{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-03-26_4_StR_58_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-03-26","aktenzeichen":"4 StR 58/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BELA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh StR 58/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeibeamten Heinz P HB zus : CE-BER, dort geboren am ii 1932,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n-2- id\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht EEE in der Verhandlung,\nBundesanwältin ß bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24. Oktober 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags und wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen (UA 14, 15, 17, 18)\nnahm der Angeklagte, als er in das Schlafzimmer, aus dem\nihn Frau FEB, mit der er zusammenlebte, kurz zuvor\nvertrieben hatte, zurückkehrte und sie und ihren Sohn Michael\nLOB eng umschlungen und sich küssend im Bett. vorfand,\neine geladene Pistole aus der Bademanteltasche. Er richtete\ndie Waffe auf Michael und Frau FM, lud sie durch und\nfaßte den Entschluß, beide zu erschießen. Nach den Worten\n\"und Ihr meint, Ihr könnt mich hier aus meinem Bett so ohne\nweiteres verjagen. Das habt Ihr Euch so gedacht, jetzt ist\nSchluß. Ich mach Euch beide alle. So mein Jüngelchen, Du\nbist zuerst dran. Und dann bist Du dran, Du machst keinen\nMann mehr unglücklich!\", gab er, als Polizeibeamter mit dem\nUmgang mit Pistolen vertraut, aus kurzer Entfernung gezielt\ndrei Schüsse ab. Sodann rief er bei der Hauptwache an, teilte\nden Beamten mit, daß er geschossen habe, und bat um Entsendung von Beamten und eines Krankenwagens. Einer der Schüsse traf Michael in den Brustkorb; dieser verstarb später an\nden Folgen des Schusses. Ein weiterer Schuß verletzte Frau\nFröhlich lebensgefährlich im rechten Unterleib; sie konnte\ndurch eine sofortige Operation gerettet werden. Ein dritter Schuß streifte Frau FB am rechten Oberschenkel\nund verletzte Michael im Mundbereich.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund wegen versuchten Totschlags zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen (vollendeten) Totschlags,\nbegangen an Michael LCD, ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Die Revision bringt insoweit auch nichts\nvor.\n\n2. Im Ergebnis mit Recht ist das Schwurgericht auch\ndavon ausgegangen, daß der Totschlag zu den zum Nachteil\nvon Frau a] begangenen Tathandlungen in Tatmehrheit\n(§ 53 StGB) steht. Zwar war der Angeklagte zur Tötung beider Personen entschlossen, bevor er alle drei Schüsse abgab; diese Schüsse sind unmittelbar hintereinander abgegeben worden; ihre Reihenfolge steht nicht eindeutig fest,\nauch wenn der Angeklagte zuvor erklärt hatte, zunächst\nMichael und dann Frau FEB töten zu wollen. Festgestellt ist jedoch, daß der mit der Waffe vertraute Angeklagte aus kurzer Entfernung mindestens je einen Schuß gezielt auf jedes seiner Opfer abgegeben hat. Die Tötung von\nMichael und die lebensgefährliche Verletzung von Frau FR\nWEB sind demnach durch mehrere selbständige Willensbetätigungen verursacht worden. Mehrere Willensbetätigungen,\ndie jeweils andere höchst persönliche Rechtsgüter verletzen,\nkönnen aber weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch\neinen einheitlichen Tatplan und Vorsatz zu einer, was hier\nnur in Betracht kommt, natürlichen Handlungseinheit zusammengefaßt und damit zu einer Tat im Rechtssinne werden. Sie\nlassen sich unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu einer\nEinheit verbinden (BGHSt 2, 246, 247; 16, 397, 398; BGH, Urteile vom 1. Juni 1976 - 5 StR 237/76 -, vom 10. Februar 1977\n- L StR 623/76 - und vom 25. Juli 1978 - 5 StR 331/78).\nDem von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1975\n- 1 StR 658/74 - liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde:\nDort hatte der Täter aufgrund einer Willensbetätigung zwar ge\nzielt mehrere Schüsse abgegeben, jeweils aber nicht auf\neine bestimmte Person, sondern nur auf die fliehende Personer\n\n-5_ 914\n\ngruppe insgesamt gezielt; er wollte bei der Abgabe der\nSchüsse die davonlaufenden Personen treffen.