{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-01-22","aktenzeichen":"4 StR 97/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 97/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Winfried Ho aus ME, geboren am\n\nGE :957 ir vB.\n\n2. den Kaufmann Paul P up zus Hei, geboren\nam EB 1955 in SEE (Suzosıawien),\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EN\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up vn <\nRechtsanwalt in\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hg,\n\nRechtsanwalt EEE un\nRechtsanualt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Pi,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 27. April 1979\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Hi wegen Betruges\nin drei Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen Beihilfe\nzum Betrug zu drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten\nPN wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum\nversuchten Betrug zu zwei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die\ndas Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügen, bleiben erfolglos,\n\n2) za\n\nI. Verfahrensvorausset zungen\n\nDie durch Beschluß vom 3. Februar 1978 (Bd. II Bl.\n478) unverändert zugelassene Anklage vom 25. März 1977 (Bd.\nII Bl. 198) genügt den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO,\nDie dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten sind\ndurch die Anführung konkreter Tatumstände hinreichend\nbestimmt (vgl. BGH NJW 1954, 360). Das hat die Strafkamnmer\ndurch Beschluß vom 13. April 1978, mit dem sie zu Beginn der\nHauptverhandlung die von der Verteidigung geforderte Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat, zutreffend dargelegt\n(Prot.-Bd. Bl. 3). Sollten bei dem Angeklagten tatsächlich\nzunächst Zweifel über den Umfang des ihm vorgeworfenen\nstrafbaren Tuns vorhanden gewesen sein, sind sie jedenfalls\nvor. der Strafkammer rechtzeitig ausgeräumt worden (BGH GA\n1973, 111).\n\nII. Verfahrensrügen:\n\n1. Zulässigkeit.\n\na) Auch die mit den Schriftsätzen der Verteidiger vom\n3. und 29. Oktober bei Gericht am 29. Oktober 1979 angebrach-\n\nten Verfahrensrügen sind rechtzeitig erhoben. Durch die Zusteilung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. September 1979\nan Rechtsanwalt NM an Samstag, dem 27. September 1979\n(Bd. VII Bl. 861), ist eine neue Revisionsbegründungsfrist\nfür den Beschwerdeführer in Lauf gesetzt worden (BGHSt 12,\n374). Die Berichtigung war wegen offenbarer Unrichtigkeit\nder Urteilsformel zulässig und betraf auch nicht etwa eine\nNebensächlichkeit (BGHSt 12, 374, 376). Sie bezog sich auf\nFall 3 der Urteilsgründe, den versuchten Betrug des Mitangeklagten HB zum Nachteil Sch@. Nach dem Wortlaut der\nam 27. April 1979 verkündeten Urteilsformel ist der Beschwerdeführer PP insoweit \"wegen einer weiteren Beihilfe zum\nBetrug\" verurteilt worden. Das war ein Versehen. In Wirklichkeit ist die Strafkammer auch bei der Verkündung des Urteils von Beihilfe zum versuchten Betrug ausgegangen. Das\nergibt sich eindeutig aus der Begründung des Berichtigungsbeschlusses im Zusammenhang mit den Gründen des angefochtenen Urteils. In UA 69 heißt es ausdrücklich, daß Pe\n\"an diesem versuchten Tun des Angeklagten Hg als Genilfe\nbeteiligt\" gewesen sei. Im Berichtigungsbeschluß führt die\nStrafkammer aus, das Verhalten dieses Angeklagten sei nicht\n\nnur bei der Beratung als Beihilfe zum versuchten Betrug gewürdigt, sondern auch bei der Eröffnung der Urteilsgründe\n\nso gekennzeichnet und dementsprechend in UA Bl. 69 gewertet\nworden (Bd. VII Bl. 845). Danach waren unter Ausschluß jeden\nvernünftigen Zweifels das wirklich Beschlossene und das Versehen bei der Verkündung offensichtlich, und es ging lediglich noch darum, durch die Berichtigung auch die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit dem tatsächlich Beschlossenen\nherzustellen; auch nur der entfernte Verdacht einer unzulässigen nachträglichen sachlichen Änderung der Entscheidung besteht nicht (vgl. BGHSt 5, 5, 9 ff; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1958 - 2 StR 400/58; vom 22. November 1960\n\n- 1 StR 426/60 und vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74). Dem\nallen entsprechend hat die Strafkammer im selben Beschluß auch\ndie aus UA 69 folgende offensichtliche Unrichtigkeit der Urteilsgründe bei der Strafzumessung (UA 140) zulässig berichtigt (vgl. BGHSt 7, 75, 76; 12, 374, 377).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Berichtigungsbeschluß vom 21. September 1979 dem Verteidiger\nRechtsanwalt NP am 27. September 1979 (Bd. VII Bl, 861)\nwirksam zugestellt worden. Daß er nur vom Vorsitzenden der\nStrafkammer und einem beisitzenden Richter unterzeichnet worden ist, weil der andere beisitzende Richter, Richter BI,\nzwischenzeitlich zur Staatsanwaltschaft abgeordnet worden\nwar, steht dem nicht entgegen. Ein dritter Richter, der an\nder Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte und infolgedessen über das, was wirklich beraten, beschlossen und\nverkündet worden war, keine eigenen Erkenntnisse hatte, konnte hier bei der Berichtigung des Urteilsspruchs nicht mitwirken (Kleinknecht, StPO, 34. Aufl. § 267 Rdn. 38; a.A. anscheinend Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl.,\n§ 268 Rdn. 59, der sich wohl zu Unrecht auf RGSt 61, 392\nbezieht). Die nach dem 29. Oktober 1979 (der 27./28. Oktober\nwar ein Wochenende; § 43 Abs. 1 und 2 StPO) von den Verteidigern des Angeklagten Pl angeprachten Verfahrensrügen\nsind also verspätet.