{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-02-12","aktenzeichen":"4 StR 610/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 610/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfons Be zu: TEE (Krs. FOR),\ndort geboren am 323,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Februar 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nDr. Knoblich\n\nDr. Engelhardt\n\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt us 2:\n\nRechtsanwalt iiiiEEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter an\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern\n\nvom 1. Februar 1980 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte der vorsätzlichen Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsamtrags\nschuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nH\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im\nübrigen wegen Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsamtrages, Bankrotts, Betruges in 23 Fällen,\nversuchten Betruges, Steuerhinterziehung in zwei\nFällen und wegen Titelmißbrauchs zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.\nSeine Revision, die Verletzung des formellen und\ndes sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\n1. Die Besetzungsrügen\n\na) Die Rüge, die Richterbank sei infolge wirksamer Befangenheitsamträge nicht richtig besetzt gewesen, ist unzulässig, da weder die Gründe des Befangenheitsgesuches gegen die richterlichen Beisitzer\nnoch die seiner Ablehnung mitgeteilt werden (§ 344\nAbs, 2 Satz 2 StPO). Eine Verweisung auf das Protokoll genügt diesen Anforderungen nicht. An diesem\nFormfehler scheitert insoweit auch die Rüge einer\nVerletzung der Vorschrift des § 29 Abs. 2 StPO.\n\nb) Die weitere Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen\nden Vorsitzenden Richter DB sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist zulässig, aber unbegründet. Die\nAblehnungsgründe sind nicht zu beanstanden. Damit\nkann das Urteil auch nicht auf dem behaupteten Verstoß gegen § 29 Abs. 2 StPO, den die Revision auch\nauf die Fortsetzung der Verhandlung mit dem Vorsitzenden Richter erstreckt wissen will, beruhen.\n\n-u-\n\nc) Darauf, daß kein Ergänzungsrichter an der\nHauptverhandlung teilgenommen hat, kann eine Besetzungsrüge nicht gestützt werden.\n\n2. Die in mehrfacher Richtung erhobene Rüge der\nVerletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist durchweg unbegründet:\n\na) Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 43,\nSonderband I) wurde, übrigens auf Antrag des Angeklagten selbst, die Öffentlichkeit ausgeschlossen,\nsolange der Angeklagte \"zur Konzeption der Di -\nLadenkette vernommen wird\". Der Vorsitzende erklärte\ndazu, daß der Ausschluß \"wegen der Erörterung von\nwichtigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, nicht\njedoch von Steuergeheimnissen erfolgt\". Diese Begründung genügt entgegen der Auffassung der Revision auch\nin formeller Hinsicht der Vorschrift des § 172 Nr. 2 GVG.\n\nb) Die Rüge, der Angeklagte habe während des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur Angaben zur Konzeption der Ladenkette gemacht, sondern, nach seinem\neigenen Vortrag, auch weitere Angaben über die Konzeption der Firma, über die damaligen Gesellschafter und\nüber die weitere Entwicklung der Firma, wobei es sich\nnicht um wichtige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse\ngehandelt habe, es sei mithin § 338 Nr. 6 StPO verletzt,\nist unverständlich. Es bedarf keiner Darlegung, daß gerade die von der Revision angeführten Verhandlungsgegenstände zwangsläufig zugleich auch \"Angaben zur Konzeption der Di@B-Ladenkette\" enthielten. Es ist ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Ausschluß\nder Öffentlichkeit für alle Erklärungen gilt, die mit dem\n\n.L B%\n\nAusschließungsgrund in Zusammenhang stehen und zu\ndem Verfahrensabschnitt gehören, der Anlaß zur Anwendung des § 172 Nr. 2 GVG gegeben hat (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 22. Januar 1981 - 4 StR\n97/80 - m.w.N.).