{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-05-14_4_StR_179_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-05-14","aktenzeichen":"4 StR 179/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 179/81 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nUlrich Mm EB zus zw, geboren an u 1937\nin SE (Schaum)\n\n42\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 15. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben unter Aufrechterhaltung der zum Tatgeschehen (räuberischer Kaufhausdiebstahl vom\n25. August 1979) getroffenen Feststellungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDie Revision des Beschuldigten hat hinsichtlich des Maßregelausspruches Erfolg.\n\nSoweit die Revision sich gegen die Feststellung\nund rechtliche Würdigung des eigentlichen Tatgeschehens\nwendet, ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 30. März 1981 ausgeführt hat, unbegründet. Die Anordnung nach § 63 StGB kann jedoch keinen Bestand haben.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nur zulässig, wenn die Gesamtwürdigung des Täters\nund seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines die\nSchuldfähigkeit ausschließenden oder vermindernden Zustandes\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Die\nAnnahme der Strafkammer, dies sei bei dem Beschuldigten\nder Fall, wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nIn der Zeit von Juni 1961 bis Februar 1977 beging der\nBeschuldigte eine Reihe von teils versuchten, teils vollendeten Einbruch- und Einsteigediebstählen. Der Wert der jeweiligen Tatbeute lag zwischen 30 000 DM (1961) und 148,50 DM\n(1977). Bei einer Tat (1963) führte der Beschuldigte eine\nscharf geladene Schußwaffe mit sich, bei einer anderen (1967)\nbedrohte er zwei Personen mit einer solchen Waffe. Bei einer Tat (1972) entwendete er ein Schnellfeuerselbstladegewehr. Wegen dieser Taten verbüßte der Beschuldigte Freiheitsstrafen unterschiedlicher Dauer, zuletzt bis zum\n\n5. April 1979.\n\nAm 25. August 1979 entwendete der Beschuldigte in einem Kaufhaus ein Taschenbuch und einen Gegenstand aus einem Ständer mit Büroartikeln im Gesamtwert von höchstens\n20 DM. Als er von einem Kaufhausdetektiv gestellt wurde,\nriß er sich gewaltsam los und flüchtete. Hinsichtlich dieser letzten Tat wurde erstmals festgestellt, daß der Beschuldigte \"bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften\nseelischen Störung - nämlich auf Grund eines psychotischen\nKrankheitsprozesses - unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen, insbesondere aber unfähig war, nach dieser eventuellen Einsicht zu handeln (§ 20 StGB)\" (UA 10). Dieser\nFormulierung in den Gründen des angefochtenen Urteils ent-\n\nnimmt der Senat, daß die Strafkammer zwar nicht die Ein-.\nsichtsfähigkeit (\"eventuell\"), wohl aber die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten mit Sicherheit verneinen\nwollte. In diesem Verständnis ist die getroffene Feststellung nicht zu beanstanden.\n\nDa der zuletzt begangene Diebstahl - trotz Verwirklichung des § 252 StGB - keine erhebliche rechtswidrige\nTat im Sinne des § 63 StGB darstellt, wie auch die Strafkammer nicht verkennt (UA 11), kommt die Unterbringung\nnur in Betracht, wenn entweder schon die früheren, erheblichen Straftaten Folge der krankhaften seelischen Störung\nwaren oder andere Umstände die Erwartung begründen, der\nBeschuldigte werde in Zukunft infolge seines Zustandes\nschwerere Taten begehen. Hierzu enthält das angefochtene\nUrteil keine ausreichenden Feststellungen. Ob bereits die\nfrüheren, über zwei Jahre (UA 8) zurückliegenden Taten Folgen der - damals noch unerkannten - krankhaften seelischen\nStörung waren, wird nicht erörtert. Der Aussage, es bestehe die Gefahr, daß der Beschuldigte \"in Zukunft, wie auch\n\nfrüher, infolge seiner fatalen Affektverödung und ausgeprägten Neigung zu impulsivem, triebhaftem Handeln erneut Einbruchdiebstähle mit erheblicher Beute begehen und\ndabei ein erheblich größeres Ausmaß an Gewalt als bei der\njetzigen Tat anwenden\" werde (UA 11), fehlt eine Begründung durch konkrete Darlegungen.\n\nRiBGH Dr.Knoblich ist\ninfolge Urlaubs an\nder Unterschriftsleistung verhindert\n\nSalger Hürxthal Salger\n\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-14/4-str-179-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-14/4-str-179-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.633972+00:00"}}