{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-05-13_4_StR_490_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-05-13","aktenzeichen":"4 StR 490/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 490/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus Dieter v GE aus\nVE SCHE, zevoren am u 1955 in vo,\n\nwegen Sexueller Nötigung\n\n2 - 74\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24, September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 13. Mai 1981\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in zwei Fällen\nschuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nPP mr_\n=\n\nra verworfen.\n\nI:\ncr\n1)\n3\n\nDie we hende Rev nn\n\n._.\n\nayvıaıan Pr\ngehende Revision w\noo\n\nbie\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in drei Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn die Führungsaufsicht angeordnet. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Falle 1 (Maisfeld) richtet, ist\nsie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist\ndie Ansicht des Landgerichts, daß diese Tat zu den nachfolgenden Handlungen im Verhältnis der Tatmehrheit steht, nicht\nzu beanstanden.\n\n2. Zutreffend geht das Landgericht bei dem festgestellten Sachverhalt auch davon aus, daß der Angeklagte durch die\nin seinem Zimmer an den beiden Mädchen vorgenommenen sexuellen Handlungen jeweils den Tatbestand der sexuellen Nötigung\nerfüllt hat. Zu Unrecht meint es jedoch, daß diese Handlungen\nzueinander ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit stünden.\n\nDas Landgericht übersieht nämlich, daß der Angeklagte\ndie Mädchen aus \"Angst, daß sie sofort zur Polizei gehen\nwürden\" unter Drohungen in sein Zimmer gebracht und dort\ndie Tür verschlossen hat. Die darin liegende fortdauernde\nGewaltanwendung hat er dann ausgenutzt, um seine sexuellen Absichten gegenüber beiden Mädchen zu verwirklichen.\nDamit ist Tateinheit im Sinne des § 52 StGB gegeben (vgl.\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79).Dem steht\nnicht entgegen, daß sich die Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten.\n\nDer Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.\n\n3. Damit entfallen die Einzelstrafaussprüche wegen der\nin dem Zimmer des Angeklagten begangenen sexuellen Nötigungen\n(Fälle 2 und 3). Da nicht auszuschließen ist, daß diese Einzelstrafaussprüche sich auf die Bemessung der Strafe im Fal-\n\nı- 7,\n\nle 1 (Maisfeld) ausgewirkt haben, kann auch der Einzeistrafausspruch wegen dieser Tat nicht bestehenbleiben.\n\nDas Urteil ist somit im gesamten Strafausspruch einschließlich des Maßregelausspruchs aufzuheben.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die verminderte Schuldfähigkeit nicht nur eine Strafmilderung nach § 49 StGB begründen, sondern auch zur Annahme\neines minder schweren Falles führen kann (vgl. Dreher/Tröndle,\n39. Aufl., § 21 StGB Ran. 7; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1981\n- 4 StR 338/81 - ,„ jeweils m.w.Nachw.).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-13/4-str-490-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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