\n\nc) Das angefochtene Urteil muß auch - entgegen der\nMeinung der Revision - nicht deshalb neu zugestellt werden,\nweil der Strafkammervorsitzende das Tagesprotokoll vom\n14. September 1978, anders als die anderen Tagesprotokolle,\nbei der Zustellung noch nicht unterzeichnet hatte. Seine\nnach Ende der Verhandlung gegen die Angeklagten das Gesanmt-\n\nprotokoll abschließende Unterschrift deckte den gesamten\nProtokollinhalt, wie das Überlandesgericht Hamm in seinem\nBeschwerdebeschluß in disser Sache zutreffend dargelegt\nhat. § 273 Abs. 4 StPO ist also nicht verletzt.\n\n2. Besetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO),\n\na) Die Mitwirkung des Richters BB als peisitzender\nRichter entsprach dem Gesetz. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Arnsberg vom 19, Dezember 1977 waren\nder erkennenden 1. (Großen) Strafkammer Vizepräsident des\nLandgerichts RB als Vorsitzender und die Richter am\nLandgericht Kl und Ka sowie der Richter Ri\nals beisitzende Richter zugeteilt (Gegenerklärungsband = GE\nBi. 141 - 153). Gemäß Beschluß des Präsidiums vom 15. März\n1978 ist an die Stelle von Richter Ri der Richter BIER\ngetreten (GE Bl. 160, 161). Richter am Landgericht KsEER\nwurde durch diesen Präsidiumsbeschluß der wegen des Umfangs\ndes vorliegenden Verfahrens und der auf den 12. Juni 1978\nterminierten Wirtschaftssache gegen Bi gu u.A.. gebildeten Hilfsstrafkammer als stellvertretender Vorsitzender\n\nzugeteilt und sollte, wie sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses und aus den dienstlichen Äußerungen der Präsidiumsmitglieder vom 12. November 1979 (GE Bl. 163) eindeutig\nergibt, in erster Linie den Vorsitz in dieser, für alle\nanderen Sachen der 1. (Großen) Strafkammer zuständigen\nHilfsstrafkammer führen. Entgegen der Behauptung der Revision ist danach die Besetzung des erkennenden Gerichts nicht\nvon einer Ermessensentscheidung des Vorsitzenden mitbestimmt\nworden. Überdies trifft auch die Behauptung, Vizepräsident\ndes Landgerichts Ri nave entgegen § 21 g CVG die Geschäfte der 1. (Großen) Strafkammer nicht vor Beginn des\nGeschäftsjahres 1978 verteilt, nicht zu (vgl. Verf. v. 1.Januar 1978, GE Bl. 158).\n\nb) Auch die Mitwirkung von Dieter StR und Heinrich\nIB 215 Schöffen entsprach dem Gesetz.\n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision sind beide in\nöffentlicher Sitzung des Landgerichts am 9. Dezember 1977\nsowohl für die erkennende 1. (Große) Strafkammer als auch\nfür deren am 13. April 1978 beginnende Hauptverhandlung gegen\ndie Angeklagten ordnungsmäßig als Schöffen ausgelost worden\n(GE Bl. 18, 19, 21, 23). Ob der Name des Schöffen Josef\nSchr zu Recht an diesen Auslosungen teilgenommen hat und\nob später sein Name in zulässiger Weise durch den Namen des\nSchöffen Willi DEE ersetzt worden ist, kann auf sich\nberuhen. Die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung der Strafkammer\nin der vorliegenden Sache wird davon nicht unmittelbar\nberührt und kann deshalb revisionsrechtlich nicht beanstandet\nwerden,\n\nbb) Daß nicht Ursula Strg und Helmut Hof.\nsondern Dieter St und Heinrich Il aıs Schöffen\nmitgewirkt haben , entsprach dem gemäß §§ 45 Abs. 1, 77\nAbs. 1 GVG vor Beginn des Geschäftsjahres 1978 festgelegten\nSitzungsplan. Die Bestimmung, nach der unter Ziffer IX 1\ndes Geschäftsverteilungsplans allgemein als Sitzungstage für\nGie 1. (Große) Strafkammer \"Montag und Donnerstag sowie jeder 1. und 3. Mittwoch eines Monats\" vorgesehen waren (Bd.\nIX Bl. 108 R), zwang den Strafkammervorsitzenden nicht, nun\neuch jeden Montag und Donnerstag und jeden 1. und 3. Mittwach eines Monats als Sitzungstage für die Auslosung der\nSchöffen am 9 Dezember 1977 anzugeben; es genügte, daß er\nso viele Sitzungstage angab, wie nach seiner Planung voraussichtlich benötigt wurden (BGH NJW 1960, 1918). Das hat er\nGurch die gemäß Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom\n9. November 1577 Nr. 4 vorgelegte Liste getan (Bd. IX Bl.\n\n88, 90). In dieser Liste sind der 2, und 16. Januar (Montage), der 2. Februar, der 2. März und der 9. März 1978\n(Donnerstage) nicht als Sitzungstage angegeben. Dementsprechend sind die Schöffen St ung IC für den\n13. April 1978 ausgelost worden (Bd. IX Bl. 96).\n\nce) Die Schöffen St und I sind vor inrer\nersten Dienstleistung ordnungsmäßig vereidigt worden. Die\nRevision verkennt, daß die Vereidigung eines Schöffen \"für\ndie Dauer seines Amtes\" gilt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG). Die\nAmtsperiode lief hier für die Geschäftsjahre 1977 bis 1980\n(Bd. IX Bl. 80). Der Schöffe IM ist in der öffentlichen Sitzung der 2. (Großen) Strafkammer des Landgerichts\nArnsberg am 9. März 1977 (GE Bl. 128) vereidigt worden. Der\nSchöffe St nat den Eid in der öffentlichen Sitzung der\n2. (Großen) Strafkammer am 18, Februar 1977 geleistet; das\nhat er bei seiner richterlichen Vernehmung durch den Präsidialrichter des Landgerichts am 6. Dezember 1979 glaubhaft\nangegeben (GE Bi. 137); Vermessungstechniker Ba der\nzusammen mit ihm als Schöffe vereidigt wurde, hat dies bestätigt (GE Bl. 138). Daß, anders als bei IWW, sie\nSitzungsniederschrift keinen Vermerk darüber enthält und\nsich auch sonst kein Protokoll über die Vereidigung finden\nläßt, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Die Vereidigung eines Schöffen gehört nicht zu den Förmlichkeiten im Sinne von § 274 StPO (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1972 - 1 StR 528/72 - bei Dallinger MDR 1973, 372; Urteil vom 25. Oktober 1977 - 5 StR 268/77). Die erst nach\nAblauf der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom\n15. Juli 1980 aufgestellte Behauptung, jedenfalls sei Staude\nin der Form des bereits durch das Ergänzungsgesetz vom\n20. Dezember 1974 aufgehobenen § 54 GVG und nicht vorschriftsmäßig nach § 45 DRiG vereidigt worden, ist unbe-\n\nachtlich. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer einzelnen Verfahrensrüge ist grundsätzlich unzulässig. Im übrigen\nwäre die Behauptung auch nicht bewiesen. Allein aus den in\nbezug genommenen Protokollen über die Vereidigung anderer\nSchöffen vor dem Vorsitzenden Richter am Landgericht FB\nWER und dem Richter am Landgericht Kap aus etwa der gleichen Zeit, die den \"§ 51 GVG\" beziehungsweise die \"Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes\" anführen, ergibt sich\nnoch nicht, daß auch der Schöffe St nach dieser - aufgehobenen - Bestimmung vereidigt worden ist; denn auch der Schöffe I ist durch Richter am Landgericht Kap \"dei der\nersten Dienstleistung im laufenden Geschäftsjahr nach § 45\nDRiG beeidigt\" worden (GE Bl. 128). Der Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" gilt nicht für Verfahrensrügen (BGHSt 16,\n164, 165, 167).\n\ndd) Die Besetzung des erkennenden Gerichts ist schließlich auch nicht dadurch vorschriftswidrig geworden (§§ 338\nNr. 1 und 2 StPO; Art. 101 Abs. i Satz 2 06; §§ 54, 192 Abs. 2\nund 3 GVG), daß entgegen dem Antrag des Verteidigers der\n(Haupt-)Schöffe St nicht wegen anderweitiger Inanspruchnahme ab 5. Januar 1979 durch den Ergänzungsschöffen Hei ersetzt worden ist. Ein solches Antragsrecht stand dem Verteidiger nicht zu; nur der Schöffe St selpst hätte sich\nwegen der vorgebrachten Gründe von der Dienstleistung an den\nweiteren Sitzungstagen entbinden lassen können (§ 54 Abs. 1\nCVG aF). Das ist nicht geschehen. Deshalb kann es auch nicht\ndarauf ankommen, ob der Beschwerdeführer zu den dienstlichen\nErklärungen des Schöffen St gehört worden ist und ob\ndieser Schöffe zu Recht oder zu Unrecht bei der Entscheidung\nüber den Ersetzungsamtrag mitgewirkt hat. Dafür, daß etwa die\nVoraussetzungen des § 52 GVG aF vorgelegen hätten, hat die\nRevision nichts vorgetragen.\n\n- 10 =»\n\n3, Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes\n(§ 338 Nr. 6 StPO).\n\na) Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht dadurch verletzt worden, daß die Hauptverhandlung - anders als bei der Unterbrechung beschlossen und in\nöffentlicher Sitzung im Gerichtssaal in AB verkündet -\nam 2. Oktober 1978 nicht im Amtsgericht, sondern im Landgericht in He, dem Wohnort des angeblich erkrankten Beschwerdeführers, fortgesetzt und daß auf diese Abweichung nicht\nausdrücklich hingewiesen worden ist. Amts- und Landgericht\nsind im selben Gebäude in He untergebracht. Alle\nVerfahrensbeteiligten haben sich ordnungsmäßig in dem Raum\neingefunden, in dem die Verhandlung fortgesetzt worden ist.\nEbenso hätten interessierte Zuhörer diesen Raum unschwer erfragen können. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung besagt nicht, daß jedermann immer und unter allen Umständen wissen muß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es genügt, daß jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72, 75). Das war\nhier der Fall. Den Mangel, der möglicherweise darin liegen\nkönnte, daß für solche interessierte Zuhörer, die bei der Verkündung des Beschlusses über die Fortsetzung der Verhandlung in\nHechingen im Gerichtssaal in AU nicht anwesend waren,\njeder Hinweis auf Ort und Zeit der Weiterverhandlung fehlte,\nrügt die Revision nicht,\n\nb) Die Strafkammer hat gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz\nauch nicht dadurch verstoßen, daß sie, von der Verkündung in\nöffentlicher Sitzung abgesehen, weder im Gerichtsgebäude in\nHechingen noch am Wohnhaus des Beschwerdeführers auf die Fort-\n\n- 11 »-\n\nsetzung der Verhandlung in dessen Wohnung am Abend des 2. Oktober 1978 hingewiesen hat.\n\nÖffentlich ist eine Verhandlung allerdings nur, wenn\n\"jeder beliebige Zuhörer\", also auch unbeteiligte Personen an\nihr teilnehmen können, sofern sie es wünschen (BGH, Urteil vom\n2. April 1970 - 4 StR 549/69 - bei Dallinger MDR 1970, 560 m.w.\nNachw.). Wird eine Hauptverhandlung an einem anderen Ort als\ndem Sitzungssaal fortgesetzt, muß deshalb sichergestellt sein,\ndaß solche Personen Ort und Zeit der Weiterverhandlung mindestens ohne besondere Schwierigkeiten erfahren können (BGH,\nUrt. vom 13. November 1973 - 1 StR 405/73). In der Regel wird\nes sich dazu als notwendig erweisen, daß außer der Verkündung\nin der öffentlichen Sitzung durch eine Hinweistafel am Gerichtssaal auf Ort und Zeit der Weiterverhandlung hingewiesen wird,\ndamit auch solche beliebigen Zuhörer davon erfahren können,\ndie erst nach der Verkündung im Gerichtsgebäude erscheinen\n(vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - 2 StR 165/78). Das\nbedeutet jedoch nicht, daß eine solche Hinweistafel im\nGerichtsgebäude in jedem denkbaren Fall unverzichtbare Voraussetzung für die Öffentlichkeit der weiteren Verhandlung\nwäre (so wohl BayObLG NJW 1980, 2321). Entscheidend sind\nstets die besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH,\nUrteil vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75). Im vorliegenden\nFall konnte es auf einen weiteren Hinweis im Gerichtsgebäude\nschlechterdings nicht ankommen. Nach der Sitzungsniederschrift vom 2. Oktober 1978 (Prot.Ba,. Bl. 122, 126, 127)\nund der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden\nvom 14. November 1979 (Bd. IX Bl. 69) ist im Sitzungssaal die\nFort führung der Verhandlung in der Wohnung des Beschwerdeführers etwa gegen 19 Uhr beschlossen worden. Zur Überzeugung des Senats waren an der Verhandlung interessierte Zu-\n\n- 12 -\n\nhörer zu dieser Abendstunde wenn nicht anwesend, dann nicht\nmehr vorhanden. Auch die Revision behauptet nichts anderes.