{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-02-26_4_StR_19_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-02-26","aktenzeichen":"4 StR 19/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 19/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Werner Gerhard L ing sı> \"OHNE (PO).\ngeboren am MMMMEEMEED 1949 in MOEmmmmup\n\n2. Anita L u zeborene 1 aus\nFO (DEE), geboren ar ui 1952 in\n’\n\nL\n\nwegen Betruges u.a.\n\n13\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Februar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich,\nDr. Ruß,\nDr. Engelhardt,\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankenthal\n(Pfalz) vom 3. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch gegen den Angeklagten\n\nWerner Gerhard LEER,\n\nb) soweit der Angeklagten Anita Lu\nStrafaussetzung zur Bewährung gewährt\nworden ist.\n\n9\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Werner Gerhard\nLEE wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon\nin drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in je einem\nFall in Tateinheit mit Hehlerei und mit Unterschlagung\nsowie wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Diebstahls\nzu einer Gesämtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn\nMonaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Anita LE\nhat es wegen Betrugs in vier Fällen, davon in zwei Fällen\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt. Die\nVollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung\nausgesetzt, Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hinsichtlich des Angeklagten Werner. Gerhard LE auf den Strafausspruch\nund hinsichtlich der Angeklagten Anita LE auf die\nGewährung der Strafaussetzung beschränkt. Die Revision hat\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\ni. Zu: Recht beanstandet die Revision, daß das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, warum die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten Werner Gerhard |\nvon der Anwendung des verschärften Strafrahmens des § 48\nAbs. 1 StGB abgesehen hat. Nach den festgestellten Vorver-\n\nurteilungen bestand Anlaß zu einer näheren Erörterung der\nVoraussetzungen dieser Vorschrift. Der Angeklagte ist zuletzt am 21. Februar 1979 (letzte Tat am 29. Mai 1978) wegen Diebstahls zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und davor\nam 26. April 1973 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden\n(UA 4). Ob Rückfallverjährung gemäß § 48 Abs. 4 StGB\neingetreten ist, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Tatzeiten bezüglich der Verurteilung von\n\n26. April 1973 sind nicht festgestellt. Da die Verbüßung\nder zehnmonatigen Freiheitsstrafe (bis zum 6. Mai 1974\n\n- UA 4) gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 StGB in die Frist nicht\neingerechnet wird, ist Jedenfalls nicht auszuschließen,\n\ndaß die früheren Taten noch innerhalb der Fünfjahresfrist\nbegangen worden sind. Da nähere Feststellungen dazu fehlen,\nist der Senat nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafen gegen den\nAngeklagten zu Recht § 48 StGB nicht angewendet hat, Das\nist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des\nStrafausspruchs gegen Werner Gerhard LP führt.\n\n2. Auch. soweit sich die Revision dagegen richtet,\n\ndaß der Angeklagten Anita IWW Strafaussetzung zur\nBewährung gewährt worden ist, hat sie Erfolg.\n\nBedenken bestehen bereits gegen die Erwägungen der\nStrafkammer, mit denen sie die Voraussetzungen des § 56\nAbs. 2 StGB bejaht. Diese beziehen sich im wesentlichen\nnur auf Umstände, die in der Person der Angeklagten liegen. Umstände in den Taten, insbesondere auch in dem\nfortgesetzten Betrug, für den die Strafkammer eine Freiheit\nstrafe von einem Jahr eingesetzt hat, werden nicht eingeher\nerörtert. Gemäß. § 58 Abs. 1 StGB wäre aber eine Gesamtwürdigung der \"Tatseite\" erforderlich gewesen. Dabei kommt\n\n4\n\nes auf die Frage an, ob auf der \"Tatseite\" Umstände\n\nvon besonderem Gewicht vorliegen, die - unter Berücksichtigung auch der besonderen Umstände in der Person -\neine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen\nUnrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht und\n\nals den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen\nnicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370;\nBeschluß vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 640/80 ).\n\nLetztlich kann es jedoch offen bleiben, ob die\nStrafaussetzung schon wegen unzureichender Feststellungen\nzu § 56 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben kann. Jedenfalls\nmuß, wie die Revision zu Recht ausführt, das Fehlen einer\nErörterung. des § 56 Abs. 3 StGB zu ihrer Aufhebung führen.\nAngesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der\nAngeklagten und des Umstands, daß die vorliegenden Taten\nwährend einer laufenden Bewährungszeit begangen wurden,\nbedurfte es einer Erörterung der Voraussetzungen dieser\nVorschrift. Da § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen\nnicht einmal erwähnt ist, läßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Strafkammer diese Vorschrift übersehen und die\nerforderliche Abwägung rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen\n\nhat. Die Entscheidung über die Strafaussetzung war\ndemnach schon aus diesem Grund aufzuheben und die\nSache auch insoweit zurückzuverweisen,\n\nSpiegel Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-26/4-str-19-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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