{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1981-02-05_4_StR_13_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-02-05","aktenzeichen":"4 StR 13/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 13/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Manfred C Gum\ngeboren am EEE 1355 in - GEHE:\n\naus DEE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. Februar 1981 beschlossen:\n\n1. Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Beschluß des Landgerichts Bochum vom 9. Oktober 1980,\ndurch welchen seine Revision gegen das Urteil\ndieses Landgerichts vom 30. Juli 1980 verworfen\nworden ist, aufgehoben.\n\n2. Dem Beschwerdeführer ist eine Ausfertigung des\nUrteils zuzustellen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zu\ndem Antrag des Beschwerdeführers ausgeführt:\n\n\"Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers\nvom 6. November 1980 ist in einen Antrag auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO umzudeuten.\nDieser Antrag ist zulässig, insbesondere innerhalb .der\nin § 346 Abs. 2 StPO bestimmten Wochenfrist beim Landgericht eingegangen. Der Rechtsbehelf ist auch begründet,\ndenn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Urteilszustellung\nmit der Folge, daß die Revisionsbegründungsfrist noch nicht\nin Lauf gesetzt worden ist. Zwar ist dem Verteidiger des\nAngeklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 25. August 1980 (Bd. II Bl. 433 °b dA) eine Ausfertigung des Urteils\nzugestellt worden. Diese Ausfertigung war jedoch durch die\nteilweise Wiederholung ganzer und halber Sätze und Absätze\nauf Seite 9 und 10 des Schriftstücks unverständlich. Die\nAuffassung des Strafkammervorsitzenden, schon bei flüchtiger\nLektüre der Ausfertigung sei zu erkennen, daß der Mangel\n\nlediglich in überflüssigen Wiederholungen bestünde (Bd. III\nBl. 493 R dA), mag für einen mit der Fassung der Urschrift\nvertrauten Leser noch vertretbar sein, kann aber nicht\n\nfür einen unbefangenen Leser gelten. Insbesondere hat der\nZustellungsempfänger bzw. sein Verteidiger - wie sich aus\nder Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 6. November\n1980 (Bd. III Bl. 459 u. 460 dA) ergibt - nicht erkannt,\n\"welche Einschübe oder Weglassungen wohin gehören und vorzunehmen sind\" (Bd. III Bl. 459 dA). Von einem unwesentlichen Fehler kann bei dieser Sachlage jedenfalls nicht ausgegangen werden. Der Zustellungsempfänger konnte vor allem\nwegen des unverständlichen Beginns und des ebenso unverständlichen Abschlusses auf Seite 10 des Schriftstücks nicht\nhinreichend sicher erkennen, welchen Inhalt die Urschrift\nhatte (vgl. BGH in NJW 1978, 60). Die Zustellung des fehlerhaften Schriftstücks war daher unwirksam (vgl. BGH, Lindenmeyer-Möhring Nr. 8 zu § 317 ZPO; BGH in NJW 1967, 465). Da\ndie Revisionsbegründungsfrist mithin noch nicht in Lauf\n\ngesetzt worden ist, kann der nach § 346 Abs. 2 StPO ergangene Beschluß der Strafkammer keinen Bestand haben.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Der genannte Beschluß muß\ndeshalb aufgehoben werden.\n\nDem Beschwerdeführer ist gemäß § 343 Abs. 2 StPO eine\nAusfertigung des Urteils zuzustellen.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-05/4-str-13-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-05/4-str-13-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.933916+00:00"}}