{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-05-06_4_StR_530_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-05-06","aktenzeichen":"4 StR 530/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Verkehrsteilnehner, der bei einem Stau auf den\nFehrstreifen einer Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn die Standspur - sei es auch nur eine kurze Strecke,\num zu einer Autobahnausfahrt zu gelangen - befährt, verstößt gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2\n\nAbs. 1 StVO) und auch gegen das Gebot des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO).","text_plain":"92\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStVO 1970 § 2 Abs. 1, § 5 Abs. A\n\nDer Verkehrsteilnehner, der bei einem Stau auf den\nFehrstreifen einer Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn die Standspur - sei es auch nur eine kurze Strecke,\num zu einer Autobahnausfahrt zu gelangen - befährt, verstößt gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2\n\nAbs. 1 StVO) und auch gegen das Gebot des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO).\n\nBGH, Beschl. vom 6. Mai 1981 - '; StR 530/79 - AG Harburg\nOLG Hamburg\n\ng4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nf StR 530/79 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nKırı FO cu: WB. zetoren ar GB 1927\n\nwegen verbotswidrigen Überholens\n\n-2- 42\n\nDer &h. Ztrafsenat der Bundesgerichtshofs hat als Senat\nfür Bußreldsachen nach Anhörung des Genernlbundesanwalts\nam 6. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Salger\n\nund die Richter Dr.Dr.Spiegel, Hürxthal, Dr.Knoblich und\nDr.Ruß beschlossen:\n\nDer Verkehrsteilnehmer, der bei einem Stau auf\n\nden Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn die Standspur - sei es auch nur eine\nkurze Strecke, um zu einer Autobahnausfahrt zu gelangen - befährt, verstößt gegen das Gebot der\nFahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) und auch gegen\ndas Gebot des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO).\n\nGründe:\n\nDer Betroffene befuhr mit seinem Pkw die Bundesautobahn und beabsichtigte, diese an der nächsten Ausfahrt\nzu verlassen. Als er sich auf dem rechten Fahrstreifen\nder Ausfahrt näherte, geriet er in einen Stau. Daraufhin\nlenkte er - wie vor ihm schon andere Verkehrsteilnehner -\netwa 700 m vor der Ausfahrt sein Fahrzeug ebenfalls über\ndie für ihn erkennbare Fahrbahnbegrenzung (durchgezogene\nweiße Linie - Zeichen 295 -) nach rechts auf die Standepur, um schneller an die Ausfahrt zu gelangen. Auf der\nstandspur fuhr er etwa 100 bis 200 m rechts an den auf\ndem Fahrstreifen im Stau haltenden Fahrzeugen vorbei, bis\ner von Polizeibeamten angewiesen wurde, sich wieder auf\ndem rechten Fahrstreifen einzuordnen.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen\n\"verbotswidrigen Überholens - Ordnungswidrigkeit nach\n88 5, 49 StVO, 24 StVG\" eine Geldbuße von 120,--DM festgesetzt.\n\nDas zur Entscheidung über seine Rechtsbeschwerde\nzuständige Oberlandesgericht Hamburg möchte das Urteil\ndes Amtsgerichts aufheben. Es ist der Ansicht, daß der\nBetroffene durch die vom Amtsgericht festgestellte Fahrweise nicht gegen das Linksüberholgebot des § 5 Abs. 1\nStVO verstoßen habe. Ein Überholvorgang setze unter anderem voraus, daß ein Verkehrsteilnehmer auf derselben\nFahrbahn an einem anderen vorbeifahre. Bei der Standspur der Autobahn handele es sich aber um einen für den\nfließenden Verkehr gesperrten Straßenteil, um eine Art\nbesonders ausgebauten Randstreifens, auf dem ein Überholen im Sinne dieser Vorschrift rechtlich nicht möglich\nsei (ebenso BayObLG DAR 1979, 111).