{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-06-09_4_StR_305_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-06-09","aktenzeichen":"4 StR 305/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"cv\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 305/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGabriele Domenico 7 mp zu: vH,\ngeboren am ip 1955 ir vogp Cu (Italien),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nCO\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Juni 1981 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Januar 1981\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung materiellen Rechts. Sie ist gemäß § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, soweit sie den Strafausspruch angreift, hat sie Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich \"in keiner wirtschaftlichen Notlage\" befand (UA 16). Das ist fehlerhaft. Hätte der Angeklagte\ndie Tat begangen, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage\nzu beseitigen, so hätte dies einen Milderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden\nUmstandes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden\n\n(BGH, Beschluß vom 30. April 1981 - 4 StR 213/81 - LG Kaiserslautern, m. w. Nachw.).\n\n2. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, er sei selbst kein Drogenkonsument und deshalb nicht\ndarauf angewiesen gewesen, durch Handeltreiben seinen\nEigenbedarf zu finanzieren und zu sichern (UA 16). Auch\ndies widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,. Wäre der Angeklagte nämlich selbst drogenabhängig und wäre dies für die Tat mitbestimmend gewesen,\nso könnte das sein Handeln möglicherweise in einem milderen\nLicht erscheinen lassen. Auch insoweit durfte das Fehlen\neines strafmildernden Gesichtspunktes nicht straferschwerend\nberücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom 20. März 1981\n- 4 StR 103/81 -; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1981\n- 4 StR 47/81 -; vgl. auch die Rechtsprechungsübersichten\nbei Schmidt MDR 1979, 884 ff und MDR 1980, 969, 971; Mösl\nDRiZ 1979, 165, 168 und NStZ 1981, 131, 133; nunmehr auch\nbei Dreher/Tröndle, 40. Aufl., 1981, Rän. 36 a zu § 46 StGB).\n\nDas Urteil mußte deshalb im Strafausspruch aufge-\n\nhoben werden.\n\nSalger Knoblich\nEngelhardt\n\nGoydke\n\nRuß\n\nAd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-09/4-str-305-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-09/4-str-305-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.510218+00:00"}}