{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-06-09_4_StR_263_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-06-09","aktenzeichen":"4 StR 263/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"39\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 263/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Diederich H aus ICE, geboren am\nGER 1954 in ’\n\n2. Carlo P aus CEW, geboren\nam u. er A j\n\nwegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.\n\n33\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am\n9. Juni 1981 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom 29. Oktober 1980\n\naufgehoben.\n\nDas Verfahren gegen die Angeklagten wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der den\n\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat\ndie Staatskasse zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie von Amts wegen vorzunehmende Prüfung hat ergeben,\ndaß gegen die Angeklagten ohne Eröffnungsbeschluß verhandelt\nworden ist.\n\nZwar kann den dienstlichen Erklärungen des Strafkammervorsitzenden vom 18. März 1981 und des Richters am\nLandgericht Thüne vom 12. März 1981 entnommen werden, daß\ndie Richter der Strafkammer sich noch vor Anberaumung der\nHauptverhandlung über die Eröffnung des Hauptverfahrens einig\nwaren und iediglich die Absetzung dieses Beschlusses versehentlich unterblieben ist. Dieses Verfahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluß, zu\ndessen wesentlichen Förmlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden\nRichter gehört (BGH, Urteil vom 1. März 1977 - 1 StR 771/76;\nKleinknecht, 35. Aufl., § 207 StPO Ran. 7).\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist die Eröffnung des Hauptverfahrens auch in der Hauptverhandlung von\nder Strafkammer nicht nachgeholt worden. Damit ist der\nfehlende Eröffnungsbeschluß zu einem endgültigen, nicht\nmehr behebbaren Verfahrenshindernis geworden (BGHSt 29,\n224,4, 228).\n\nDer Senat hat deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren gegen beide Angeklagten wegen eines\njedenfalls nicht alsbald behebbaren Verfahrenshindernisses\neingestellt (§ 354 Abs. 1 StPO). Die in BGHSt 29, 224, 228\nvom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Form eines\nZusatzes geäußerte Rechtsansicht, das Revisionsgericht müsse\nin derartigen Fällen die Sache zur ordnungsmäßigen Entscheidung über den (vorliegenden) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens an den Vorderrichter zurückverweisen, steht dem nicht entgegen; denn\n\n5I\n\nsie ist mit dem Hinweis auf eine nicht veröffentlichte\nEntscheidung desselben Senats begründet, die nicht zurückgewiesen, sondern eingestellt hat (BGH, Urteil vom\n\n4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77 -; Meyer-Goßner JR 1981,\n214, 216).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-09/4-str-263-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-09/4-str-263-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.490021+00:00"}}