{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-05-22_4_StR_225_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-05-22","aktenzeichen":"4 StR 225/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"52\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 225/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. med. Wilhelm Bensin G N aus TeiiB.\ngeboren am EEE 1930 in Ku (Indonesien),\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. Mai 1981 beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 11. Dezember 1980\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen\nzu je 400.-- DM verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Das hat der\nGeneralbundesanwalt in seinem, dem Beschwerdeführer\nbekanntgemachten Antragsschreiben vom 27. April 1981\nzutreffend dargelegt.\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nhat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.\nDie rechtswirksame Einwilligung, die nach § 226 a StGB\ndie Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Eingriffs ausschließt, setzt, jedenfalls wenn dieser Eingriff, wie\nhier, nicht notwendig ist, eine Aufklärung voraus,\ndie den Patienten Wesen, Bedeutung und Tragweite des\nEingriffs und seiner Gestaltung in den Grundzügen\nerkennen lassen und ihn in die Lage versetzen, das\nFür und Wider des Eingriffs abschätzen zu können (vgl.\nBGHSt 12, 379, 383; Hirsch LK 10. Aufl., § 226 a StGB\nRdn. 20). Diese Aufklärung obliegt grundsätzlich dem\nArzt, der den Eingriff vornimmt; für ihn entfällt diese\nPflicht ausnahmsweise nur dann, wenn er davon überzeugt\nsein darf, daß die Aufklärung bereits durch einen anderen\nArzt in dem beschriebenen Sinne hinreichend erfolgt ist\n(vgl. auch BGH NJW 1961, 2203). Er allein, nicht der\nandere Arzt, trägt auch dann die Verantwortung und das\nRisiko einer irrtumsfreien Einwilligung. Deshalb hätte\nder Angeklagte sich bei der gegebenen Sachlage mit den von\nLandesmedizinaldirektor Dr. HER vorgelegten Einwilligungserklärungen der Patientin und ihres Amtsvormunds nicht\nbegnügen dürfen. Das Begehren der Sterilisation war\nnicht, wie es normalerweise der Fall ist, von der\nPatientin selbst an ihn herangetragen worden, sondern\nvon Dr. HB. Dieser allein betrieb den Eingriff. Weder\nmit Gisela MB noch mit der für ihren Amtsvormund\nhandelnden Frau DB hatte der Angeklagte gesprochen.\nEine kurze telefonische Vergewisserung bei Frau Di -\nER, ob sie sich darüber klar sei, daß die Sterilisation\n\nmedizinisch nicht nowendig ist, wie auch die - für\ndiese durchaus verständliche - Frage an Gisela MB.\nob sie wisse, daß sie keine Kinder mehr bekommen könne,\nhätten dem Angeklagten genügt, den Mangel der vorgelegten Erklärungen zu erkennen. Mit Recht nimmt die\nStrafkammer deshalb eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Angeklagten und damit fahrlässige\nKörperverletzung an.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer begründet die Geldstrafe mit\ndem allgemeinen Hinweis, daß der Angeklagte \"in hohem\nMaße\" vorwerfbar gegen seine ärztlichen Aufklärungsund Sorgfaltspflichten verstoßen habe (UA 14). Von einem\nhohen Maße an Schuld kann indes hier nicht die Rede sein.\nDer Angeklagte hat sich in einem Grenzfall falsch verhalten. Seine Schuld liegt im unteren Bereich der Fahrlässigkeit. Es läßt sich nicht ausschließen, daß diese\nirrige Einschätzung seines Fehlverhaltens durch die\nStrafkammer die Strafbemessung zu seinem Nachteil\nbeeinflußt hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der\nRevision des Angeklagten auch im Strafausspruch beantragt.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-22/4-str-225-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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