\n\nSo zu entscheiden sieht sich das vorlegende Gericht\nJedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nin VRS 47, 214 gehindert, in dem ein Fahrverhalten wie\ndas des Betroffenen als Überholen angesehen und ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO angenommen wird. Auch der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm in DAR 1975, 277, in\ndem die Auffassung vertreten wird, daß die Standspur ein\nTeil der Richtungsfahrbahn sei und daher rechts überhole,\nwer auf dieser Standspur an dem links von ihm befindlichen anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifahre, stehe der\nvom vorlegenden Gericht vertretenen Rechtsansicht entgegen.\n\nDas Oberlandesgericht Hamburg hat deshalb die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden\nRechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO vor,\nwenn ein Verkehrsteilnehmer auf der Standspur\neiner Autobahn an anderen Verkehrsteilnehmern\n\n- u. YR\n\nvorbeifährt, die links von ihm in der Fahrbahn\naus verkehrsbedingten Gründen kurz anhalten?\"\n\nDer Generalbundesanwalt ist der Auffassung, daß in einem\nsolchen Fall nicht ein unerlaubtes Rechtsüberholen nach\n§ 5 Abs. 1 StVO, sondern nur ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1\nStVO vorliege.\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist zulässig (§§ 121 Abs. 1 GVC, 79\nAbs. 3 OWiG).\n\nIll.\n\nIn der Sache vertritt der Senat im Ergebnis dieselbe\nRechtsauffassung wie das Oberlandesgericht Düsseldorf\n(VRS 47, 214; 56, 196).\n\n1. Für die Beantwortung der Vorlegungsfrage kommt\nes entscheidend darauf an, ob es sich bei der Standspur\nder Autobahn um einen Teil der Fahrbahn handelt (so OLG\nDüsseldorf aa0; OLG Frankfurt NJW 1965, 1775 = VOR Nr.13\nzu § 18 StVO; OLG Hamm DAR 1975, 277; wohl auch OLG Stuttgart, Die Justiz 1977, 102; Cramer, Straßenverkehrsrecht,\nBd. 1, 2.Aufl., 1977, Rdn. 6 zu § 5 StVO und Rdn. 60 zu\n§ 18 StVO),oder ob die Standspur als von der Fahrbahn\nder Autobahn unterschiedene, rechtlich selbständige Verkehrsfläche anzusehen ist (so BayObLG DAR 1979, 111; OLG\nHamm VRS 59, 226, 228; Booß, StVO, 3. Aufl., 1980, Anm. 2\nzu § 2 und Anm. 1 zu § 5; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197,\n\n203 und 1979, 43, 47; Lütkes, Straßenverkehr, Bd. 3,\n\n141. Erg. Lieferung, Februar 1981, Anm. 7 zu § 18 StVO;\nMayr, KVR Stichwort \"Überholen\", Erl. 1, Abschn. III;\nMühlhaus, StVO, 8. Aufl., 1978, Anm. 5 zu § 18; derselbe,\nDAR 1978, 162; Schmidt, KVR, Stichwort \"Autobahn\", Erl. 1,\nAbschn. I i).\n\na) Weder die Straßenverkehrsordnung noch das Bundesfernstraßengesetz kennen den Begriff der Standspur. Er wird\nauch sonst vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht verwendet.\nDer Begriff hat sich in der Verkehrspraxis herausgebildet\nund wir® in Literatur und Rechtsprechung mit einheitlicher\nBedeutung verwandt. Man versteht hierunter eine an die jeweilige Normalspur der Richtungsfahrbahn der Autobahn angrenzende, meist 2,50 m breite Verkehrsfläche (vgl. Cramer aa0,\nRdn. 10 zu § 18 StVO; Mühlhaus, DAR 1978, 162; Schmidt aa0,\nAbschn. I 4 ; ferner die oben zu III 1 zitierten Entscheidungen),\n\nb) In ihrer technischen Ausgestaltung unterscheidet\nsich die Standspur von den angrenzenden Fahrstreifen nicht:\nDie Oberflächengestaltung (Straßenbelag) ist häufig gleichartig und der Untergrund weist in der Regel die gleiche Tragfähigkeit auf. Die optische Abgrenzung der Standspur von den\nFahrstreifen der Richtungsfahrbahn erfolgt lediglich durch\neine - als Breitstrich ausgeführte - ununterbrochene Linie\n\n(Zeichen 295 zu § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO).\n\nc) In ihrer Zweckbestimmung unterscheidet sich die\nStandspur - wie sich schon aus dem Wortgebrauch ergibt -\nvon den angrenzenden Fahrstreifen. \"ährend die Fahrstreifen den fließenden Schnellverkehr aufnehmen sollen (vgl.