{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-05-14","aktenzeichen":"4 StR 599/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Unterläßt der Tatrichter die Bestimmung der Tagessatzhöhe einer Einzelgeldstrafe, die in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden ist, so zwingt\ndieser sachlichrechtliche Fehler das Revisionsgericht\nin der Regel zur Zurückverweisung der Sache an das\nTatgericht zur Festsetzung der Tagessatzhöhe.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja Yb\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 4o Abs. 2, 53 Abs. 2 Satz 1\n\nUnterläßt der Tatrichter die Bestimmung der Tagessatzhöhe einer Einzelgeldstrafe, die in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden ist, so zwingt\ndieser sachlichrechtliche Fehler das Revisionsgericht\nin der Regel zur Zurückverweisung der Sache an das\nTatgericht zur Festsetzung der Tagessatzhöhe.\n\nBGH, Beschluß vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80 - AG Herford\nLG Bielefeld\n\nOLG Hamm\n\n44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_599/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGregory BEE zus Eu zeboren am\nGER 195° in v ck England,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n-2- 44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 14. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Hürxthal, Dr. Ruß,\nDr. Engelhardt und Goydke beschlossen:\n\nUnterläßt der Tatrichter die Bestimmung der Tagessatzhöhe einer Einzelgeldstrafe, die in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden ist, so zwingt\ndieser sachlichrechtliche Fehler das Revisionsgericht in der Regel zur Zurückverweisung der Sache\nan das Tatgericht zur Festsetzung der Tagessatzhöhe.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls,\nvorsätzlicher Körperverletzung und unerlaubten Entfernens\nvom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten\nund zwei Wochen verurteilt. Der Gesamtstrafe liegen Einzelfreiheitsstrafen von drei Monaten für den Diebstahl und von\neinem Monat für die Körperverletzung sowie eine Geldstrafe\nvon bo Tagessätzen für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zugrunde. Die Berufung des Angeklagten blieb erfolglos.\nWeder Amtsgericht noch Landgericht haben für die Einzelgeldstrafe eine Tagessatzhöhe festgesetzt.\n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, das über\ndie Revision des Angeklagten zu entscheiden hat, ist das\nRechtsmittel, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die\nArt und Höhe der Rechtsfolgen richtet, unbegründet. Das\nOberlandesgericht hält es jedoch für einen sachlichrechtlichen\nMangel, daß die Tatgerichte es unterlassen haben, für die\nin die Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe von 4o Tages-\n\nsätzen gemäß $ ko Abs. ? StGB eine Tagessatzhöhe zu bestimmen. Es steht vor der Entscheidung, ob dieser sachlichrechtliche Mangel zu beheben und die Bestimmung der\nTagessatzhöhe nachzuholen ist oder ob es damit sein Bewenden haben kann, daß die Gesamtfreiheitsstrafe, in\n\nwelche die Geldstrafe einbezogen worden ist, rechtsfehlerfrei gebildet wurde und ihrerseits nach dem Eintritt der\nRechtskraft vollstreckt werden kann. Von der Entscheidung\ndieser Frage hängt es ab, ob die Revision in vollem Umfang\nzu verwerfen oder die Sache zur Behebung des Mangels an\n\nden Tatrichter zurückzuverweisen ist. Das Oberlandesgericht\nHamm möchte das angefochtene Urteil im Ausspruch über die\nGesamtstrafe aufheben und die Sache zur Festsetzung der\nTagessatzhöhe der Geldstrafe und zur Bildung einer neuen\nGesamtstrafe an den Tatrichter zurückverweisen. Es ist der\nAuffassung, daß die Einzelgeldstrafe selbständig vollstreckbar sein müsse und eine spätere Festsetzung der bisher fehlenden Tagessatzhöhe in unzulässiger Weise in den rechtskräftigen Bestand des mit einem unvollständigen Strafausspruch\nbehafteten Urteils eingreifen würde. Es enthält sich jedoch\n\neiner abschließenden Stellungnahme, weil es sich mit seiner\n\nRechtsauffassung in jedem Fall zu der Recht\n\nSenats des Bundesgerichtshofs in Widerspruc\n\nWährend der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im\nBeschluß vom 19. Juni 1979 - 5 StR 288/79 - die Auffassung\nvertreten hat, der Angeklagte, der allein Revision eingelegt\nhabe, sei durch den in der unterlassenen Festsetzung der\nTagessatzhöhe bei Einzelgeldstrafen liegenden Sachmangel\nnicht beschwert, und die Tagessatzhöhe der in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelgeldstrafe könne auch noch\nnach Eintritt der Rechtskraft in Höhe des vom Gesetz vorgesehenen Mindestsatzes von 2.