\n\nEs sollte und es ist entgegen dem Vorbringen der Revision\n(vgl. Prot.-Bd. Bl. 126) ausschließlich über die Verhandlungs- und Reisefähigkeit des Beschwerdeführers verhandelt\nwerden, also über Tatsachen, die im Wege des Freibeweises\nhätten geklärt werden können. Der Aufenthalt im Schlafzimmer\ndes Angeklagten hat nur fünf bis sechs Minuten gedauert. Bereits gegen 20 Uhr wurde die Sitzung im Gerichtssaal in\nHechingen fortgesetzt. Schon deswegen ist es unerheblich,\n\ndaß an der Haustür kein Hinweis auf die Fortsetzung der Verhandlung in der Wohnung des Beschwerdeführers angebracht war\nund ob während der kurzen Verhandlung die Haustür verschlossen\noder die Schlafzimmertür geschlossen gewesen ist. Bei dieser\nSachlage liegt eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht vor.\n\nce) Auch die behaupteten Verstöße gegen die Vor-\n\nschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 8§ 169\nSatz 2, 172, 174 GVG) im Zusammenhang mit der Vernehmung\ndes Sparkassendirektors Sta als Zeugen am 26. Februar und 9. März 1979 liegen nicht vor. An diesen beiden\nVerhandlungstagen hat die Strafkammer durch übereinstimmende Beschlüsse die Öffentlichkeit \"für die Dauer der Erörterungen mit dem Zeugen Sta üver die Höne von Krediten an Verwaltungsratsmitglieder und deren Ehefrauen\" ausgeschlossen (Prot.-Bd. Bl. 271, 285). Zu Unrecht rügt die\nRevision, mit diesen Entscheidungen habe die Strafkammer\nihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt; außerdem sei die Verhandlung während des Ausschlusses der Öffentlichkeit unzulässigertieise auf andere Verfahrensvorgänge erstreckt worden.\n\n- 13 -\n\naa) Ob einer der Ausschließungsgründe des § 172 GVG,\nder hier allein in Betracht kommt, vorliegt, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden\n(RGSt 66, 113; BGH, Urteil vom 7. Juni 1977 - 5 StR 254/77).\nNur er kann aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung\nbeurteilen, ob bestimmte tatsächliche Umstände vorliegen,\ndie einen Ausschluß der Öffentlichkeit rechtfertigen. Das\nRevisionsgericht kann nur prüfen, ob er sein Ermessen fehjerhaft ausgeübt hat. Das war hier nicht der Fall.\n\nDer Revision ist einzuräumen, daß der erste Satz in der\nBegründung der Strafkammer für den Ausschluß der Öffentlichkeit\ninsofern bedenklich ist, als angeführt wird, bei den betroffenen\nVerwaltungsratsmitgliedern (der geschädigten Sparkasse) und\nihren Angehörigen handele es sich \"nicht\" um Zeugen dieses\nVerfahrens oder um Personen, die durch die im parallel laufenden Strafverfahren gegen Bi u.A. erhobenen Vorwürfe\nbetroffen seien. Näher hätte es gelegen, gerade auf die Zeugeneigenschaft der betroffenen Personen abzustellen; nach\nder Behauptung der Revision gehören Dieter Ru, Josef\nCHEM und Frau Gr zu diesen Personen, die als Zeugen vernommen worden sind (Prot.-Bd. Bl. 78, 88, 91 und 92). Indessen\nkommt es auf diesen Begründungsmangel nicht entscheidend an.\nDie geschädigte Sparkasse hatte dem Zeugen Ste Aussagegenehmigung nur unter der Auflage erteilt, \"daß die Angaben\nüber die Höhe und die Absicherung der Kredite an Verwaltungsratsmitglieder und deren Ehefrauen sowie Angaben über deren\nwirtschaftliche Verhältnisse unter Ausschluß der Öffentlichkeit gemacht werden und, daß die Vertreter der Presse darauf\nhingewiesen werden, über diesen Sachverhalt nichts zu berichten\" (GE Bl. 51). Diesen eigenen geschäftlichen Bereich und\ndie damit im Zusammenhang stehenden geschäftlichen und privaten Interessen ihrer Verwaltungsratsmitglieder wollte die\n\n- 14 -\n\nSparkasse der Öffentlichkeit nicht preisgeben. Da die Aussagegenehmigung verlesen worden ist (Prot.-Bd. Bl. 271),\nwaren sich darüber auch alle Beteiligten klar. Nur dem,\nnichts anderem, hat die Strafkammer, wie die weitere Begründung des Ausschlusses zeigt, Rechnung tragen wollen. Der\nAusschluß der Öffentlichkeit war unter diesen Umständen\n\neine prozeßwirtschaftlich vernünftige Maßnahme, weil der\nSachverhalt ohne die, auch von der Verteidigung gewünschte\nVernehmung des Zeugen St jedenfalls in absehbarer\nZeit nicht hätte aufgeklärt werden können. Gegen die Entscheidung ist rechtlich auch sonst nichts einzuwenden. In der\nErörterung über die Höhe von Krediten und deren Absicherung,\nüber Kontostände sowie über Fragen der Kreditwürdigkeit\nkonnte die Strafkammer insgesamt Umstände sehen, die bei\neinem öffentlichen Geldinstitut einem wichtigen Geschäftsgeheimnis gleichkommen und im Zusammenhang mit dem Sparkassenbetrieb stehen, an deren Geheimhaltung es ein berechtigtes\nInteresse hatte und die geheimzuhalten es auch gewillt war.\nEbenso ist der Schutz des privaten Bereichs seiner Verwaltungsratsmitglieder vor einer Bloßstellung in diesem Zusammenhang\nein durchaus vertretbares Anliegen. Jedenfalls kann es keinen\nErmessensfehler bedeuten, daß die Strafkammer nach pflichtgemäßer Abwägung diesen geschäftlichen und privaten Interessen\ngegenüber dem Interesse an öffentlicher Verhandlung, das in\nseinem Grundsatz nicht angetastet worden ist, den Vorzug gegeben hat.