\n§ 1 Abs. 3 FStrG; § 18 Abs. 1 StVO), kommt der Standspur\n\n-6- Yl\n\nfür den auf den Bundesautobahnen zugelassenen Verkehr\n\nnur eine Hilfsfunktion zu: Sie darf nur in Not- und Unglücksfällen oder aufgrund besonderer polizeilicher Weisung\nbenutzt werden, beispielsweise wenn es darum geht, Pannenfahrzeuge oder unfallbeschädigte Fahrzeuge schnell aus dem\nBereich des fließenden Verkehrs zu entfernen oder in\nanderen derartigen Fällen ohne Gefährdung oder Behinderung\ndes fließenden Verkehrs anzuhalten. Die Standspur darf\nweiter von Verkehrsteilnehmern befahren werden, die nach\n\n§ 18 Abs. 9 StVO eine Gasse für Polizei- und Rettungsfahrzeuge zu bilden haben. Ferner dürfen diese Fahrzeuge\nselbst nach § 35 StVO in dringenden Fällen - sogar entgegen der Fahrtrichtung der Richtungsfahrbahn - die Standspur zum Fahren benutzen (vgl. BayObLG DAR 1979, 111;\n\nOLG Düsseldorf VRS 47, 214, 215 und 56, 196, 197; OLG Oldenburg VRS 60, 312; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 199,\n201; Mayr aa0; Mühlhaus, DAR 1978, 162).\n\n2. Tatsächlich und rechtlich ist die Standspur nach\nallgemeiner Auffassung Bestandteil der Bundesautobahn als\nsolcher (so auch BayObLG aa0; Bouska, Verkehrsdienst 1977,\n197, 203; Lütkes aaO) und ihres Straßenkörpers. Letzteres\nfolgt aus § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, auch wenn diese Vorschrift\ndie Standspur ebensowenig erwähnt wie die Fahrstreifen\nselbst. Namentlich genannt werden hier u.a. Seiten- und\nRandstreifen. Daran anknüpfend wird die Standspur als\nSeitenstreifen (Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 205 und\n1979, 43, 47), aber auch als \"eine Art besonders ausgebauter Randstreifen\" (Mühlhaus, DAR 1978, 162, 163; vgl. auch\ndie Amtl1. Begründung zu § 18 Abs. 8 StVO, VkBl. 1970, 797,\n810) erläutert. Soweit aus diesem Grunde in Rechtsprechung\nund Literatur ihre rechtliche Zugehörigkeit zur jeweiligen\nRichtungsfahrbahn der Bundesautobahn verneint wird, vermag\ndem der Senat nicht zu folgen.\n\na) Die Begriffe Seiten- und Randstreifen sind durch\ndas 1. FStrÄndG vom 10. Juli 1961 (BGBl. IS. 877) in\ndie Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG anstelle des\nfrüher verwendeten Begriffes \"Bankett\" eingefügt worden\n(vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., 1977, Ran. 7.2. zu § 1). Unter Bankett\nwurde der neben der festen Straßendecke liegende unbefestigte\n(auch grasbewachsene) Streifen verstanden (Marschall/\nSchroeter/Kastner aa0). Heute ist anerkannt, daß Seitenund Randstreifen sowohl befestigt als auch unbefestigt\nsein können (vgl. die Vwv zu § 2 Abs. 4 Satz 2: I; auch\nSchmidt, KVR, Stichwort \"Bankett\", Erl. 1,Abschn. I;\nLütkes aaO, Anm. 8 zu § 2 Stvo). Demgegenüber ist die\nFahrbahn derjenige Teil des Straßenkörpers, der durch\ndie Art seiner Befestigung auf seine Zweckbestimmung, dem\nfließenden Verkehr zu dienen, hinweist (BGH, Urteil vom\n6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VRS 17, 249). Entscheidendes\nKriterium für die Frage der Zugehörigkeit einer Verkehrsfläche zur Fahrbahn ist danach neben ihrer Zweckbestimmung\ndie Art ihrer Befestigung. Es kommt auf den dem Benutzer\nerkennbaren Straßenzustand und darauf an, wie der Benutzer\ndie Straße vorfindet (BGH, Urteil vom 2o. April 1959\n- III ZR 41/58 - VersR 1959, 729, 730, 731; Urteil vom\n20. Dezember 1951 - III ZR 10/51 - VRS 4, 178; vgl. auch\nOLG Frankfurt NJW 1965, 1775; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, Rdn. 1 zu § 2 StVo; Schwendy, KVR, Stichwort \"Rechtsfahren\", Erl. 1, Abschn. C II 1).