{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-03-19_4_StR_78_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-03-19","aktenzeichen":"4 StR 78/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 78/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Andreas Friedrich S WW zus ram- Per\nHOMER, geboren am EEE 1955 ir Lmuuum,\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor EB bei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf,\nGeld in der Absicht nachgemacht zu haben, daß es als echt\nin Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen\nermöglicht werde (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sowie die Fälschung von Geld und Wertzeichen vorbereitet zu haben\n(§ 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB),aus subjektiven Gründen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen\nRechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie darlegt, der Angeklagte habe zwar den objektiven Tatbestand\ndes § 146 StGB erfüllt, sie habe jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß er auch die Absicht gehabt habe,\ndie bereits hergestellten Münzen oder solche mit den Gußformen noch herzustellende Geldstücke als echtes Geld in\nVerkehr zu bringen, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Strafkammer ist nach Abwägung aller für und gegen den\nAngeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu diesem Ergeb-\n\nnis gekommen. Wenn sie dabei letzte Zweifel an der Schuld\ndes Angeklagten nicht überwinden konnte, durfte sie ihn\ndieser Straftat nicht schuldig sprechen (vgl. BGHSt 10,\n208, BGH VRS 39, 103 m.w.Nachw.). Die Beweiswürdigung ist\nauch nicht lückenhaft. Entgegen der vom Generalbundesanwalt\ngeäußerten Auffassung hat das Landgericht keinen naheliegenden Gesichtspunkt außer acht gelassen, Es hat ferner in\nrechtlich fehlerfreier Weise dargetan, daß auch eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 149 StGB ausscheide.\n\nDas Landgericht hat es jedoch, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist, unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit nach § 127 OWiG in Verbindung mit § 129 OWiG zu\nprüfen (vgl. § 82 Abs. 1 OWiG). Anlaß für eine derartige\nPrüfung bestand insbesondere deshalb, weil die Strafkammer\nden objektiven Tatbestand des § 146 StGB für gegeben hielt.\nDies zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht.\n\nSalger Spiegel Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-19/4-str-78-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-19/4-str-78-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.574881+00:00"}}