{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-05-21_4_StR_239_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-05-21","aktenzeichen":"4 StR 239/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"59\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 239/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Inrrid DOEEB zeborene A\naus SC, dort geboren am u 1949,\n\nwegen Totschlags\n\nEy4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\nNovember 1980 mit den Feststellungen auf-\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBI4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des\nTotschlags freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nGegen die von der Schwurgerichtskammer gegebene Begründung dafür, daß es sich bei der Tat der Angeklagten\num eine vorsätzliche durch Notwehr gerechtfertigte\nTötung gehandelt habe (UA 12), bestehen durchgreifende\nBedenken.\n\nDie Schwurgerichtskammer begründet den Tötungsvorsatz der Angeklagten mit der Erwägung, daß derjenige, der\nmit einem spitzen Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm\nauf den Oberkörper eines anderen Menschen einsteche, den\nTod des anderen billigend in Kauf nehme (UA 12). Dies\nstellt an sich einen möglichen S.hluß auf den Vorsatz der\nAngeklagten dar; denn tatsächliche Schlüsse brauchen nicht\nzwingend zu sein. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß sich\nder Richter dann, wenn eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zuläßt, für eine\nvon ihnen entscheiden darf, ohne die übrigen in seine\nÜberlegungen einzubeziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Er braucht zwar nicht jede theoretisch denkbare,\nden Umständen nach jedoch fernliegende Möglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen. Er erfüllt aber nicht seine\nAufgabe, die Beweise erschöpfend zu würdigen, wenn er von\nmehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur\neine in Betracht zieht und die anderen außer acht läßt.\nDenn nur unter der Voraussetzung, daß das Tatgericht den\nfestgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse\nzugunsten oder zuungunsten der Angeklagten nahelegt, in\nden Entscheidungsgründen erschöpfend würdigt, gilt der\nGrundsatz, daß die von ihm gezogenen Schlüsse möglich,\n\naber nicht zwingend sein müssen (BGH NJW 1951, 325; BCH,\nUrteile vom 13. Juni 1972 - 1 StR 658/71 - und vom\n26. Februar 1981 - 4 StR 713/80).\n\nHier war zu berücksichtigen, daß die Angeklagte sich\nSe eng verbunden fühlte. Daß es häufig zu Streitigkeiten kam, hatte daran nichts geändert. Selbst nachdem Se\nin der Nacht zum 1. April 1980 ein Loch in ihre Wohnungstür getreten hatte, trennte die Angeklagte sich nicht von\nihm. Vielmehr glaubte sie, daß getrennte Wohnungen ihre Beziehung zu Se nur verbessern könnten (UA 6, 10). Als\ndie Angeklagte nach der tätlichen Auseinandersetzung in\nder Küche das Badezimmer betrat, wandte Sen ihr möglicherweise die rechte Seite zu. Diese Stellung Se\nwird auch nahegelegt durch die Tatsache, daß das Waschbecken sich rechts von der Badezimmertür befand. Die Angeklagte führte nun mit dem Küchenmesser einen einzigen Stich\ngegen Se. Dieser \"muß sich jedoch noch gedreht haben,\ndenn der Messerstich hat schräg von oben kommend von vorn\ndas Herz getroffen\" (UA 8). Aus der Tatsache, daß der Stichkanal nur 6 cm lang war, obwohl die Länge der Messerklinge\ni9 cm betrug und nur Weichteile verletzt wurden, folgert\ndie Schwurgerichtskammer zutreffend, daß der Stich nur mit\ngeringer Wucht geführt wurde (UA 11).\n\nUnmittelbar nach der Tat hat die Angeklagte bei der\nPolizei mitgeteilt, es habe einen Verletzten gegeben (UA 8).\nZu dem Hausmeister hat sie geäußert, sie habe Schu \"mit dem\nMesser gestochen\" (UA 9). Auch dem ersten Polizeibeamten,\nder mit ihr sprach, sagte sie, \"sie habe sc zeigen\nwollen, daß es so nicht gehe, sie habe ihn aber nicht unbringen sondern nur in den Arm stechen wollen\" (UA 9).\n\nAngesichts aller dieser Umstände durfte die Schwurgerichtskammer sich nicht damit begnügen, aus der Gefährlich-\n\n5\n\nkeit eines Messerstiches \"auf den Oberkörper\" eines anderen\nMenschen auf einen Tötungsvorsatz der Angeklagten zu schliessen (UA 12). Sie mußte sich vielmehr mit der gesamten zur\nTat führenden Entwicklung und insbesondere mit der Möglichkeit auseinandersetzen, daß der tödliche Erfolg des nur\n\nmit geringer Wucht geführten Stiches dadurch verursacht\nworden ist, daß Sc sich - von der Angeklagten in ihrer\nAufregung nicht vorhergesehen - ihr plötzlich zugewandt hat,\nso daß das Messer nicht - wie von ihr beabsichtigt - seinen\nArm, sondern seine Brust traf. Das ist nicht geschehen. Es\nist nicht auszuschließen, daß, wenn das Landgericht diese\nnaheliegende Möglichkeit berücksichtigt hätte, sich die\nÄußerungen der Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten,\naber auch die Art der Stichverletzung möglicherweise in\neinem anderen Licht dargeboten hätten.\n\nDiese unvollständige Würdigung des Verhaltens der Angeklagten stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, auf dem\ndas Urteil auch beruhen kann. Denn die Frage, ob die Angeklagte sich gegen einen fortdauernden schwerwiegenden Angriff\ndes Se zur Wehr setzen oder ob sie ihm einen Denkzettel\nverpassen wollte, indem sie ihm durch Zufügung eines Messerstiches in den Oberarm die bereits erlittenen Mißhandlungen\nheimzahlte, konnte die Schwurgerichtskammer zuverlässig nur\ndann beurteilen, wenn Klarheit hinsichtlich der Zielrichtung\ndes Stiches der Angeklagten bestand. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Schwurgerichtskammer den Gesichtspunkt der\nNotwehr und insbesondere die Frage, ob die Angeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat, anders beurteilt hätte, wenn\nsie statt des Tötungsvorsatzes entsprechend der Einlassung\nder Angeklagten lediglich Körperverletzungsvorsatz angenommen\nhätte.\n\nFalls der Tatrichter auf Grund der neuen Verhandlung\nwieder zur Bejahung einer objektiven Notwehrlage und des\nVerteidigungswillens gelangt, wird er auch zu prüfen haben,\nob es der Angeklagten nicht, insbesondere im Hinblick auf\nihre persönliche Beziehung zu Sc, zuzumuten war, aus\nihrer Wohnung zu flüchten, auch wenn die Gefahr bestand, daß\nsie außerhalb der Wohnung noch einige Schläge hinnehmen\nmußte, bevor dritte Personen schützend eingreifen konnten.\nDie Schwurgerichtskammer meint zwar, Hilferufe wären deshalb\nohne Erfolg geblieben, weil diese weitere tätliche Angriffe\nSe herausgefordert hätten, \"lange bevor Hilfe hätte\neintreffen können\" (UA 16). Sie läßt hierbei Jedoch unberücksichtigt, daß die Angeklagte bei bisherigen Auseinandersetzungen mit Se roch nie um Hilfe gerufen hat, und die\nHausmitbewohner, die durch den Lärm der Auseinandersetzung\nlängst aufgewacht waren, den Hilferufen in kürzester Zeit\nhätten folgen können.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-21/4-str-239-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-21/4-str-239-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.906133+00:00"}}