{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-05-14_4_StR_164_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-05-14","aktenzeichen":"4 StR 164/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 164/81 . BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Cono A um aus LE - : GER.\ngeboren am EEE 1949 in Sa CE (Italien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nGL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mosbach/Baden vom 27. November 1980\n\n1. im Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im\nVerkehr verurteilt ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung\ngegen den Willen der Entführten, Trunkenheit im Verkehr\nund gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Sperre\nvon zehn Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht\nin zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die\n\nSachbeschwerde ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem\nAntragsschreiben vom 25. März 1981 zutreffend dargetan hat,\nhinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet. Da der Angeklagte, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt (UA 27), wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr\nverurteilt wurde, hat der Senat die Urteilsformel insoweit\nergänzt.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welchem Strafrahmen das Landgericht die verhängte Freiheitsstrafe entnommen hat. Da der Verurteilung eine mehrere Strafgesetze\nverletzende Handlung zugrunde liegt, bestimmte sich die\nStrafe nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht\n(§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dies war hier § 177 StGB, der\neinen Regelstrafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren, in\nminder schweren Fällen einen solchen von sechs Monaten bis\nzu fünf Jahren vorsieht. Entscheidend für das Vorliegen eines\nminder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit\nvom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommen-\n\nNM AL m Anne mem AAanam am\nden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Aus-\n\nnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser\nFrage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei\nder alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die _\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26,\n97, 98/99; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80 -\nund Urteil vom 6. Mai 1980 - 4 StR 174/80 - ständige Rechtsprechung). Dabei kann eine auf alkoholische Beeinflussung\nzurückzuführende erheblich verminderte Schuldfähigkeit des\nAngeklagten allein Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR\n1975, 5425 BGH bei Holtz MDR 1980, 104 und ständige Rechtsprechung).\n\nAS‘\nN\n\nDie Strafkammer hat diese Frage nicht geprüft, obgleich sie eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\nim Sinne des § 21 StGB zur Tatzeit angenommen hat. Es läßt\nsich deshalb nicht ausschließen, daß der Strafausspruch von\ndem aufgezeigten Mangel beeinflußt ist. Hiervon unbeeinflußt geblieben ist jedoch der Maßregelausspruch; er kann\nbestehen bleiben.\n\nDer neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, daß es\nihm bei Beachtung der oben dargelegten Gesichtspunkte zwar\nfreisteht, zwischen dem Regelstrafrahmen und dem für minder\nschwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen zu wählen. Entscheidet er sich aber für den ungünstigeren Regelstrafrahmen,\nmüssen die Urteilsgründe ferner erkennen lassen, ob die Strafe wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 49 Abs.1 StGB gemildert oder ob die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur allgemein\n\nstrafmildernd berücksichtigt worden ist (BGH, Beschlüsse\nvom 15. April 1980 - 5 StR 146/80 -, vom 1. Oktober 1980\n- 4 StR 536/80 - und Urteil vom 4. Dezember 1980 - 4 StR\n582/80).\n\nSalger Hürxthal RiBGH Dr. Knoblich\n' ist infolge Urlaubs\n\nan der Unterschrifts.\n\nleistung verhindert,\n\nSalger.\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-14/4-str-164-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-14/4-str-164-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.614626+00:00"}}