{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-02-25","aktenzeichen":"4 StR 98/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 98/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalobermeister Rainer BGE zus DEE,\n\ngeboren am EEE 1947 ir um,\n\nwegen Strafvereitelung im Amt\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 24. Oktober 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Strafvereitelung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nVollendete Strafvereitelung setzt voraus, daß der Taterfolg nicht nur beabsichtigt, sondern wirklich eingetreten\nist. Dabei kann es genügen, daß der Vortäter zwar nicht endgültig, aber doch geraume Zeit der Bestrafung entzogen worden\nist (BGH, Urteil vom 11. August 1976 - 2 StR 567/75).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Zeugin Schmidt am Abend des 28. Mai 1975 aufgefordert, keine ihre Mittäter belastenden Angaben bei der\nPolizei zu machen (UA 5), und später an demselben Abend\ndie Zeugin FB angerufen, um sie zu warnen (UA 6).\n\nTrotzdem wurden die Zeugen Sch, “EN, PER und\nFEB in Lauf der folgenden Tage bis zum 6. Juni 1975\n\nfestgenommen (UA 6). Ob und gegebenenfalls wann die mitbeteiligte Zeugin Pen ebenfalls festgenommen wurde, hat\ndas Landgericht nicht festgestellt, ebensowenig, ob die Be.\nstrafung der genannten Personen durch das Verhalten des\nAngeklagten verzögert oder gemildert worden ist. Seine\nVerurteilung wegen vollendeter Strafvereitelung kann daher keinen Bestand haben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die in dem angefochtenen Urteil festgestellte\nÄußerung des Angeklagten gegenüber der Zeugin Schü,\ner würde als erster erfahren, wenn sie eine Aussage mache,\ndie die anderen Mittäter belaste (UA 5), Anlaß bieten kann,\nzu prüfen, ob der Angeklagte sich insoweit einer Nötigung\nschuldig gemacht hat.\n\nSpiegel Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-25/4-str-98-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-25/4-str-98-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.677476+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-02-25/4-str-98-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1981-02-25","dockets":["4 StR 98/81"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.02.1981 – 4 StR 98/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-25/4-str-98-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 24. Oktober 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:25.677476+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}