\n\nc) Die Auffassung der Revision, die Wiederherstellung der Öffentlichkeit sei nicht wirksam erfolgt, die Hauptverhandlung müsse daher als in nichtöffentlicher Sitzung fortgeführt angesehen werden,\ndenn die Anordnung, die Öffentlichkeit wieder herzustellen, sei durch den Vorsitzenden und nicht durch\nGerichtsbeschluß erfolgt, ist irrig. Beschränkt sich\nder Ausschluß auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt,\nso ist nach dessen Ablauf ein Beschluß zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht erforderlich (Kleinknecht StPO 34. Aufl. § 172 GVG Ran. 19).\n\nd) Auch die auf die Behauptung der Revision gestützte\nRüge, während der Zeit von Oktober 1979 bis zum 30. Januar\n1980 sei die Öffentlichkeit dadurch ausgeschlossen gewesen, daß nur noch der Haupteingang zum Amtsgerichtsgebäude, Beilfring @, offengehalten wurde,hat keinen\nErfolg. Aus den dienstlichen Erklärungen, deren Richtigkeit die Revision in keinem Punkt bestreitet, ergibt sich,\ndaß diese nach dem Bombenanschlag auf den Ermittlungsrichter getroffene Sicherungsmaßnahme niemand gehindert\nhat, hingewiesen durch eine ausreichende Beschilderung,\nüber diesen ständig mit einem Justizwachtmeister besetzten Eingang auch den Sitzungssaal zu erreichen, in\nwelchem gegen den Angeklagten verhandelt worden ist.\n\nDas galt, entgegen der weiteren Behauptung der Revision,\n\n-6 -\n\nauch für die Zeit nach 16,30 Uhr an den Tagen, an\ndenen die Sitzungen über diese Zeit hinaus andauerten, also auch für den Tag der Urteilsverkündung am\n1. Februar 1980. Der Zutritt zum Verhandlungssaal\nwar also keineswegs in einer solchen Weise erschwert,\ndaß dies unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit\nder Verhandlung bedenklich erscheinen könnte (vgl.\nBGH, Urteil vom 4. März 1975 - 1 StR 34/75 m.w.N.;\nUrteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80).\n\n3. Verletzung von Art. 6 der MRK\n\nDie Rüge, die Ablehnung der am 9. Oktober 1979\nbeantragten Aussetzung der Hauptverhandlung stelle\neine Verhinderung der Verteidigung gemäß Art. 6 MRK\ndar, bleibt erfolglos. Entgegen der Behauptung des\nBeschwerdeführers ist auf den Aussetzungsamtrag ein\nGerichtsbeschluß (vgl. Bl. 23 des Sonderbandes) ergangen, der jedoch von der Revision nicht mitgeteilt\nwird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n4. Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO\n\nDie Rüge, das Landgericht habe das Verfahren\n\n1 Js 4718/79 ohne den insoweit bestellten Pflichtverteidiger geführt und damit § 338 Nr. 5 StPO verletzt, ist unbegründet. Nachdem das Verfahren 1 Js\n2834/78 unter Führung des letztgenannten Verfahrens\nverbunden worden war (Bd. 3 Bl. 200 d.A. 1 Js 4718/79),\nwar Rechtsanwalt CE Pflichtverteidiger für das\ngesamte Verfahren.\n\n- 7 - A\n\n5. Die Rüge verfahrensrechtlicher Verstöße\ngegen § 24h StPO.\n\nDiese Rügen nehmen sowohl in der Revisionsbegründung des Rechtsanwaltes Ge vom 30. Juni 1980,\nwie in der des Rechtsanwaltes GC von 1. Juli\n1980 einen breiten Raum ein. Grundlage ihrer Behandlung im folgenden sind die jeweils zusammengefaßten\nBegründungen beider Verteidiger.