\n\nb) Bei der Standspur der Autobahn handelt es sich\num eine befestigte Verkehrsfläche, die - wie ausgeführt -\nhäufig die gleiche Oberflächenbeschaffenheit wie die ansrenzenden Fahrstreifen aufweist. Dieser Umstand wie auch\nihre aus der Funktion der Fahrstreifen abgeleitete und von\nihnen abhängige Zweckbestimmung lassen es nicht zu, die\nStandspur als rechtlich selbständige Verkehrsfläche neben\n\n-8 - ZZ\n\nden Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn anzusehen. Sie\n\nist vielmehr ein unselbständiger Bestandteil der Richtungsfahrbahn der Autobahn. Sie bildet mit den angrenzenden\nFahrstreifen eine Fahrbahn im Rechtssinne. Diese rechtliche Einordnung hat die Standspur mit der Kriechspur\ngemein, für die der Senat bereits entschieden hat, daß sie\nzur Fahrbahn zählt (BGHSt 23, 128, 130). Auch die Kriechspur - ebenso die Beschleunigungs- und Verzögerungsspur -\nweist die gleiche Art der Befestigung und Oberflächenbeschaffenheit wie die angrenzenden Fahrstreifen auf; auch\nihre Funktion ist aus der der Fahrstreifen nur abgeleitet.\nDarin unterscheiden sich sowohl Standspur als auch Kriech-,\nBeschleunigungs- und Verzögerungsspur von den Sonderwegen\nwie Geh-, Rad-, Reit- und Sommerwegen, die nur für bestimmte Verkehrsarten zugelassen, von der Fahrbahn entweder\ndeutlich abgegrenzt oder von anderer OÖberflächenbeschaffenheit sind und die eine eigenständige, von der benachbarten\nFahrbahn losgelöste und unabhängige Zweckbestimmung aufweisen (vgl. hierzu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - Zeichen 237,\n239, 241 - und die hierzu ergangenen Vwven., ferner § 10\nAbs. 3 StVO a.F.). Bei ihnen könnte die benachbarte Fahrbahn hinweg gedacht werden, ohne daß sie in ihrer Zweckbestimmung beeinträchtigt würden. Demgegenüber wären Bus- und\nTaxispuren (Zeichen 245 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO), sofern\nsie unmittelbar an die für den Allgemeinverkehr bestimmten\nFahrstreifen anschließen, aber auch Mehrzweckstreifen, der\nFahrbahn zuzurechnen (vgl. auch OLG Hamm VRS 50, 77; 59,\n226; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., 1976,\nAnm. 2 C zu § 5 StVO; Full/Möhl/Rüth aa0, Anm. 2 zu § 5 StVO;\nLütkes aaO, Anm. 18 zu § 5 StVO; a.A. OLG Celle DAR 1977,\n3305 Booß aaO, Anm. 1 zu § 5).\n\nc) Der rechtlichen Zuordnung der Standspur zur Fahrbahn\nsteht nicht entgegen, daß sie durch eine als Breitstrich\n\nausgeführte ununterbrochene Linie (Zeichen 295) von den\nbenachbarten Fahrstreifen optisch abgegrenzt wird. Das\nZeichen 295 kann die Bedeutung einer Fahrstreifenbegrenzung,\naber auch einer Fahrbahnbegrenzung haben (vgl. § 41 Abs. 3\nNr. 3 StVO und die hierzu ergangene Vwv.). Welche Bedeutung\ndem Zeichen 295 im konkreten Fall tatsächlich zukommt, hängt\ndavon ab, wie die Verkehrsflächen, die durch dieses Zeichen\nvoneinander abgegrenzt werden, rechtlich zu bewerten sind.\nKeinesfalls kommt der Verwendung des Zeichens 295 - wovon\nMühlhaus, DAR 1978, 162, 163 ausgeht - rechtsbegründende\nBedeutung zu. Welche Bedeutung das Zeichen 295 im konkreten Einzelfall hat, kann vielmehr erst dann gesagt werden,\nwenn feststeht, wie die betroffene Verkehrsfläche rechtlich\neinzuordnen ist. In dem der Vorlage zugrunde liegenden Fall\nsoll das Zeichen 295 die Normalspur, die dem fließenden\nSchnellverkehr vorbehalten ist, von der Standspur, die für\ndiesen in der Regel gesperrt ist und die nur in den oben\nunter III 1 c) genannten Ausnahmefällen befahren werden\ndarf, abgrenzen.\n\nd) Auch die Bedenken, die Bouska (Verkehrsdienst 1977,\n\n197, 203) und ihm foigend das Bayerische Öberste Landesgericht (DAR 1979, 111) gegen eine rechtliche Zuordnung\nder Standspur zur Fahrbahn der Autobahn hegen, vermag der\nSenat nicht zu teilen; Bouska befürchtet, das Gebot der\nFahrbahnbenutzung und das Rechtsfahrgebot würden sich in\ndiesem Falle auch auf die Standspur erstrecken mit der\nFolge, daß die Standspur als Ausweichspur für Unglücksfälle gerade nicht mehr zur Verfügung stünde. Dabei wird\njedoch verkannt, daß der durchgehende Schnellverkehr die\nFahrstreifen der Richtungsfahrbahn zu benutzen hat (vgl.