\n\nbb) Die Behauptung, während des Ausschlusses der öffentlichkeit am 26. Februar und am 9. März 1979 sei die Verhandlung unzulässigerweise auch auf andere Verfahrensvorgänge\nals die Vernehmung des Zeugen SC erstreckt worden, ist\nzum Teil unrichtig, zum Teil nicht bewiesen. Wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so ist die Entscheidung dahin auszulegen, daß der\n\n- 15 -\n\nAusschluß alle Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten sowie alle Entscheidungen des Gerichts umfaßt, die mit der\nVernehmung in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder sich\n\naus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden\n\nsollte (BGH, Urteile vom 23. November 1956 - 1 StR 390/56 _\n\nbei Dallinger MDR 1957, 142; vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 -\nbei Dallinger MDR 1975, 198; vom 29. Juni 1976 - 1 StR 167/76 -\nsowie Beschluß vom 10. Mai 1977 - 4 StR 160/77 - m.w.Nachw.),\nDas bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Ausschluß der\nÖffentlichkeit, neben der Vernehmung des Sparkassendirektors\nSt 215 Zeugen, alle Verfahrensvorgänge umfassen sollte,\ndie die Aufklärung der Beweggründe für die Vergabe von Krediten an Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse Frog\n\nund ihre Ehefrauen sowie die Höhe dieser Kredite betrafen,\nsoweit sie sich aus den Erörterungen mit dem Zeugen Sta\nWER ergeven konnten, das heißt praktisch den ganzen diese\nKreditvergabe betreffenden Verfahrensabschnitt (vgl. auch\nUrteil des Senats vom 28. Januar 1971 - 4 StR 518/70 - GA\n\n1972, 184).\n\nDieser innere Zusammenhang bestand ohne jeden Zweifel\nmit den Erklärungen und Anträgen des Rechtsanwalts Nm\nbetreffend \"Kreditsicherung Rudi u.A.\" am 26. Februar 1979,\nden darauf bezüglichen Erklärungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Aufforderung des Vorsitzenden an Rechtsanwalt NW, seine Fragen schriftlich zu formulieren\n(Prot.-Bd. Bl. 272, 273).\n\ncc) Der hier vorausgesetzte unmittelbare Zusammenhang lag\naber auch bei der Vernehmung des Sparkassenangestellten\nDog als Zeuge am 9. März 1979 vor (Prot.-Bd. Bl. 285, 286).\nDIE Hatte a1s Sachbearbeiter die mit dem Zeugen Staß-\n\n- 15 -\n\nWEN erörterten Unterlagen über die Kreditvergabe vorbereitet; er sollte St ou. wenn nötig, ergänzen; aus diesem\nGrunde wurde ihm ausdrücklich die Anwesenheit während der\nVernehmung StB zestattet (dienstliche Erklärung des\nStrafkammervorsitzenden vom 29. November 1979 - Bd. IX\n\nBl. 69). Daß bei einem solchen inneren Zusammenhang mit dem\nGrund für den Ausschluß der Öffentlichkeit jedenfalls auch\neine andere, bereits als Zeuge vernommene Beweisperson ohne\nWiederherstellung der Öffentlichkeit vernommen werden kann,\nist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt\n(Urteile vom 23. November 1956 - 1 StR 390/56 - bei Dallinger\nMDR 1957, 142; vom 28. Januar 1971 - 4 StR 518/70 - GA 1972,\n184; vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - bei Dallinger MDR 1975,\n198; Beschluß vom 10. Mai 1977 - 4 StR 160/77 -). Der Senatsbeschluß vom 1. Juli 1976 - 4 StR 304/76 - und das Urteil\ndes 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1980\n(NJW 1980, 2088) behandeln andere Sachverhalte.\n\ndd) Die vom Mitangeklagten HER am 26. Februar 1979 spontan\nüberreichte Niederschrift des Finanzamts \"O vom 4. April\n1978 führte nur zu einer Erörterung ihres Punktes 18, nämlich\nder Beschlagnahme des Stempels \"Progress\" (Prot.-Bd. Bl. 273;\nGE Bl. 56). Da der Senat nicht nachprüfen kann, was im einzelnen von dem Zeugen Sta nierzu bekundet und die Prozeßbeteiligten dazu erklärt haben, auch die Hauptverhandlung vor\ndem Senat insoweit nichts Gegenteiliges ergeben hat, ist nach\nSachlage auszuschließen, daß die Vorlage der Niederschrift und\ndie Erörterung ihres Punktes 18 aus dem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beweisthema, zu dem der Zeuge StB in\nnicht öffentlicher Sitzung gehört wurde, nicht veranlaßt war.\nEin Verfahrensfehler ist damit nicht nachgewiesen.\n\nee) Die Verkündung des Beschlusses über die Unterbrechung\nder Verhandlung am 26. Februar 1979 und deren Fortsetzung am\n\n5\n\n- 17 -\n\n27. Februar 1979 gehörten noch zur nicht öffentlichen Verhandlung. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift (Prot.-Bd,\nBl. 273) waren die Verteidiger aufgefordert worden, \"die an\nden Zeugen St on zu stellenden Fragen bis morgen schriftlich vorzulegen\". Am 27. Februar 1979 ist dann in öffentlicher\nSitzung weiter verhandelt worden,\n\n4, Weitere Verfahrensrügen.\na) § 338 Nr. 5 StPO\n\naa) Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1978 im Landgerichtsgebäude in He\nentgegen § 226 StPO i.V.m. § 271 Abs. 1 StPO und § 153 GVG\nnicht in Gegenwart eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nstattgefunden habe. Amtsinspektor Ei ist dienstältester\nBeamter der Geschäftsstelle für Strafsachen des Amtsgerichts\nHe und nimmt als solcher laufend die Geschäfte des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wahr\n(dienstliche Erklärung des Direktors des Amtsgerichts He@-\nvon 2. Oktober 1980). Daß er sich selbst im Rubrum der\nSitzungsniederschrift als \"Protokollführer\" (Prot.