\n\na) Die Rüge, das Landgericht habe die Beweisamträge des Angeklagten vom 24. Oktober 1979 (S. 3 bis\n7 der Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980) mit\nrechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt, ist im Ergebnis unbegründet. Aus der \"Liste\" von Behauptungen, wie\nder Angeklagte seine Beweisamträge selbst kennzeichnet,\nergibt sich nicht ausreichend, daß er tatsächlich Forderungen hatte, die nicht fragwürdig waren. Wenn die\nStrafkammer die angebotenen Beweise, daß noch \"riesige\nForderungen an ein ganzes Heer von Firmen und Personen\nbestehen\", daß bestimmte Beträge demnächst eingeklagt\nwerden, daß eine Widerklage erhoben ist, für deren\n. Durchführung schon Anwaltsgebühren und Zeugengelder\nentrichtet sind, als für ihre Entscheidung ohne Bedeutung ansah, dann ist darin kein Rechtsfehler zu\nfinden. Zwar hat das Gericht die Beweisaufnahme mit\nder Formulierung abgelehnt, daß die \"in das Wissen\nder Zeugen gestellte Tatsachen in keinem Zusammenhang zu der hier zu beurteilenden Schuld- und Straffrage\" stünden. Diese Begründung, sowie ähnliche Formulierungen, wie etwa \"für die Schuld- und Straffrage\nunerheblich\", entsprechen zwar nicht dem Wortlaut des\n\n-8-\n\n§ 24h Abs. 3 StPO. Schon die Revisionsbegründungen\nlassen aber in allen diesen Fällen erkennen: Alle\nProzeßbeteiligten waren sich in der Hauptverhandlung darüber im klaren, daß mit den genannten Formulierungen der gesetzliche Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) gemeint\nwar. Dem Angeklagten ist nicht der Vorwurf der Überschuldung, sondern der Zahlungsunfähigkeit gemacht\nworden. Damit war das, was er hinsichtlich seiner\nAußenstände und des vorhandenen Warenlagers und\nsonstiger Vermögenswerte unter Beweis gestellt hat,\nunter dem Gesichtspunkt seiner Liquidität bedeutungslos. Die Kammer wäre allerdings in allen diesen Fällen\neiner Ablehnung von Beweisamträgen als für die Entscheidung ohne Bedeutung gehalten gewesen, anzugeben,\naus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sie\ndie Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache angenommen\nhat. Dieser Rechtsfehler, der in der unterlassenen\nnäheren Begründung zu sehen ist, greift nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch dann\nnicht durch, wenn die Erwägungen des Tatrichters\n\nauf der Hand liegen (Urteil vom 12. Juli 1979\n\n- 3 StR 229/79 m.w. Nachw.). Das ist hier der Fall.\nDas gilt selbst dann, wenn einige der behaupteten\nForderungen später wirklich hätten eingetrieben\nwerden können. Die auch vom Angeklagten nicht bestrittenen zahlreichen, erfolglosen Vollstreckungshandlungen zweier Gerichtsvollzieher gegen seine\nFirma hatten in ihrer Gesamthöhe, worauf bei der\nSachrüge noch einzugehen ist, nämlich ein derartiges Übergewicht, daß die Tatsache der Zahlungs-\n\nAl\n-9-\n\nunfähigkeit auch dann unangetastet geblieben wäre,\nwenn solche Forderungen noch bestanden hätten.\n\nb) Die Rüge, das Gericht hätte das beantragte\nSachverständigengutachten über den Wert der vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Waren einholen müssen,\nkann keinen Erfolg haben, weil der Warenwert nichts\nüber die Eigentumsverhältnisse besagt. Der Angeklagte\nhatte in seinem Beweisamtrag nicht behauptet, er sei\nEigentümer der im Geschäftsverkehr üblicherweise nur\nunter Eigentumsvorbehalt zu erwerbenden Waren gewesen.\n\nce) Nicht zu beanstanden ist auch, daß der Antrag,\ndie Ermittlungsakten gegen Big peizuziehen und\nden Zeugen Rogp zu vernehmen, beides, um beweisen zu\nkönnen, daß der Angeklagte von Bi mit schlechter\nWare beliefert worden sei, \"mangels Erheblichkeit\" zu\nRecht abgelehnt worden ist. Die Unverkäuflichkeit der\nschlechten Ware sagt nichts aus über die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Bestellung.