{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-06-19_4_StR_299_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-06-19","aktenzeichen":"4 StR 299/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 299/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen SW aus PO, geboren am MEER 1949\nin KON,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nCE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 19. Juni 1981 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 1981\nin den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch in den\nEinzelstrafaussprüchen einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nLediglich die Bildung von drei Gesamtstrafen ist\nfehlerhaft. § 55 StGB beruht auf dem Gedanken, daß ein\nAngeklagter, dessen mehrere Straftaten aus welchen Gründen\nauch immer in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden,\nnicht anders gestellt werden soll, als wenn alle Taten in\neinem Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180,\n181). Nur die Taten können allerdings in die neue Gesanmtstrafenbildung einbezogen werden, die vor dem ersten Urteil\nbegangen worden sind (BGH, Urteil vom 18. Mai 1976\n- 1 StR 190/76). Vor dem frühesten noch gesamtstrafen-\n\nfähigen Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 28. September 1978 sind hier begangen der in diesem Urteil abgeurteilte Betrug im Rückfall (Tatzeit 153. Februar 1978,\n\nUA 4), alle durch Urteil des Schöffengerichts Saarbrücken\nvom 12. Oktober 1979 abgeurteilten Straftaten (Tatzeit\n\nbis 1. Mai 1978, UA 5) sowie die im angefochtenen Urteil\nabgeurteilten beiden Betrugstaten von Januar und Februar\n1978 (Fälle 1 und 2, UA 5). Alle anderen im vorliegenden\nVerfahren abgeurteilten 16 Straftaten sind nach dem Urteil\ndes Amtsgerichts Völklingen begangen (UA 6 bis 12). Mit den\nfür sie ausgesprochenen Einzelstrafen hätte eine neue, zweite,\nGesamtstrafe gebildet werden müssen. Die im angefochtenen\nUrteil gebildete (dritte) Gesamtstrafe aus den Strafen des\nUrteils des Schöffengerichts Saarbrücken vom 12. Oktober\n1979 und den Strafen, die im vorliegenden Verfahren für die\nzwischen den beiden Vorverurteilungen begangenen Straftaten\nausgesprochen sind, ist rechtsfehlerhaft (BGH GA 1956, 50).\nDer Umstand, daß das Schöffengericht Saarbrücken nicht bereits die im Urteil des Amtsgerichts Völklingen verhängte\nStrafe bei der Bildung seiner Gesamtstrafe einbezogen hat,\nändert daran nichts.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-19/4-str-299-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-19/4-str-299-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.698620+00:00"}}