\n\n3. Dagegen begegnet die Verurteilung wegen versuchten\nTotschlags, begangen an Frau FW, iurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit Recht beanstandet die Revision, daß\nsich das Schwurgericht nicht mit der Frage des Rücktritts vom\nVersuch auseinandergesetzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob\nder Angeklagte nicht schon dadurch, daß er nach der Abgabe von\ndrei Schüssen nicht mehr weiter schoß, eine ursprünglich beabsichtigte weitere Tatausführung aufgegeben hat und vom (unbeendeten) Versuch freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGHSt\n22, 330, 332; BGH, Urteil vom 7. Februar 1979 - 2 StR 697/78).\nJedenfalls hat er nicht nur von einer solchen (etwa) beabsichtigten weiteren Tatbestandsverwirklichung Abstand genonmen, sondern (außerdem) die Vollendung der Tötung verhindert.\nNur dadurch, daß er die Tat telefonisch meldete und um Entsendung eines Krankenwagens bat, konnte das Leben von Frau\nFOR nach den getroffenen Feststellungen gerettet werden. Da sein Rettungsversuch, dessen Freiwilligkeit nach\nLage der Sache nicht in Zweifel gezogen werden kann, Erfolg\nhatte, genügt sein Verhalten für die Anwendung des § 24 Abs. 1\nStGB (BGH, Urteil des Senats vom 31. Juni 1980 -4 StR 665/79\nm.w.Nachw.). Ob er etwa noch mehr hätte tun können, ist für\ndie Anwendung dieser Vorschrift ohne Belang (BGH, Beschluß\nvom 7. Juni 1978 - 5 StR 315/78).\n\nDie vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen führen jedoch insoweit zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (durch eine das Leben gefährdende Behandlung) gemäß § 223 a StGB. Die Änderung des\nSchuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen (§ 354 Abs. 1\nStPO). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten\nSchuldvorwurf anders als bisher hätte verteidigen können.\n\n4. Diese Änderung des Schuldspruchs zwingt hier zur\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es läßt sich nicht\nausschließen, daß auch die Strafzumessung für den vollendeten Totschlag durch die in der Nichtberücksichtigung der\nRücktrittsvoraussetzungen liegende fehlerhafte Rechtsauffassung des Schwurgerichts zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist, zumal Michael LGB erst im Kranken.\nhaus verstorben ist (UA 15).\n\nGegen den Strafausspruch bestehen darüber hinaus\nnoch folgende durchgreifende rechtliche Bedenken:\n\na) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten einerseits\nseine Ängste um eine endgültige Trennung von Frau Fessu®\nals eine Einschränkung seiner Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit zugute gehalten (UA 18, 19). Andererseits hat es ihm\nstrafschärfend zur Last gelegt, daß er die sich anbahnende\nund von ihm auch überschaubare Zuspitzung des Verhältnisses\nnicht verhindert, sondern die darin für ihn entstandenen\nSchwierigkeiten und Trennungsängste in engstirniger Weise\nals wichtiger angesehen habe (UA 22). Das ist unzulässig,\n(zumal) da der Angeklagte gerade wegen seiner Trennungsängste in eine depressive verzweifelte Stimmung geriet, in\nder seine Fähigkeit, sich einsichtsmäßig zu verhalten, erheblich vermindert war (BGH, Beschluß vom 15. September 1976\n- 3 StR 343/76).\n\nb) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten vorgeworfen,\ndaß er sich mit Frau FB in Verhältnisse eingelassen habe\ndie seiner bisherigen strengen Erziehung nicht entsprochen\nhätten (UA 22). Eine solche strafschärfende Verwertung von\nzum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung des Angeklagten zu rechnenden Umständen, die mit der Tatausführung in\nkeinem Zusammenhang stehen, ist unzulässig (vgl. BGHSt 5,\n\nSt\n\n124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; Beschlüsse des\nSenats vom 12. Mai 1978 - 4 StR 234/738 - und vom 19. Ok-\n\ntober 1978 - 4 StR 549/78).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/4-str-58-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/4-str-58-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.961363+00:00"}}