{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-02-26_4_StR_713_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-02-26","aktenzeichen":"4 StR 713/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 713/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Harald Oskar MB aus ve;\ngeboren am EEE 15.1 in De,\n\nwegen Totschlags\n\ny/A\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Februar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iin.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n11. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBA\n\nGründe\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Dezember 1980 verwiesen, die dem Verteidiger des Angeklagten bekannt gegeben worden ist,\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seinen bei ihm wohnenden, erheblich unter arteriosklerotischen Veränderungen des Gehirns leidenden und\npflegebedürftigen Vater zwischen 3,00 Uhr und kurz nach\n4,00 Uhr am 20. April 1978 dadurch getötet habe, daß er\ndem auf der Seite liegenden alten Mann \"von hinten die\nHände um den Hals gelegt\" und ihn \"erwürgt\" habe (UA 6);\nder Würgegriff sei so kräftig gewesen, daß nicht nur das\nlinke Schildknorpelhorn gebrochen, sondern das Zungenbein\nso gegen die innere Muskulatur der Halswirbelsäule gedrückt worden sei, daß an dieser Stelle eine Einblutung\nhabe entstehen können (UA 13, 16 f). An anderer Stelle\ndes Urteils erklärt die Schwurgerichtskammer, nachdem\nsie die verschiedenen Einlassungen des Angeklagten zum\nTathergang im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, sie sei \"fest davon überzeugt,\ndaß der Angeklagte der Täter\" sei und \"daß es sich bei\nder Tat um eine gezielte Tötung durch Würgen handelte\"\n(UA 19).\n\nII. Gegen die von der Schwurgerichtskammer gegebene\nBegründung dafür, daß es sich bei der Tat des Angeklagten\n\num eine gezielte, d.h. vorsätzliche Tötung durch Würgen\nhandelte (UA 19), bestehen durchgreifende Bedenken,\n\nDie aus der Feststellung, der Angeklagte habe seinem Vater von hinten die Hände um den Hals gelegt und\nden alten Mann dann durch einen mit großer Kraft ausgeführten Griff erwürgt (UA 6, 13), gezogene Folgerung, er\nhabe die Tötung \"gezielt\" durchge führt, Stellt an sich\n\ntung zu berücksichtigen, Er erfülit aber nicht seine Aufgabe, die Beweise erSchöpfend zu würdigen, wenn er von\nmehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur\n\nGrundsatz, daß die von ihm varnman- _\n\n-5_ WI\n\nerwürgt habe, Sie läßt dabei aber die ebenso naheliegende\nMöglichkeit unerörtert, dag er aus einer aAugenblicklichen\n\ndrückt habe, daß dies aber unbewußt geschehen sei, mit dem\nHinweis darauf als unrichtig gewertet, daß ein Solcher Tatablauf \"bei einer Tatzeit mitten in der Nacht „., nicht\n\nsage des Angeklagten vor dem Richter als \"am ehesten noch\nan die tatsächlichen Geschehnisse! heranreichend bezeichnet (UA 18), In anderem Zusammenhang erklärt sie, es sei\nnicht AuSZuschließen, daß das Tatopfer zu dem Zeitpunkt,\n\nDamit hätte Sich die Schwurgerichtskammer auseinandersetzen müssen. Denn das Gericht kann sich in der Regel\neine Zuverlässige Überzeugung über den Vorsatz eines An-Beklagten nur bilden, wenn es sich darüber klar geworden\nist, was dieser getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat (OGHSt 1, 186, 188; BcH bei Dallinger MDR 1956,\n269, 272), Die Schwurgerichtskamner hätte deshalb im Ur-\n\nSpiegel Rus\nEngelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-26/4-str-713-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-26/4-str-713-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.736445+00:00"}}