{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-05-21_4_StR_240_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-05-21","aktenzeichen":"4 StR 240/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"59\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n»\n\n4 StR 240/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren am un 1954.\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GW in der Verhandlung,\nBundesanwältin fpei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (uuuEEmnEEE ,\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers Walter BB wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr für deren Wiedererteilung angeordnet. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und der Nebenkläger Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Soweit der Nebenkläger auch die Verletzung förnlichen Rechts rügt, ist diese Rüge unzulässig, da sie\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nentsprechend ausgeführt worden ist. .\n\n2. Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\na)\nder Tatnacht eine erhebliche Auseinandersetzung mit dem\nNebenkläger, dem früheren Freund seiner Verlobten. Als\nder Angeklagte danach mit seinem Pkw auf dem Heimweg war,\nsah er den Nebenkläger, der einige Zeit zuvor auf einem\nFahrrad in dieselbe Richtung davongefahren war, etwa 4\nbis 5 m vom Straßenrand entfernt in einem mit Wintergerste\nbestellten Feld stehen, einen abgebrochenen Leitpfahl in\nder Hand haltend. Der Angeklagte, der befürchtete, vom\nNebenkläger angegriffen zu werden, lenkte sein Fahrzeug,\num den Nebenkläger zu erschrecken, in das Getreidefeld\nhinein. Er überrollte zunächst, etwa 1,50 m vom Straßenrand\n\ndas dort liegende Fahrrad des Nebenklägers und erfaßte\ndann diesen selbst etwa 7 bis 9 m nach dem Verlassen der\nFahrbahn mit der rechten Frontseite seines Fahrzeugs.\n\nDer Nebenkläger wurde durch die Luft geschleudert und\nerlitt neben zahlreichen Platz- und Schürfwunden Schädelprellungen, eine Gehirnerschütterung und einen Schienbeinbruch.\n\nb) Bei diesem Sachverhalt ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Diese Vorschrift soll die\nSicherheit des Straßenverkehrs schützen (Dreher/Tröndle,\nStGB 40.Aufl., § 315 b Ran. 2; Jagusch, Straßenverkehrsrecht,\n25. Aufl., § 315 b StGB Rdn. 1, 2; Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 315 b StGB Rdn. 6). Sie bezieht sich nur auf den\nöffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, daß in\nden Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder\nallgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend\nzur Benutzung offenstehen, eingegriffen worden ist (BGHSt 16,\n7, 9/10; 22, 365, 367; Dreher/Tröndle aa0 Rdn. 2; Lackner,\nStGB 13. Aufl., § 315 b Anm. 1 und § 315 c Anm. 2). Während\n\n§ 315 c StGB auch die neben der Straße befindlichen Personen\nund Sachen schützen soll und deshalb das Merkmal der Beeinträchtigung der \"Sicherheit des Straßenverkehrs\" im Gegensatz zu § 315 b StGB nicht enthält (BGHSt 27, 4o, 42), besteht bei § 315 b StGB für eine solche Tatbestandserweiterung\n\nkein kriminalpolitisches Bedürfnis (Krumme aaO Rdn. T).\n\nDas Getreidefeld, auf dem der Nebenkläger in einer\nEntfernung von 5 m vom Straßenrand stand, als sich der Angeklagte entschloß, mit seinem Pkw auf ihn zuzufahren, gehört\nnicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum. Ein solcher wird\nbereits bei einem Straßengraben verneint, weil dieser der\nAbwasserführung und möglicherweise der Abgrenzung des Ver-\n\nkehrsraums der Straße diene, nicht aber der Aufnahme\ndes Verkehrs (OLG Hamm in VRS 39, 270, 271; Dreher/Tröndle\naa0 Rdn. 2; Lackner, § 315 c StGB Anm. 2).\n\n3. Der fehlerhafte Schuldspruch kann deshalb\nkeinen Bestand haben. Seine Änderung durch das Revisionsgericht (§ 354 Abs. 1 StGB) ist wegen der lückenhaften\nFeststellungen des Landgerichts nicht möglich. Die Revision des Nebenklägers weist zu Recht darauf hin, daß\ndie Voraussetzungen einer Körperverletzung (§§ 223, 223 a\noder 230 StGB) nicht erörtert worden sind. Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer zwar nicht feststellen\nkönnen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz\nhandelte. Eine Prüfung, ob ihm bedingter Körperverletzungsvorsatz vorzuwerfen ist, hat sie aber nicht vorgenommen,\nobwohl das nach den Umständen, die zur Verletzung des Nebenklägers geführt haben, nahelag. Da nicht auszuschließen\nist, daß noch nähere Feststellungen hinsichtlich eines\n\nNebenklagedeliktes gemäß §§ 395, 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO\ngetroffen werden können, war das Urteil auch auf die Revision des Nebenklägers hin aufzuheben.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-21/4-str-240-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-21/4-str-240-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.923428+00:00"}}