\n\nd) Da die im Arrestverfahren der Firma Bafi-SagW geltend gemachten Ansprüche die Zahlungsfähigkeit der Ladenkette im Tatzeitpunkt nicht berührten\nund damit auch für die dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugshandlungen ohne Bedeutung waren, hat das\nLandgericht den Antrag auf Einholung einer Auskunft\nvom Zollamt FEB (5. 11 - 12 der Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980) zu Recht mit dieser Begründung abgelehnt.\n\n- 10 -\n\ne) Soweit die Revision hinsichtlich mehrerer\nBeweisamträge (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980\nSs 13 bis 18, 20 bis 22, 23 bis 25, sowie Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli 1980, S. 30 bis 31 und, 45\nbis 46) dem Gericht vorhält, es habe sich nicht an\ndie von ihm jeweils vorgenommenen Wahrunterstellungen\ngehalten, \"da keine der in den Beweisamträgen behaupteten Tatsachen im Urteil angesprochen wird\", ist diese\nRüge unbegründet. Der Tatrichter ist grundsätzlich\nnicht verpflichtet, sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn\ndiese ohne Bedeutung sind, Insoweit gilt für die als\nwahr unterstellte Tatsache nichts anderes als für die\nerwiesene (BGH GA 1972, 273). Daß die Urteilsfeststellungen den verschiedenen Wahrunterstellungen etwa\nwidersprechen, behauptet die Revision in keinem dieser Fälle.\n\nf) Auch die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag vom 7. November 1979 (S. 26 bis 27 der Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980) zu Unrecht abgelehnt, hat\nkeinen Erfolg. Die vom Angeklagten erst für die Zeit\nnach dem 26. Juni 1978 (dem Tag seiner Inhaftnahme)\nunter Beweis gestellte Geschäftstätigkeit der Firma\nwar, zeitlich gesehen, für die dem Angeklagten zur\nLast gelegten Taten ohne tatsächliche und rechtliche\nBedeutung.\n\ng) Der Beweisamtrag Nr, 13 vom 23. November 1979\n(Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980, S. 28 bis\n29) wurde ebenfalls zu Recht abgelehnt. Die Beweisbehauptung ging dahin, die Ladenkette sei am Tage der\nVerhaftung des Angeklagten, also am 26. Juni 1978\n\"alles andere als vermögenslos gewesen\". Abgesehen\n\n- 11 - A\n\ndavon, daß der Firma eine Vermögenslosigkeit nicht\nangelastet worden ist, kam es für die sich aus\n\n§ 64 GmbHG ergebenden Verpflichtungen auf den\n\nZeitpunkt vom 26. Juni 1978 nicht an. Das gleiche\n\ngilt für das in diesem Beweisamtrag enthaltene Verlangen eine \"genaue Bilanz nach dem Stand vom 26. 6. 78\"\nzu erstellen.\n\nh) Daß der Beweisamtrag Nr. 31 (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980, S. 29 bis 31) zu Recht \"mangels\nErheblichkeit\", d.h. als für die Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. oben zu 5 a), abgelehnt worden ist, ergibt\nsich schon daraus, daß der Angeklagte das Fehlen eines\nSchadens nur aus der nachträglichen Marktentwicklung\ndes steigenden Silberpreises herleitet. Dadurch würde\nder zum Tatzeitpunkt entstandene Schaden jedoch nicht\nin Frage gestellt. Im übrigen übersieht die Revision,\ndaß dem Angeklagten im Fall EEE (Fall 13) ohnehin\nnur versuchter Betrug zur Last gelegt wird (UA S. 114).\n\ni) Auch der Beweisamtrag vom 8. Januar 1980 (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980, S. 31 bis 33)\nist ohne Rechtsfehler als \"nicht mit der hier zu\nbeurteilenden Schuld- und Straffrage im Zusammenhang stehend\", d.h. für die Entscheidung ohne (hier:\ntatsächliche wie rechtliche) Bedeutung abgelehnt worden.\nAus den Ausführungen auf UA S. 111, 112 und dem dortigen\nZahlenvergleich ergibt sich, daß selbst dann, wenn wirklich eine Möglichkeit bestanden hätte, diese Kundenwechsel diskontieren zu lassen, dies insgesamt die\nZahlungsunfähigkeit des Angeklagten nicht berührt hätte.\nDazu kommt, daß der Zeuge HEN, wie die Revision selbst\nausführt, bei seiner Vernehmung \"auf diese Frage angesprochen\", also darüber schon gehört worden war.