{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-03-11_4_StR_406_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-03-11","aktenzeichen":"4 StR 406/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_406/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Ferdinand Anton W HD zu: 7,\ngeboren am EEE 1957 in ko -Mu\n\nwegen Totschlags\n\nE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20, August 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte us\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n\n11. März 1981 wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, auf die Revision\ndes Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nre\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen\nwendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der\nSachbeschwerde, die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren. Beide Rechtsmittel haben Erfolg, die Revision\ndes Angeklagten allerdings nur im Strafausspruch.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1. Am 2. August 1980 besuchte der Angeklagte seine Mutter. Er verbrachte den Nachmittag mit ihr und Verwandten\naus Köß. Gegen Abend begab er sich mit seiner Mutter und\nseinem Stiefvater Hermann Sch, zu dem er ein gespanntes\nVerhältnis hatte, auf die in Li stattfindende Kirmes.\nSie besuchten \"ohne Streit untereinander mehrere Gaststätten und zuletzt eine Tanzveranstaltung\", bis sie gegen 3 Uhr\nam 3. August 1980 gemeinsam zur Wohnung Sch zurückkehrten. Auf dem Nachhauseweg bemerkte Hermann Sch in einem\nGespräch mit seiner Ehefrau, \"er wolle nicht, daß der Angeklagte - der üblicherweise bei seinen Besuchen im Gästezinmer übernachtete — bei ihnen schlafe. Die Mutter des Angeklagten konnte dieses Gespräch mit dem Hinweis, daß der An-\n\ngeklagte doch ihr leiblicher Sohn sei und der Bitte, ihn\ndeshalb noch diese eine Nacht bei ihnen im Gästezimmer schlafen zu lassen, beenden\". Der Angeklagte hat den Inhalt dieses Gesprächs möglicherweise mitgehört; dadurch steigerte\nsich sein Haß auf den Stiefvater. Er entschloß sich deshalb,\nihn zu töten, wenn der Stiefvater - wie üblich - vor dem Zubettgehen die Toilette aufsuchte. Der Angeklagte nahm zu\ndiesem Zweck ein Brotmesser mit einer 21 cm langen Klinge\n\nin die Hand,löschte das Licht und lauerte im dunklen Flur\nseinem Stiefvater auf. Als dieser aus der Toilette kam,\n\n\"stand der Angeklagte seitlich vor ihm und stieß ihm das Brotmesser nach einer großen Ausholbewegung mit Wucht in die rechte\nBrustseite. Ein Wortwechsel ist dem nicht vorausgegangen\".\nHermann Sch®@schileppte sich noch ins Schlafzimmer, wo er\nzusammenbrach und kurze Zeit später starb.\n\n2. Das Landgericht würdigt diese Feststellungen rechtlich wie folgt: Der Angeklagte habe den tödlichen Messerstich\ngegen seinen Stiefvater bewußt und gewollt geführt, er\nsei des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig. Sowohl niedrige Beweggründe als auch Heimtücke schieden\nals in Betracht kommende Mordmerkmale aus. Zwar sei das\nTatopfer, als es aus der Toilette gekommen und dem Angeklagten im dunklen Flur begegnet sei, arglos gewesen.\n\nDer Getötete habe sich in diesem Augenblick keines Angriffs ausgesetzt gesehen und auch mit einem Angriff nicht\nzu rechnen brauchen, zumal es zwischen ihm und dem Angeklagten bislang noch nie zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei und es auch zuvor im Verlaufe des\nAbends keinen Streit gegeben habe. Der lediglich mit einem\nSchlafanzug bekleidete Hermann Sch sei auch wehrlos gewesen, denn er sei weder abwehrbereit noch abwehrfähig gewesen. Der Angeklagte habe ferner die Arg- und Wehrlosigkeit seines Stiefvaters in ihrer Bedeutung für dessen hilflose Lage und für die Ausführung der Tat erfaßt und be-\n\nEL\n\nwußt ausgenutzt, indem er sich ein langes Brotmesser beschafft, das Licht ausgeschaltet und dem auf der Toilette\nbefindlichen Opfer aufgelauert habe. Dennoch liege keine\naus Heimtücke begangene Tötung im Sinne von § 211 Abs. 2\nStGB vor, da dieses Tatbestandsmerkmal nicht losgelöst von\nder Motivation gesehen werden könne, auf der die Tat beruhe. Die Gesamtwürdigung der Tat lasse diese nicht als\nbesonders verwerflich erscheinen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977\n(BVerfG NJW 1977, 1525 ff) und auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheide daher das Mordmerkmal der Heimtücke hier aus,\n\n5. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand,\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist,\nwovon auch die Schwurgerichtskammer zutreffend ausgeht, das\nMerkmal Heimtücke dann erfüllt, wenn der Täter bewußt die\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt (BGHSt\n19, 321, 322). Daß der Angeklagte in diesem Sinne heintückisch gehandelt hat, hat das Tatgericht rechtlich\nfehlerfrei dargetan. Entgegen seiner Auffassung ist es\njedoch nicht erforderlich, daß einer aus Heimtücke begangenen Tötung das Merkmal der \"besonderen Verwerflichkeit\" anhaftet (BGHSt 9, 385, 389; 11, 139, 143). An der\nAuslegung des Begriffs \"heimtückisch\" hat sich durch den zur\nVeröffentlichung bestimmten Beschluß des Großen Senats für\nStrafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981\n- GSSt 1/81 - auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1977, 1525 £f) nichts geändert. Die Schwurgerichtskammer ist daher von einem zu engen Heimtückebegriff ausgegangen. Dies führt auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter.\n\n6 -\n\nIl, Revision des Angeklagten.\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeugen Ernie Ru.\nHans Kl@p und Guiseppe vg zum Beweis dafür beantragt,\ndaß der getötete Hermann Sch äußerst aggressiv, Alkoholiker und sadistisch veranlagt gewesen sei, daß er seine Ehefrau auch im Beisein des Angeklagten öfters brutal\ngeschlagen habe, daß er zu dem Angeklagten ein äußerst\nschlechtes menschliches Verhältnis gehabt und ihn gereizt,\nerniedrigt und bei jeder Gelegenheit in den Schmutz gezogen habe und daß seine ständigen Bemerkungen ihm gegenüber\ngewesen seien: \"Verbrecher, häng dich doch auf, zu mehr\nbist du nicht wert\", Die Schwurgerichtskammer hat diesen\nAntrag abgelehnt, einmal weii keine in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen vorgetragen seien, sondern Fragen, wie diese Zeugen den Getöteten und sein Verhältnis\nzum Angeklagten beurteilten und werteten und zum anderen,\nweil sich der Kammer die Vernehmung der Zeugen nicht aufdränge, zumal andere Zeugen bereits geschildert haben, wie\nsich das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Stiefvater\nbzw. das Verhältnis des Getöteten zu seiner Ehefrau gestaltet habe,\n\nDiese Begründung der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der genannten Zeugen wird von der Revision mit\nRecht beanstandet. Der Antrag enthält nicht nur Wertungen,\nwie das Landgericht angenommen hat, sondern auch in das\nWissen der Zeugen gestellte Tatsachen, nämlich Äußerungen\ndes Getöteten über den Angeklagten, Mißhandlungen der Ehefrau\ndurch den Getöteten, die zum Teil im Beisein des Angeklagten\nvorgenommen worden sein sollen, Diese Tatsachen waren für die\nBeurteilung der Tat und des Angeklagten, jedenfalls vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus betrachtet, das ein Verbrechen des Totschlags angenommen hat, nicht ohne Bedeu-\n\nBr\n\ntung; dies gilt vor ailem für die Beweggründe der Tat und\ndamit für ihren Schuldgehalt. Die Schwurgerichtskamner\nhätte diesen Beweisamtrag nur aus einem der in § 244\n\nAbs. 3 StPO genannten Gründe ablehnen dürfen. Die von\n\nihr angegebene Begründung geht nicht nur von falschen\nVoraussetzungen aus, sondern übersieht auch, daß es sich\n\num einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag\nhandelt, der nicht allein mit Erwägungen, die im Rahmen\n\nder Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO eine Rolle\nspielen können, abgelehnt werden durfte. Dem Ablehnungsbeschluß kann auch nicht entnommen werden, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen schon erwiesen seien oder die\nBehauptungen so behandelt werden könnten, als seien sie\nwahr. Das Urteil kann auf diesem Fehler beruhen. Zwar weist\nes an mehreren Stellen auf das schlechte menschliche Verhältnis hin, das zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater bestanden hat. Die Revision hebt jedoch mit Recht\ndarauf ab, daß durch die beantragte Beweiserhebung der\nSchweregrad des Verwürfnisses hätte geklärt werden sollen.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich dies auf die\nBeurteilung der Verantwortlichkeit des Angeklagten im\nSinne des § 21 StGB oder der Anwendung des § 213 StGB hätte auswirken können,\n\n2. Als rechtlich fehlerhaft stellt sich ferner die\nvon der Revision beanstandete Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags des Angeklagten auf Vernehmung der Zeugin CB\ndar. Diese Zeugin sollte bekunden, daß sie acht Tage vor\nder Tat im Friseursalon Sch eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater miterlebt habe, die so furchtbar gewesen sei, daß sie sich veranlaßt\ngesehen habe, zum Stiefvater des Angeklagten zu sagen:\n\"Wenn Sie so weitermachen, dann muß das ja zu Mord und Totschlag führen\". Die Schwurgerichtskammer hat diesen Antrag\n\nim Urteil (UA 15 £) mit den Worten abgelehnt, \"sie sehe keine\nVeranlassung, dem Antrag zu entsprechen\", Sie hat damit keine\nfür die Ablehnung eines Beweisamtrags - Hilfsbeweisamträge\nsind insoweit nicht anders zu behandeln - zulässige Begründung\n(§ 244 Abs. 3 StPO) gegeben. Die Ablehnung des Hiifsbeweisamtrags ist bereits aus diesem Grunde fehlerhaft.\n\n3. Unbegründet ist jedoch die Rüge, der Zeuge und Nebenkläger Josef Sch sei nicht nach § 52 StPO belehrt worden. Diese Vorschrift gewährt einem Zeugen, der in einem bestimmten nahen Angehörigkeitsverhältnis zum Angeklagten\nsteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Besteht das Verhältnis zwischen Zeugen und Opfer, ist § 52 StPO nicht anwendbar. Josef Sch stand daher kein Zeugnisverweigerungsrecht\nzu, weil er der Sohn des getöteten Hermann Sch war. Mit\ndem Angeklagten war Josef Sch weder verwandt noch verschwägert.\n\n4, Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nDa die unter i. und 2, aufgezeigten Verfahrensfehler nur Bedeutung für eine eventuelle Schuldminderung im\nSinne des § 21 StGB oder - im Falle des Totschlags - für eine\nAnwendung des § 213 StGB haben können, führt die Revision\n\nGE\n\ndes Angeklagten lediglich zu einer Aufhebung des Urteils\n\nim Strafausspruch.\nSalger Spiegel\n\nKnoblich Ruß\n\nHürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-11/4-str-406-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-11/4-str-406-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.168046+00:00"}}