{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-03-26_4_StR_110_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-03-26","aktenzeichen":"4 StR 110/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 110/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang F u zu: NG, GN,\ngeboren am EEE 1955 ir vu;\n\nwegen Raubes u.a.\n\nIS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin u\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter -\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Landau in der\n\nPfalz vom 16. Oktober 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen\n\nworden ist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n52\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNötigung und (tateinheitlich begangener) Körperverletzung\nunter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zehn Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf der Anklage,\nam 30. September 1979 einen schweren Raub in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Richard OB\nbegangen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses\nUrteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit\nFreispruch erfolgt ist. Sie hat das in zulässiger Weise\nbeschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Verletzung förmlichen Rechts begründet.\nDie Revision hat Erfolg.\n\n1. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte in der\nHauptverhandlung beantragt, den Angeklagten wegen des zum\nNachteil Richard Of pvegangenen schweren Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen, hilfsweise\nden Zeugen Arno I zum Beweise dafür zu vernehmen, \"daß\nder Zeuge ok blutüberströmt in seinem Schlafzimmer aufgefunden wurde und daß dieser ihm gesagt habe, daß der Angeklagte der Täter war\" (Bd. II Bl. 243 d.A.). Das Landgericht\nhat diesen Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen abgelehnt\nund dazu ausgeführt: \"Die unter Beweis gestellte Tatsache\nkann als wahr unterstellt werden (§ 244 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Aussage des Zeugen OR pestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß dieser schon am Morgen nach dem Vorfall vom 30. September 1979 dem Zeugen Arno MB gegenüber\n- seiner subjektiven Überzeugung gemäß - davon gesprochen\nhatte, daß der Angeklagte der Täter sei. Daß der Zeuge in-\n\nfolge eines nächtlichen Vorfalls erhebliche Verletzungen\nerlitten hat, steht nicht in Zweifel. Dies berührt indes\ndie dargelegten Zweifel an der Identität zwischen dem\nTäter und dem Angeklagten nicht.\"\n\n2. Die Revision rügt zu Recht, daß die Begründung\nfür die Ablehnung des Beweisamtrages fehlerhaft ist.\n\na) Gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann eine behauptete\nTatsache als wahr behandelt werden, wenn es sich um eine\nerhebliche Behauptung handelt und wenn diese zur Entlastung\ndes Angeklagten bewiesen werden soll (vgl. Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg,StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 205, 216). An diesen\nVoraussetzungen fehlt es hier schon deshalb, weil die Staatsanwaltschaft ihre Behauptung zulasten des Angeklagten vorgebracht hat, um die Zweifel der Strafkammer auszuräumen,\ndie diese an der zuverlässigen Identifizierung des Angeklagten als Täter durch das Opfer Of natte.\n\nb) Die Ablehnung des Beweisamtrages läßt sich auch\nnicht damit rechtfertigen, daß die Strafkammer nach dem\nZusammenhang der Urteilsgründe der Tatsache, die bewiesen\nwerden sollte, keine Bedeutung für ihre Entscheidung beigemesse!\nhat. Zwar genügt es für die Bedeutungslosigkeit im Sinne\ndes § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, daß selbst die Bestätigung\nder Beweistatsache keinen Einfluß auf die richterliche\nÜberzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt\nhaben könnte (BGH NJW 1953, 35; GA 64, 77; Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 192; Kleinknecht,\nStPO 35. Aufl., § 244 Rdn. 52). Die Bedeutungslosigkeit\ndarf aber nicht lediglich aus dem bisherigen Beweisergebnis\nabgeleitet werden (BGH MDR 1970, 778). Das wäre hier jedoch\nder Fall. Die Zweifel an der Identifizierung des Angeklagten\n\n53\n\ndurch den Verletzten hat die Strafkammer mit den unsicheren Angaben des Zeugen OB und den von ihm in der\nHauptverhandlung geschilderten Umständen des Überfalls\nbegründet (UA 16/17). Daraus folgt jedoch noch nicht, daß\nauch den Äußerungen des Verletzten über die Person des\nTäters wenige Stunden nach dem Überfall keine Bedeutung\nfür die Überzeugungsbildung der Strafkammer zukommen\nkonnte. Das gilt insbesondere für den genauen Wortlaut\nder Erklärungen OWEB und den Grad ihrer Bestimmtheit hinsichtlich der Identifizierung des Täters. Beide Gesichtspunkte gehören bei sinngemäßer Auslegung zum Inhalt des\nBeweisamtrages der Staatsanwaltschaft.\n\n3. Da hiernach nicht auszuschließen ist, daß der Freispruch auf der fehlerhaften Ablehnung der Vernehmung des\nZeugen Arno Mil verunt, war das Urteil insoweit aufzuheben.\n\nSpiegel Hürxthal\nKnoblich Goydke\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/4-str-110-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-26/4-str-110-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.943528+00:00"}}