\n\n- 12 -\n\nj5) Im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler\nabgelehnt wurde der weitere Beweisamtrag vom 8. Januar 1980 (Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980,\nS. 33 bis 35), mit dem unter Beweis gestellt wurde,\ndaß die Firma am 24. Juni 1978 Waren für etwa 50 000 DM\nausgeliefert hatte. Zum einen läßt der späte Zeitpurkt\nder behaupteten Auslieferung Rückschlüsse auf den Tatzeitraum nicht zu, zum anderen enthält die Beweisbehauptung keine Angaben über die Eigentumsverhältnisse\nan den Waren, was gerade, wie der Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe erkennen läßt, in diesem Verfahren\nvon entscheidender Bedeutung gewesen wäre.\n\nk) Auch die weitere Rüge gegen die Ablehnung\neines Beweisamtrages vom 8. Januar 1980 (Revisionsbegründung vom 30. Juni 1980, S. 35 bis 37) greift\nnicht durch. Mit dieser Rüge wird geltend gemacht,\ndas Gericht habe den Beweisamtrag auf Erstellung\neines Sachverständigengutachtens über das Vermögen\nder Ladenkette zu bestimmten Zeitpunkten nicht ordnungsgemäß verbeschieden. Ob das der Fall ist, kann\ndahingestellt bleiben. Das Urteil kann nicht darauf\nberuhen, weil das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme an der festgestellten Zahlungsunfähigkeit,\nnämlich der fehlenden Liquidität, und somit auch an\ndem vom Gericht daraus hergeleiteten bedingten Betrugsvorsatz (UA S. 113) nichts hätte ändern können.\n\n1) Der Beweisamtrag des Verteidigers vom 18. Januar\n1980 (Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980, S. 39\nbis 40) zur branchenüblichen Finanzierung von Warengeschäften war in seinen Behauptungen für die Entschei-\n\nAb\n- 13 -\n\nscheidung der Kammer tatsächlich und rechtlich völlig\nbedeutungslos. Das Gericht ist ihm daher zu Recht\nnicht nachgekommen.\n\nm) Hinsichtlich der Verfahrensrüge auf Seite 41\nbis 42 der Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980\ngilt zunächst das zu Buchstabe e) über die prozeßrechtliche Behandlung von Wahrunterstellungen Gesagte. Danach\nmuß sich der Tatrichter grundsätzlich mit der als wahr\nunterstellten Tatsache nicht auseinandersetzen (BGH,\nUrteil vom 19. Juli 1977 - 5 StR 278/77). Die Rechtsprechung macht von diesem Grundsatz im Einzelfall\nnur dann eine Ausnahme, wenn die Beweisbehauptung von\nentscheidender Bedeutung war (BGHSt 28, 310, 311).\nDas war im Hinblick auf die Höhe des hier in Frage\nstehenden Betriebsmittelkredits angesichts des festgestellten Grades der Zahlungsunfähigkeit der Firma\nnicht der Fall.\n\nn) Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Einholung\neines Sachverständigengutachtens (Revisionsrechtfertigung vom 30. Juni 1980, S. 42) mit dem Hinweis auf\ndie eigene Sachkunde begegnet hier keinen Bedenken.\nDas Sachverständigengutachten sollte beweisen, daß\nin der Zeit vom 1. August bis zum 1. November 1977\nkeine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorlag.\nAngesichts der zahlreichen Vollstreckungshandlungen\ndes Gerichtsvollziehers CM una der anschließenden\nVollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers |\nkonnte das Gericht hier aus eigener Sachkunde feststellen, daß Zahlungsunfähigkeit und nicht etwa nur\neine vorübergehende Zahlungsstockung (vgl. dazu die\nUrteilsausführungen auf UA S. 74) vorlag.\n\n- 4, -\n\n0) Die umfangreiche Rüge, das Landgericht habe\n\"die Beweisamträge Nr. 2 bis 15 vom 23. Januar 1980\"\nzu Unrecht abgelehnt (S. 43 bis 56 der Revisionsrechtfertigung) bleibt erfolglos, da die einzelnen Beweisamträge mit zutreffender Begründung als für die Entscheidung bedeutungslos zurückgewiesen worden sind.