-- DM festgesetzt werden, falls\n\nsich das Bedürfnis für eine Vollstreckung der Einzelgeld-\n\n-4u- 94\n\nstrafe ergeben sollte (vgl. weiter die Beschlüsse vom\n\n8. Mai 1979 - 5 StR 193/79 - und vom 14. Oktober 1980\n\n- 5 StR 565/80), haben der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 60, 192) und der 3. Strafsenat (BCH,\nBeschluß vom 26. Juli 1978 - 3 StR 248/78 - bei Holtz\n\nMDR 1978, 985) Strafsachen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe einer in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen\nEinzelgeldstrafe jeweils an den Tatrichter zurückverwiesen,\nweil für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe jede\nEinzelstrafe selbständig vollstreckbar sein müsse (ebenso\nBGH, Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78). Auch der\n\n2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt diese Auffassung (BGH, Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 518/80);\nlediglich in einem Ausnahmefall hielt er es für angebracht,\ngemäß § 354 Abs. 1 StPO die Höhe der Tagessätze in der gesetzlichen Mindesthöhe von 2.-- DM selbst festzusetzen (BGH,\nBeschluß vom 25. Januar 1979 - 2 StR 613/78).\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat die Sache daher dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG\nsind erfüllt. Sie entfallen nicht deshalb, weil die voneinander abweichenden Entscheidungen verschiedener Senate des\nBundesgerichtshofs möglicherweise hätten Anlaß dafür sein\nmüssen, gemäß § 136 GVG den großen Senat für Strafsachen\nanzurufen (BGHSt 5, 136, 139). Der Vorlegung steht auch\nnicht entgegen, daß sich das vorlegende Oberlandesgericht\neiner eigenen abschließenden Stellungnahme zur vorgelegten\nRechtsfrage enthalten hat (vgl. BGHSt 26, 384, 385). Denn\nes würde mit jeder möglichen Entscheidung entweder von der\nAnsicht des 5. Strafsenats oder von der des 2., 3. oder\n4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs abweichen.\n\nIII.\n\nIn der Sache hält der beschließende Senat an seiner\nbisherigen Rechtsauffassung fest, die auch derjenigen des\n2. und 3. Strafsenats entspricht.\n\nDie Strafzumessung bei einer Geldstrafe erfolgt nach\n$ bo StGB in zwei getrennten Abschnitten in der Weise, daß\nzunächst die Zahl der Tagessätze nach dem Schuldgehalt der\n\nTat und alsdann die Höhe der Tagessätze nach den persönlichen\n\nund wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festgesetzt\nwird (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 425/79). Nur\nwenn beide Zumessungsakte vorgenommen sind, liegt eine wirksame und vollstreckbare Geldstrafenbemessung vor. Ist die\nBestimmung der Tagessatzhöhe unterblieben, fehlt es an\neinem notwendigen gesetzlichen Bestandteil der Geldstrafe,\nDie unvollständige Geldstrafe kann nicht in Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 1979, 936). Hieraus ergibt sich, daß die\nBestimmung der Tagessatzhöhe auch dann erforderlich ist,\nwenn gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB aus einer oder mehreren\nEinzelfreiheitsstrafen und einer Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt notwendig den Bestand von wirksamen Einzelstrafen voraus. Dies erfordern auch praktische Erwägungen,\nda für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe jede Einzelstrafe für sich vollstreckbar sein muß. Das wäre Jedoch bei\neiner Geldstrafe, bei der zwar die Tagessatzanzahl, nicht\naber die Tagessatzhöhe festgesetzt wurde, nicht der Fall.\n\nDie vom Tatrichter unterlassene Bestimmung der Tagessatzhöhe ist nicht erst nachzuholen, wenn sich das Bedürfnis\nfür eine Vollstreckung der Einzelstrafe ergeben sollte, und\ndann in Höhe des vom Gesetz vorgesehenen Mindestsatzes von\n2.-- DM festzusetzen. Dies würde eine inhaltliche Änderung\n\n|\n|\n|\n|\n\n-6- 44\n\ndes Urteils bedeuten, die nach seiner Verkündung nicht\nmehr zulässig ist (K. Meyer JR 1979, 388).\n\nIn Ausnahmefällen mögen die Voraussetzungen dafür\nvorliegen, daß das Revisionsgericht selbst gemäß § 354 StPO\ndie Tagessatzhöhe bestimmt. Grundsätzlich zwingt jedoch\nder in der unterlassenen Bestimmung der Tagessatzhöhe liegende sachlichrechtliche Fehler zur Zurückverweisung der Sache\nan den Tatrichter zur Festsetzung der Tagessatzhöhe. Dabei\nist dieser nicht durch das Verbot der Schlechterstellung\nbeschränkt. Das Verschlechterungsverbot würde voraussetzen,\ndaß das erste Urteil eine bestimmte Rechtsfolge festgesetzt\nhat, die der neue Richter verschärft. Fehlt aber, wie hier,\ndie Festsetzung einer Rechtsfolge, liegt eine richterliche\nEntscheidung, deren Änderung zum Nachteil des Angeklagten\nmöglich wäre, überhaupt nicht vor (vgl. BGHSt 4, 345 f£;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 331 StPO Rdn. 39;\nK. Meyer JR 1979, 389 m.w.Nachw.). Allerdings dürfen nach\n\nder letzten tatrichterlichen Entscheidung eingetretene\nEinkommens- und/oder Vermögensverbesserungen nicht zum\nNachteil des Angeklagten gewertet werden (BGH VRS 60, 192).\n\nNach alledem war die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu beantworten. Der 5. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage erklärt, daß er\nan seiner abweichenden Rechtsansicht nicht festhalte (vgl.\nnunmehr BGH, Beschluß vom 28. April 1981 - 5 StR 179/81).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-14/4-str-599-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-14/4-str-599-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.653369+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-05-14/4-str-599-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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