-Bd. Bl,\n123) und nicht als \"Urkundsbeamter\" bezeichnet hat, ändert\nnichts an der Tatsache, daß er in der Hauptverhandlung als\nUrkundsbeanmter tätig und ununterbrochen gegenwärtig war. Das\nGesetz verlangt nicht, daß der Urkundsbeamte bei demselben\nGericht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig ist,\ndem auch die erkennenden Richter angehören. Den Begriff des\n\"gesetzlichen\" Urkundsbeamten gibt es nicht. Es ist vielmehr Sache des erkennenden ferichts, ob es sich bei Fortsetzung einer Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtssitzes\neines eigenen Urkundsbeamten bedient oder ob es aus Gründen\nder Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einen Urkundsbeamten zuzieht, der ihm vom Gericht des Verhandlungsortes zur\n\n- 18 -\n\nVerfügung gestellt wird. Nach § 226 StPO genügt es, daß\nder tätig werdende Protokollführer ein Urkundsbeanmter der\nGeschäftsstelle eines ordentlichen Gerichts ist; nur die\nZuziehung einer anderen Person, zum Beispiel eines Verwaltungsangestellten, ist unzulässig (BGH NStZ 1981, 31).\n\nbb) Unrichtig ist die Behauptung, an der Beratung\nund Entscheidung über die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 1979 gestellten 65 Beweisamträge\nhätten die Schöffen nicht mitgewirkt (§§ 16, 30 GVG, Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG). Aus den in allen wesentlichen Punkten\nübereinstimmenden Erklärungen der Schöffen St und I\n2 vor dem Präsidialrichter des Landgerichts Arnsberg am\n5. und 8. September 1980 in Verbindung mit der dienstlichen\nErklärung des Strafkammervorsitzenden vom 29. November 1979\n(Bd. X Bl. 60) und dem Inhalt der Sitzungsniederschrift\nvom 9. Februar 1979 (Prot.-Bd. Bl. 246 - 248) und vom 15. Februar 1979 (Prot.-Bd. Bl. 250) ergibt sich zur Überzeugung des Senats: Über die in Rede stehenden Anträge hat das\nerkennende Gericht unter Einschluß der beiden Schöffen am 9, Februar 1979 während der von 12,45 Uhr bis 14,45 Uhr dauernden\nMittagspause, im Anschluß an die Hauptverhandlung an diesem Tage und vor dem durch Witterungsverhältnisse bedingten verspäteten Beginn der Hauptverhandlung am 15. Februar 1979 abschließend beraten. In den Liquidationen der Schöffen sind die Zeiten\ndes Endes der Hauptverhandlung am 9. Februar 1979 und des vorgesehenen Beginns der Hauptverhandlung am 15. Februar 1979 ohne\nRücksicht auf die tatsächliche Anwesenheit der Schöffen im Gerichtsgebäude eingetragen. Daß die Beweisamträge aus rechtlich\nunzutrefftenden Gründen abgelehnt worden seien, rügt die Revision nicht ordnungsgemäß.\n\ncc) Durch die Vernehmung des Direktors des Ci\nKreditvereins Dr. ig als Zeugen am Nachmittag des\n\n- 19 -\n\n12. Mai 1978 in Abwesenheit des Beschwerdeführers und durch\ndie Verwertung seiner Aussagen hat die Strafkammer weder gegen § 338 Nr. 5 StPO noch gegen § 261 StPO verstoßen. Das\nVerfahren gegen den Beschwerdeführer war an diesem Nachnmittag ordnungsmäßig abgetrennt worden, weil dieser sich nicht\nmehr verhandlungsfähig fühlte (Prot.-Bd. Bl. 32, 34). Die\nVerurteilung des Beschwerdeführers Pi im Faiı 5\n\nder Urteilsgründe, die allein in Betracht käme, beruht nicht\nauf der Aussage des Zeugen (UA 123 - 132). Das gilt auch für\ndas mit dem Zeugen erörterte Schriftstück vom 20. Juni 1975.\n\ndd) Die Behauptung, in Abwesenheit des auf seinen\nAntrag für den Nachmittag des 16. Februar 1979 beurlaubten (§ 231 ce StPO) Beschwerdeführers (Prot.-Bd. Bl, 266, 267)\nsei gegen ihn verhandelt und damit § 338 Nr. 5 StPO i.V.m.\n§§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1 StPO verletzt worden, ist nicht bewiesen. Den mit dem Zeugen Wo@ß erörterten beiden Schriftstücken, auf die sich die Revision bezieht, ist nichts zu entnehmen, was für die Verurteilung des Beschwerdeführers hätte\nvon Bedeutung sein können; sie betrafen ausschließlich die\ndem Mitangeklagten Scheß zur Last gelegte Tat (Anlagen 46\nund 432).\n\nb) §§ 52, 59, 63, 67 StPO\n\naa) Zutreffend beanstandet die Revision zwar, daß\nEberhard Ni. der Sohn des von der Strafkammer als Beteiligter an einem Teil der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten verdächtigten (UA 7,8) und anderweit angeklagten Rechtsanwalts und Notars Wolfgang NigW, vor seiner Aussage als Zeuge am 14. September 1978 nicht über sein\nZeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO und anschließend auch nicht über sein Eidesverweigerungsrecht\n\n- 20 -\n\nnach § 63 StPO belehrt worden ist (Prot.-Bd. Bl. 99). Die\nVerurteilung des Beschwerdeführers beruht jedoch nicht auf\ndiesem Mangel; die Aussage des Zeugen ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zum Nachteil des Beschwerde führers verwertet worden.\n\nbb) Zutreffend führt die Revision auch an, daß die in\nder Hauptverhandlung vom 21. Juli und 14. August 1978 (Prot.-\nBd. Bl. 73, 85, 86) als Zeugin vernommene Frau Ortrud Hec,\ndie Schwester des der Tatbeteiligung verdächtigten Rechtsanwalts und Notars Wolfgang Ni, nicht über ihr Eidesverweigerungsrecht nach § 63 StPO belehrt worden ist - die Behauptung, sie sei auch nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, trifft nicht zu (vgl. Prot.-Bd. Bl. 73) -.\nAuch auf diesem Mangel beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers indessen nicht. Die Zeugin wird im angefochtenen Urteil nicht erwähnt; auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nist nicht zu erkennen, daß ihre Bekundungen gegen den Beschwerdeführer verwertet worden sind. Nach dem Wortprotokoll, auf das\ndie Revision Bezug nimmt, hat die Zeugin Überdies nichts Belastendes ausgesagt (Prot.-Bd. Bl. 85).\n\ncc) Entgegen der Behauptung der Revision ist der Zeuge\nKo@B bei der Inaugenscheinnahme des Objekts sa am 18. Juni 1978 auf seine Aussage vereidigt worden (Bd. III Anlage 123; Prot.-Bd. Bl. 63, 67, 68, 70). Die Versicherung der\nRichtigkeit seiner weiteren Aussage am 28. Juli 1978 \"unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid\" (Prot.-Bd. Bl. 79)\nentsprach also dem Gesetz (§ 67 StPO).