\n\np) Auf die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages\nNr. 4 (Revisionsrechtfertigung S. 57 bis 62), einen\nSachverständigen zu der vom Angeklagten zum 31. Januar\n1980 erstellten Bilanz zu hören, kann das Urteil nicht\nberuhen, da es für die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte nur auf die Liquiditätslage im Tatzeitraum\nankam.\n\nq) Die Aufklärungsrüge (Revisionsbegründung vom\n30. Juni 1980, S. 62), das Landgericht hätte ein Sachverständigengutachten bezüglich des Vermögens der Firma\neinholen müssen, scheitert an der Feststellung des Urteils, daß für den gesamten maßgeblichen Zeitraum keine\ngeeigneten Unterlagen über den Vermögensstand der Ladenkette vorhanden waren (UA S. 17 unten, S. 73 oben). Aus\ndiesem Grunde konnte sich das Gericht auf die nachweisbaren und unbestrittenen fruchtlosen Vollstreckungshandlungen von zwei Gerichtsvollziehern beschränken.\nDaß die Strafkammer als Wirtschaftskammer die Sachkunde besaß, diese fruchtlosen Vollstreckungshandlungen in bezug auf das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit zu bewerten, bedarf keiner Darlegung.\n\nDa es im vorliegenden Fall nur auf die Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit der Firma ankan,\njedoch nicht auf die Überschuldung, hat das Landgericht im übrigen auch zu Recht den Beweisamtrag auf\n\nAK\n- 15 -\n\nHinzuziehung eines Sachverständigen zum Beweise\n\nder fehlenden Überschuldung der Firma abgelehnt\n\n(Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli 1980, S. 32\nbis 36).\n\nAuf der Ablehnung des weiteren Beweisamtrags\n(Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli 1980, S. 37\nbis 39) einen Sachverständigen zum Beweis dafür\nanzuhören, daß die Firma am 26. Juni 1978 \"alles\nandere als vermögenslos\" gewesen sei, kann das\nUrteil nicht beruhen. Maßgeblich für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit war der Zeitraum Herbst\n1977, nicht Sommer 1978.\n\nr) Die Auffassung des Tatrichters, daß die Aussage des Zeugen MER nur bei einer Gegenüberstellung verwertbar sei, begegnet angesichts der festgestellten Sachlage keinen Bedenken.\n\ns) Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag auf Beiziehung von 16 Zivilprozeßakten zu Unrecht abgelehnt (Revisionsrechtfertigung vom 1. Juli\n1980, S. 28 bis 29), ist unbegründet. Diese Zivilprozeßakten enthielten Forderungsklagen, die der\nVerteidiger \"dieser Tage\", also im Oktober 1979,\nbei Gericht eingereicht hatte. Die Strafkammer hat\nden Antrag abgelehnt, \"weil ein Zusammenhang mit\nder hier zu beurteilenden Schuld- und Straffrage\nnicht ersichtlich ist\". Diese Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit (vgl. dazu oben Nr. 5 a) ist\ngerechtfertigt, weil die Einreichung von Forderungsklagen, deren Erfolg noch nicht abzusehen ist,\n\n- 16 -\n\nhier deshalb in keinem \"Zusammenhang mit der Schuldfrage\" steht. Diese hatte das Gericht nur für den\nmaßgeblichen Zeitraum des Herbstes 1977 bis Frühjahr 1978 zu prüfen.\n\nt) Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags, soweit\nes sich um Bestellungen der Firma Cif@@-MegR handelte\n(Revisionsrechtfertigung S. 42 bis 44), enthält keinen\nRechtsfehler.\n\nu) Erfolglos bleibt schließlich auch die Verfahrensrüge, der Verurteilung wegen Titelmißbrauchs bezüglich\ndes Ehrendoktors stehe die Rechtshängigkeit in einem\nanderen Verfahren entgegen. Die insoweit auch von Amts\nwegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß diesbezüglich\nkein Verfahrenshindernis gegeben ist:\n\naa) Das Verfahren 21 Cs 108/73 AG Mannheim\nist dort nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden (vgl. UA S. 117).