{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-05-21_4_StR_162_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-05-21","aktenzeichen":"4 StR 162/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"45\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 162/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEike Hu aus EA, dort geboren am\n2\n\nwegen Beihilfe zum räuberischen Angriff\nauf Kraftfahrer u.a.\n\n48\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Pin der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Essen vom 31. Oktober 1980\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n49\n\nGründe:\n\nI. Die Angeklagte hatte Frau Karin KW in ihren\nPkw vom CE Marıt üver DE in Richtung Eu\nmitgenommen. Ebenfalls im Fahrzeug befanden sich die Mitangeklagten WE und Schi. während der Fahrt entschloß sich WEB, Frau Kl ein Päckchen Heroin, das\ndiese bei sich führte, und deren Bargeld gewaltsam wegzunehmen. Es kam zu einem Kampf zwischen WER und Karin\nKUMER, in deren Verlauf es WO, der von Schi unterstützt wurde, gelang, dem sich heftig wehrenden und laut\num Hilfe schreienden Opfer einen Betrag von 4oo,-DM abzunehmen.\n\nAls die Angeklagte während des Angriffs auf Frau\nKO Anstalten machte, den von ihr gesteuerten Wagen\nanzuhalten, wies voN sie in drohendem Ton an weiterzufahren. Dabei machte er durch eine Geste klar - er\nholte zu einem Eilenbogenstoß aus -, daß er sie im Weigerungsfall schlagen würde. Die Angeklagte befolgte die Anweisung\ndes WE weinend und sagte dabei, sie wolle \"damit nichts\nzu tun haben!.\n\nII. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzu einem in Tateinheit mit Raub begangenen räuberischen\nAngriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachrüge\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat den Tatbeitrag der Angeklagten\ndarin gesehen, daß sie die Fahrt mit ihrem Pkw fortsetzte,\nnachdem sie bemerkt hatte, daß WER Frau KM ürerfier.\nErst dadurch habe sie die Tat, so wie sie ausgeführt wurde,\nermöglicht. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEs unterliegt keinen Bedenken, daß die Strafkammer\nden Tatbeitrag der Angeklagten in einem Tun (dem Fortsetzen der Fahrt) und nicht etwa in einem Unterlassen\n(dem Nichtanhalten) gesehen hat. Ein aktives Tun liegt\nJedenfalls dann vor, wenn der Täter, wie hier, durch\neine in der Außenwelt wahrnehmbare körperliche Tätigkeit\neine Rechtsgutbeeinträchtigung herbeiführt (so Gössel in\nMaurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT, 5. Aufl., 1978, 2. Teilband, S. 120 ff, 127; vgl. auch Engisch, Festschrift für\nWilhelm Gallas, 1973, S. 177, 191). Das Führen eines Kraftfahrzeuges erfordert eine stetige Einwirkung des Fahrers\nauf den Antriebs- und Lenkmechanismus. Das Inganghalten\ndes Fahrzeugs setzt auch nach einmal erfolgter Ingangsetzung immer wieder neuerlichen Krafteinsatz des Fahrers\n\nac Tayteatea\nJedenfalls auf Gaspedel und Lenkung voraus. Das Fortsetzen\n\nder Fahrt stellt daher hier positives Tun dar (vgl.\nBGHSt 8, 8, 10 ff; Rudolphi in SK, 2. Aufl., 1977, vor\n§ 13 StGB, Rdn. 6 und 7; Welp, Vorangegangenes Tun als\nGrundlage einer Handlungsäquivalenz der Unterlassung,\n1968, S. 114 £).\n\n2. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen,\ndaß der Tatbeitrag der Angeklagten für die Begehung der\nHaupttat ursächlich gewesen ist. Für die Ursächlichkeit\nder Gehilfenhandlung reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die an die des Reichsgerichts anknüpft, nämlich aus, daß die Handlung des\nHaupttäters durch die Gehilfentätigkeit erleichtert oder\n\n79\n\ngefördert worden ist, während der Erfolg der Haupttat\ndadurch nicht ursächlich mit bewirkt sein muß (RGSt 58,\n113, 114 2; 67, 191, 1935 71, 176, 178; BGH VRS 8, 199,\n201; BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 - 1 StR 107/69, S. 19,\nbei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Beschluß vom 20. September 1977 - 1 StR 361/77).\n\nHier wurde die Tatbegehung des Haupttäters WEB\ndurch das Verhalten der Angeklagten erleichtert. Denn\nwährend der Fahrt bestanden keine Aussichten, daß die\nSchreie des Opfers von Dritten, die die Möglichkeit zum\nEingreifen gehabt hätten, gehört werden konnten. Deshalb drängte WE auch die Angeklagte weiterzufahren\n(UA 8).\n\n53. Das Landgericht hat auch den Gehilfenvorsatz\nrechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat hierzu ausgeführt:\nDie Angeklagte habe während der Fahrt wahrgenommen, daß\nFrau KB gewaltsam Heroin weggenommen werden sollte\nund Geld weggenommen worden ist; aus Angst vor Schlägen\ndes neben ihr auf dem Beifahrersitz sitzenden Haupttäters\nWER habe die Angeklagte bewußt und gewollt das Fahrzeug\nweitergesteuert. Sie hat daher zumindest billigend in\nKauf genommen, daß durch ihr Verhalten die Tat des I]\nerleichtert oder gefördert wurde. Dies aber reicht zur\nBegründung des Gehilfenvorsatzes aus. Daß die Angeklagte\nnach den Feststellungen den Taterfolg selbst nicht wollte,\nihn nicht billigte, sich von ihm vielmehr sogar ausdrücklich lossagte, steht der Annahme des Gehilfenvorsatzes\nnicht entgegen (vgl. RGSt 56, 168, 170; BGH, Beschluß\nvom 23. April 1976 - 2 StR 144/76 -; OLG Karlsruhe GA 1971,\n\n281, 282).\n\n4. Die Strafkammer ist weiter im Ergebnis zu Recht\ndavon ausgegangen, daß sich die Angeklagte auch nicht\n\nauf das Vorliegen einer Notstandslage nach § 35 Abs. 1\nStGB berufen kann. Das Landgericht ist allerdings der\nMeinung, daß sich die Angeklagte in einer gegenwärtigen\nGefahr für Leben, Leib oder Freiheit im Sinne des § 35\nAbs. 1 Satz 1 StGB befunden hätte, es ihr aber zumutbar\ngewesen sei, diese Gefahr hinzunehmen. Nach den getroffenen Feststellungen befand sich die Angeklagte indessen nicht in einer der Lebensgefahr vergleichbaren\nLeibesgefahr. Denn nicht jede gegenwärtige Leibesgefahr\nvermag die Annahme einer Notstandslage zu begründen.\nInsbesondere reicht nicht jede drohende einfache Körperverletzung hierfür aus (RGSt 66, 397, 4oo; BCH, Urteil\nvom 16. März 1971 - 5 StR 54/71; Baldus in LK, 9. Aufl.,\nRän. 20 zu § 52 StGB a.F.). Daß der Haupttäter WM der\nAngeklagten eine erhebliche Körperverletzung zugefügt\nhätte, wenn sie seiner Weisung nicht gefolgt wäre, ergibt\n\nsich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Dagegen sprachen\n\nschon die festgestellten freundschaftlichen Beziehungen\n\n49\n\nzwischen der Angeklagten und WE, aber auch der Un-\n\nstand, daß bei einem gröberen Übergriff des vVeOBR auf\ndie Angeklagte die Gefahr bestand, daß diese die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren würde. Ob, wie die\nStrafkammer meint, das Vorliegen einer Notstandslage\n\nwegen der Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens abzulehnen war, braucht daher nicht entschieden zu werden.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-21/4-str-162-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-21/4-str-162-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.884819+00:00"}}