\n\nc) § 244 Abs. 2 StPO\n\naa) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht und das Persönlichkeitsrecht der Zeugen und Sachverstän‘\n\n- 21 »-\n\ndigen dadurch verletzt, daß sie von der gesamten Hauptverhandlung Tonbandaufzeichnungen ohne Einverständnis dieser Beweispersonen hergestellt habe (Verletzung der §§ 244 Abs. 2 StPO,\n169 Satz 2 GVG, Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG), ist nicht in der\nfür eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Form erhoben und damit\nunzulässig.\n\nNach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei einer Verfahrensrüge \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden\". Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift nachprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Dazu gehört\nauch die bestimmte Behauptung, der geltend gemachte Fehler sei\ngeschehen; der Hinweis auf einen Anschein oder auf eine bloße\nMöglichkeit genügt nicht (BGHSt 7, 162, 163). Eine Aufklärungsrüge muß eine bestimmte Beweisbehauptung in dem dargelegten\nSinne und die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses enthalten (BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - 1 StR 258/75). Daran\nmangelt es hier.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen\nAussagen von Zeugen und Sachverständigen nur mit ihrer Zustimmung und nur zu dem Zweck auf Tonband aufgenommen werden,\num die Bandaufnahme bei der Beratung als Gedächtnisstütze zu\nverwenden (BGHSt 19, 193). Die Pflicht zur Erforschung der\nWahrheit kann. dadurch verletzt werden, daß eine Beweisperson\nverfahrensfremden Einwirkungen ausgesetzt ist, die die Aussage beeinflussen und ihren Beweiswert beeinträchtigen können (BGHSt 16, 111, 114). \"Solche Wirkungen können sich auch\neinstellen, wenn das Gericht zur Verwendung bei der Urteilsberatung Teile der Hauptverhandlung auf Tonband aufnehmen\n\n- 22 -\n\nläßt, ohne die Beteiligten von dem Zweck der Aufnahme zu\nverständigen und sich ihres Einverständnisses zu vergewissern,\nund die betreffenden Personen aus diesem Grunde annehmen, die\nBandaufnahme werde möglicherweise im Gerichtssaal nicht anwesenden Dritten zugänglich werden, am Ende gar zur Verbreitung\ndurch den Rundfunk zur Verfügung stehen. Selbst bei Kenntnis\ndes Zwecks, aber fehlendem Einverständnis kann Befangenheit\nund Beeinträchtigung einer gleichwohl gemachten Aussage daraus\nerwachsen, daß der Betroffene die Tonbandaufnahme als einen\neigenmächtigen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich\nempfindet oder daß er die Zusicherung, die Tonbandaufnahme\nwerde nur Zwecken der Beratung dienen, nicht als ausreichende\nGewähr zur Verhinderung von Mißbräuchen ansieht\" (BGHSt 19,\n193, 194; vgl. auch BGHSt 14, 358).\n\nVoraussetzung für eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist danach in jedem denkbaren Fall, daß eine Beweisperson die Tonbandaufzeichnung überhaupt bemerkt hat; anderenfalls kann sie deswegen nicht befangen gewesen und kann der\nWert ihrer Aussage deswegen nicht beeinträchtigt worden sein. |\nDeshalb gehört auch zur ordnungsmäßigen Begründung der Revi- |\nsionsrüge zunächst die bestimmte Behauptung, daß eine bestimmte Beweisperson die Aufzeichnung ihrer Aussage bemerkt hat.\nAußerdem gehört dazu die bestimmte Behauptung, daß diese Beweisperson nicht über den Verwendungszweck der Aufzeichnung\nunterrichtet war oder, wenn sie darüber vom Gericht informiert\nworden ist, mit der Aufzeichnung nicht einverstanden war und\nsich deshalb in dem dargelegten Sinne befangen gefühlt hat.\n\nDie allgemeine Behauptung, daß Tonbandaufzeichnungen hergestellt worden seien und daß deshalb möglicherweise bei irgendeiner Beweisperson eine Befangenheit in dem dargelegten Sinne\n\neingetreten sein könne, rechtfertigt die Aufklärungsrüge ebensowenig wie die Behauptung eines möglichen Verstoßes gegen\nallgemeine Persönlichkeitsrechte irgendeiner Beweisperson.\n\n- 23 -\n\nHier hat der Beschwerdeführer innerhalb der Frist\ndes § 345 Abs. 1 StPO bestimmt nur behauptet, daß die Strafkammer keine Beweisperson vom Zweck der Aufzeichnung verständigt und sich insbesondere nie ihres Einverständnisses\nversichert habe. Im übrigen beschränkt sich sein Vorbringen\nauf das Aufzeigen von Möglichkeiten und Vermutungen: Es möge sein, daß einige Beweispersonen die Herstellung von Tonbandaufzeichnungen bemerkt hätten; möglicherweise hätten Beweispersonen angenommen, daß die Aufzeichnungen dritten Personen zugänglich gemacht werden; Befangenheit könne selbst\nbei Kenntnis des Verwendungszwecks, aber fehlendem Einverständnis daraus erwachsen sein, daß die betreffende Person\ndie Aufzeichnung als Eingriff in ihren Persönlichkeitsbereich\nempfunden habe; es erscheine mindestens möglich, daß sie dadurch psychisch beeinflußt gewesen sein könnte. Auch der Hinweis, daß dies alles insbesondere für diejenigen Zeugen gelten müsse, \"bei denen das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 StPO bejaht hat (z.B. RO.\nBin, 7ER, Ni und Me\", Deseitigt den\nMangel der Unbestimmtheit nicht. Die Rüge ist deshalb unzulässig. Die erst im Schriftsatz vom 20. Januar 1981 und in\nder Verhandlung vor dem Senat aufgestellten Behauptungen\nsind verspätet. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer\neinzelnen Verfahrensrüge ist nicht zulässig.\n\nDie behauptete Verletzung des § 169 Satz 2 GVG, der\nTonbandaufzeichnungen \"zum Zwecke der öffentlichen Vorführung\noder Veröffentlichung ihres Inhalts\" verbietet, hat die Revision nicht mit Tatsachen belegt.