\n\nbb) Das Strafbefehlverfahren des Amtsgerichts\nRastatt - 5 Cs 54/71 - ist durch Beschluß\nvom 13. Februar 1974 gemäß § 206 a StPO\neingestellt worden (Bl. 45 des Sonderbandes).\n\ncc) Die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 10. Januar 1973 - 2 Js 827/69 -\nwurde bezüglich des Titelmißbrauchs nicht\nzugelassen.\n\nIh\n- 17 -\n\ndd) Ein von der Staatsanwaltschaft Baden-Baden eingeleitetes Ermittlungsverfahren\n2 Js 277/76 ist am 24. März 1976 gemäß\n§ 154 StPO vorläufig eingestellt worden\n(Bl. 54 und Bl. 90 des Sonderbandes).\n\nUnter Berücksichtigung der Teileinstellung\n(UA S. 2) steht der Verurteilung wegen Titelmißbrauchs mithin kein Verfahrenshindernis entgegen.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher\nHinsicht hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Schuldspruch\nwegen Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsamtrages\nfindet seine wesentliche Stütze in der Feststellung,\ndaß die Firma spätestens im September 1977 zahlungsunfähig war. Dies ergibt sich aus den 21 Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers Ci, wobei es sich\nbezeichnenderweise auch um verhältnismäßig geringe Beträge (wie etwa 23,21 DM) handelte. Wegen dieser Lieferantenverbindlichkeiten konnte nicht einmal die Zwangsräumung des damaligen Firmensitzes verhindert werden.\nDaß es sich dabei nicht nur um eine vorübergehende\nZahlungsstockung handelte, sondern um das dauernde\nUnvermögen des Angeklagten, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen\n(Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl., vor § 2§ 3 StGB Rdn. 10),\nzeigen die anschließenden 77 Vollstreckungshandlungen\ndes Gerichtsvollziehers KR über einen Gesamtbetrag\n\n- 18 -\n\nvon etwa 500 000 DM auch hier wieder mit einer\nniedrigsten Forderung von 19,50 DM bis zu einer\nhöchsten von 118.527 DM. Dabei bleiben die, neben\nden von PR akzeptierten Wechseln, noch weiteren\n\nin die Schweiz zur Beleihung gegebenen Kundenwechsel\naußer Betracht. Angesichts dieser zahlreichen, nicht\nverhinderbaren, gleichwohl erfolglosen Vollstreckungshandlungen ist es unerheblich, daß die Ladenkette\nzwischenzeitlich noch einige Forderungen begleichen\nkonnte und über Waren verfügte, die in Unkenntnis\nder Gläubiger den Vollstreckungsmaßnahmen nicht\nunterlagen. In eben dieser Zeit von September 1977\nbis Mai 1978 tätigte der Angeklagte für die Ladenkette Warenbestellungen und erteilte Aufträge, bei\ndenen er - das ergibt sich aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe - aufgrund der schlechten finanziellen\nVerhältnisse der Gesellschaft von vornherein wußte\noder zumindest billigend in Kauf nahm, daß er bei\nFälligkeit der Gegenleistung die Kaufpreis- oder\nWerklohnforderung nicht würde begleichen können\n\n(VA S. 75).\n\nZu den anderen Straftaten erübrigen sich weitere\nAusführungen. Das gilt auch für den Strafausspruch.\nIm Fall 13 wird im Hinblick auf die geringe Höhe\nder Einzelfreiheitsstrafe als hinreichend sicher\ndavon ausgegangen werden können, daß die Strafkamner\ndie Strafe insoweit gemäß § 23 Abs. 2 StGB gemildert\nhat (UA S, 142).\n\n_19- A\n\nDie Revision war daher insgesamt zu verwerfen.\nBezüglich der Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsamtrags mußte der Tenor jedoch dahin ergänzt\n\nwerden, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat\n(§ 84 GmbHG).\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-12/4-str-610-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-12/4-str-610-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.081206+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-02-12/4-str-610-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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