{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-03-13","aktenzeichen":"4 StR 83/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"75°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 83/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zollobersekretär Rainer OR zus \"u:\ngeboren am EMMEER 1550 in SuumuiiiiiiilR,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nLS\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 1981\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 1980\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen\nden Strafausspruch richtet,\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch den Strafausspruch,.\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe\nfür das künftige Leben des Täters zu erwarten sind. Das gilt,\nwie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 1979\n- 4 StR 51/79 - näher dargetan hat, auch hinsichtlich zwingend vorgeschriebener beamtenrechtlicher Disziplinarmaßnahmen, die sich aus der Bestrafung ergeben und die Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten haben. Das Urteil\nmuß in einem solchen Fall erkennen lassen, daß sich das Gericht bei der Strafzumessung dieser Wirkung der Strafe bewußt war.\n\nDiesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht. Nach § 48 Abs. 1 BBG endet das Beamtenverhältnis\neines Angeklagten, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat zu\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird,\nmit der Rechtskraft des Urteils. Ob sich das Landgericht bei\nder Festsetzung der Strafe dieser beamtenrechtlichen Folge\nbewußt war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDer Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\n\n3. Für den Fall, daß auch in der neuen Hauptverhandlung auf eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt wird, weist der Senat darauf hin, daß die Anwendung\ndes § 56 Abs. 2 StGB nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist und nicht etwa grundsätzlich nur bei Taten in\nBetracht kommt, die in besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, welche nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen. Maßgebend ist vielmehr, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Un-\n\nrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 3 StE 376/80, zur Veröffentlichung in BGHSt 29,\n370 bestimmt).\n\nSpiegel Hürxthal : Knoblich\n\nRuß Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-13/4-str-83-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-13/4-str-83-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.337325+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-03-13/4-str-83-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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