\n\n- 10 - | u2\n\n8 7 Abs. 1 StVO), die Standspur hingegen aufgrund ihrer\nbesonderen Zweckbestimmung für den normalen Fahrstreifenverkehr gesperrt ist. Auch die Regeln über das Nebeneinanderfahren (§ 7 Abs. 2 StVO) und die vom Senat aufgestellten Grundsätze, nach denen ausnahmsweise das Rechtsüberholen auf der Autobahn zulässig ist (BGHSt 22, 137),\n\nhaben grundsätzlich nur im Verhältnis mehrerer Fahrstreifen zueinander, nicht aber im Verhältnis eines Fahrstreifens zur Standspur, Gültigkeit.\n\n3, Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Standspur einerseits Bestandteil der Richtungsfahrbahn der\nAutobahn, andererseits aber aufgrund ihrer besonderen\nZweckbestimmung für den Fahrstreifenverkehr gesperrt ist,\nsofern kein Not- oder Unglücksfall vorliegt oder eine polizeiliche Weisung die Benutzung der Standspur ausdrücklich\ngestattet. Dies hat verkehrsrechtlich folgende Bedeutung:\n\na) Die Standspur der Autobahn darf nur in den genannten Ausnahmefällen befahren werden. Im übrigen ist sie\n\nfür den Fahrzeugverkehr gesperrt. Ein Verkehrsteilnehner,\n\nie Standspur der Autobahn aus anderen als ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Gründen befährt, etwa aus Bequemlichkeit oder zum schnelleren Fortkommen, verstößt - was\n\nin Rechtsprechung und Literatur unbestritten ist - gegen\n\ndas Gebot der Fahrbahnbenutzung des § 2 Abs. 1 StVO (vgl.\nauch OLG Düsseldorf VRS 47, 214, 216; Booß aaO, Anm. 3 zu\n\n§ 2; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 205; Kuckuk, DAR\n\n1980, 97, 100; Full/Möhl/Rüth aaO Rdn. 2 zu 8 5 StVO;\n\nMühlhaus, DAR 1978, 162, 163).\n\nb) Daraus, daß die Standspur ein Teil der Richtungsfahrbahn ist, folgt, daß Verkehrszeichen nicht nur von\n\n- 11 -\n\nden Teilnehmern am Fahrstreifenverkehr zu beachten sind,\nsondern auch von jenen Verkehrsteiinehmern, die sich unbefugt auf der Standspur befinden. Für sie gelten beispielsweise eine Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274),\nGefahrzeichen (z.B. die Zeichen 101, 112, 114, 117, 123)\nund auch sonstige Verkehrsregeln, z.B. das Rückwärtsfahrverbot des § 18 Abs. 7 StVO (vgl. OLG Oldenburg VRS 60,\n312).\n\nc) Aus der Zuordnung der Standspur zur Fahrbahn foigt\nalso, daß ein Verkehrsteilnehmer, der unbefugt die Standspur der Autobahn benutzt und dabei an auf den Fahrstreifen\nbefindlichen Fahrzeugen, die langsamer fahren oder verkehrsbedingt anhalten müssen, rechts vorbeifährt, nach\nden Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats (vgl.\n\nBGHSt 25, 293, 296 m.w.Nachw.) falsch überholt (§ 5\n\nAbs. 1 StVO). Für den Fall, der Anlaß für die Vorlage\ngegeben hat, bedeutet dies, daß ein Verstoß sowohl gegen\n§ 2 Abs. 1 als auch gegen § 5 Abs. 1 StVO vorliegt.\n\n4, Der Senat hat daher die Vorliegungsfrage wie aus\nder Beschlußformei ersichtlich beantwortet. Er verkennt\ndabei nicht, daß die Ahndung nach diesen Vorschriften in\nFällen geringfügigen Verschuldens und völlig auszuschließender Beeinträchtigung der Zweckbestimmung der\nStandspur unverhältnismäßig erscheinen mag. In solchen\nFällen gibt das Opportunitätsprinzip den Ordnungsbehörden\n\n- 12 - 44\n\nsich flexibel zu verhalten (vel- § 47 OWiG).\n\ndie Möglichkeit,\nohnehin die Notstandsregelung deS 8 16 OWIG.\n\nIm übrigen gilt\n\nHürxthal\n\nSalger Spiegel\nRuß\n\nKnoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-06/4-str-530-79","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-06/4-str-530-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.383912+00:00"}}