{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-06-04","aktenzeichen":"4 StR 248/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 248/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeidi Ki geborene Rp aus Pgp- Sch it N\ngeboren am EEE 1960 in zii,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n35\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesperichtshofs hat auf Antrax des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. Juni 1981 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 1980\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\n\nTotschlags zu einer Jugendstrafe von\nMonaten verurteilt. Die Revision der\nVerletzung förmlichen und sachlichen\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Verfahrensrügen und die\nsie gegen den Schuldspruch gerichtet\n\nzwei Jahren und drei\nAngeklagten rügt die\nRechts. Sie führt zur\n\nSachbeschwerde, soweit\nist, sind unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ngeklagten ergeben.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe\nder gegen die Angeklagte verhängten Jugendstrafe begründet,\n\nbegegnen durchgreifenden Bedenken. Sie lassen besorgen, daß\ndie Jugendkammer verkannt hat, daß auch bei der Bemessung\neiner Jugendstrafe, die nur wegen der Schwere der Schuld\nverhängt wird (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG), der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist (BGHSt 15,\n224, 226; 16, 261, 263; BGH Strafverteidiger 1981, 26; Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80 -, vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -, vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 -\nund vom 14. Mai 1981 - 1 StR 211/81). Die Jugendkammer beschränkt sich im wesentlichen auf Zumessungsgründe, die auch\nbei einer erwachsenen Angeklagten anzuführen gewesen wären,\nund erwähnt erzieherische Gesichtspunkte nicht. Obwohl sie\nausdrücklich darauf hinweist, daß die Angeklagte nach einer\nschweren Kindheit jetzt erstmals mit Beginn ihrer Ehe in harmonischere Verhältnisse gekommen sei und deshalb von der Verbüßung der Strafe besonders hart getroffen werde, stellt\n\nsie nur darauf ab, daß die Strafe schuldangemessen sei\n\n(UA 20). Eine Erörterung, welche erzieherischen Wirkungen\nvon der verhängten Strafe auf die Angeklagte ausgehen sollen, hätte jedoch gerade angesichts dieser Umstände in der\n\n35\n\nPerson der nicht vorbestraften Täterin unter Berücksichtigung ihres gesamten Persönlichkeitsbildes nicht unterblei-\n\nben dürfen.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-04/4-str-248-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-04/4-str-248-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.397055+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-06-04/4-str-248-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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