in Kauf\ngenommen habe (UA 5, 9). Daraus folgt jedoch noch nicht,\nwie die Revision meint, daß die Strafkammer das Verhalten\ndes Angeklagten v o r dem Kampf außer acht gelassen und\nübersehen hat, daß ein bedingter Tötungsvorsatz beim Angeklagten möglicherweise bereits vorhanden gewesen sein\nkönnte, als dieser sich zu dem äußerst gefährlichen\nZweikampf unter Einsatz des Messers entschlossen hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - 2 StR 210/80 - bei\nHoltz MDR 1980, 812). Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die \"aufgeheizte Situation\" insgesamt ihrer\nBeurteilung zugrunde gelegt (UA 10) und aufgezeigt, daß der\nAngeklagte NER das Messer zunächst nur als Drohmittel verwendet hat, wobei das \"Fuchteln\" mit dem Messer in Richtung\ndes Angeklagten To zunächst weder von einem Tötungsnoch einem Körperverletzungswillen getragen war. Ihre Erwägungen bezogen sich somit nicht nur auf den Augenblick\ndes Zustechens, sondern auch auf den kurzen Zeitraum vor\ndem Beginn der tätlichen Auseinandersetzung. Angesichts\nder \"wenig präzisen Angaben\" der Tatzeugen hat sie auch\nkeine sicheren Feststellungen dazu treffen können, wer\nden ersten Angriff geführt hat (UA 9) und ist zugunsten\n\ndes \"einfach strukturierten\" Angeklagten davon ausgegangen, daß er bereits den Schlag mit der Eisenstange\n\nauf den Kopf erhalten hatte, bevor er mit dem Messer zustach, also jetzt mit Verletzungswillen handelte. Gegen\neinen Tötungsvorsatz spricht auch der Umstand, daß der\nAngeklagte den Mitangeklagten To zunächst nur durch\nbloßes Drohen mit dem Messer zum Verlassen des Wohnheims\ngezwungen und nicht sofort auf ihn eingestochen hat. Wenn\ndie Kammer \"unter den gegebenen Umständen\" trotz der sehr\ngefährlichen, mit Wucht geführten Stiche nicht auszuschließen vermochte, daß der Angeklagte sich \"überhaupt\nkeine Gedanken\" darüber gemacht hat, daß er To möglicherweise töten könnte (UA 10), so ist das eine mögliche, auch das Geschehen vor dem eigentlichen Zustechen\numfassende tatrichterliche Wertung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist (vgl. BGHSt 26, 56, 63).\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-210-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-210-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.176455+00:00"}}