\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision ist die AufkKlärungs- und Fürsorgepflicht des Gerichts auch nicht dadurch verletzt worden, daß Frau Gro@# nicht entspre-\n\n- 24\n\nchend dem Antrag vom 14. September 1978 (Prot.-Bd. Bl. 100,\nAnlage 192) und dem Beschluß der Strafkammer vom 20. Septenber 1978 (Prot.-Bd. Bl. 106) als Zeugin vernommen worden\n\nist. Die Strafkammer hat die Vernehmung der Zeugin in der\nHauptverhandlung vom 19. Oktober 1978 \"nachträglich\" mit der\nBegründung abgelehnt, daß die Zeugin unerreichbar sei, weil\nsie ausweislich der amtsärztlichen Zeugnisse des Dr. Pe\nund des Leitenden Medizinaldirektors Dr. Wol@ \"über drei\nMonate nicht vernehmungsfähig\" sei (Prot.-Bd. Bl. 142, 143),\nDiese Entscheidung entsprach dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 StPO).\nDie Revision hat nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1\nStPO behauptet, daß die Zeugin bis zum Schluß der Beweisaufnahme wieder vernehmungsfähig gewesen sei; sie rügt lediglich\ndie Nichtvernehmung nach Ablauf der drei Monate. Im übrigen\nlegt die Revision auch nicht dar, weshalb sich der Strafkammer angesichts der nach diesem Zeitablauf möglicherweise veränderten Sach- und Beweislage die Anhörung dieser Zeugin\nnoch hätte aufdrängen müssen, die nicht einmal vom Angeklagten und seinem Verteidiger selbst wieder angeregt worden\n\nist,\n\ncc) Die im Schriftsatz des Rechtsanwalts nl vom\n19. September 1979 Bl. 120 ff \"im Rahmen der allgemeinen Sachrüge lediglich beispielhaft\" erhobenen Aufklärungsrügen sind\nnicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form\nangebracht und deshalb unzulässig. Darauf, daß der als Zeuge\nbereits vernommene Rechtsanwalt Ni@WR nicht noch zu weiteren Beweisfragen gehört worden sei, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).\nIn das Wissen des Verteidigers Rechtsanwalt NM ist keine\nbestimmte Beweisbehauptung gestellt. Überdies brauchte sich\nder Strafkammer, die nach eingehender Beweiswürdigung von engen Beziehungen zwischen Rechtsanwalt Ni und dem Beschwerdeführer do | überzeugt war (UA 103), zur Frage der Glaub-\n\n- 25 -\n\nwürdigkeit dieses Zeugen nicht auch noch die Anhörung des\nVerteidigers hierzu aufzudrängen. Die Revision wendet sich in\nWahrheit nur gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung der\nStrafkammer; das ist unzulässig. Das gleiche gilt für die Behauptung, das Gericht habe in jenem Zusammenhang \"eine nicht\nabgeklärte Tatsache, die nicht Inbegriff der Verhandlung war\",\nzulasten des Beschwerdeführers verwertet,\n\na) §§ 244 Abs. 3, 245 StPO\n\naa) Zu Unrecht sieht die Revision darin eine Verletzung\ndes Verfahrens (§§ 244, 245 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6\nAbs. 3 d MRK), daß die Strafkammer die Vernehmung der in der\nHauptverhandlung vom 30. November 1978 namentlich genannten und\ngemäß § 220 StPO für den 1., 5. und 6. Dezember 1978 geladenen 14 Zeugen abgelehnt hat (Prot.-Bd. Bl. 180, Anlagen 388,\n389; Bl. 183, 184). § 244 Abs. 3 StPO kann nicht verletzt sein,\nweil die Verteidigung einen ordnungsmäßigen Beweisamtrag nicht\ngestellt hat. Auch gegen § 245 StPO alter oder neuer Fassung hat\ndie Strafkammer nicht verstoßen. Die 14 Zeugen sind ausweislich\nder Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht erschienen, nachdem sie von der Verteidigung abgeladen worden waren. Im\nübrigen ist darauf hinzuweisen, daß alle 14 Zeugen, wie die Revision selbst vorbringt, schon früher, teils mehrmals, benannt,\nihre Vernehmung aber immer wieder abgelehnt worden ist. Die Annahme der Strafkammer, die Verteidigung sei sich bei der Ladung\nder Zeugen der Unmöglichkeit bewußt gewesen, durch die beantragte Beweiserhebung eine für den Angeklagten günstigere Wendung\ndes Verfahrens herbeizuführen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Aussichten der Revision anders zu beurteilen\nwären, wenn die Verteidigung in ihrem Antrag vom 27. November\n1978 die Beweisfragen im einzelnen mitgeteilt und außerdem dargelegt hätte, warum sich jedenfalls nunmehr die bisher von der\nStrafkammer abgelehnte Beweiserhebung als notwendig erwei-\n\n- 26 -\n\nse und die bei der früheren Ablehnung zum Teil als wahr unterstellten Beweistatsachen nun doch tatsächlich oder rechtlich erheblich seien, vermag der Senat nicht zu beurteilen.\nEbensowenig wie der Antrag vom 27. November 1978 enthäit die\nRevisionsrechtfertigung dazu Hinweise.\n\nbb) Zutreffend beanstandet die Revision, daß sich die\nStrafkammer mit dem von Rechtsanwalt KÜgEE für den Mitangeklagten HR während seiner Schlußausführungen am 31. Januar 1979 hilfsweise gestellten und vom Beschwerdeführer\nPO aufgegriffenen Beweisamtrag auf Beiziehung von Buchungsunterlagen der Zentralstelle für die daterimäßige Erfassung der Buchungen in Mügg und deren Auswertung durch\neinen Buchsachverständigen (Prot.-Bd. Bl. 235, 236) in den\nUrteilsgründen nicht auseinandergesetzt hat. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Nach der dienstlichen\nÄußerung des Strafkammervorsitzenden vom 29. November 1978\n(Bd. X Bl. 70) in Verbindung mit der Sitzungsniederschrift\nvom 16. Februar 1979 (Prot.-Bd. Bl. 262) hat der zur Vorbereitung der Entscheidung über den Hilfsbeweisamtrag vernon-\n\nmene Referent beim ve. -ı EB SE in\nMi, Karı TB, ziaupnaft pekundet, die Buchungs-\n\nzentrale in Mü@W speichere keine früheren Kontostände,\nauch gingen bei ihr keine Belege ein. Das Beweismittel war\nalso völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).\n\ncc) Die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung\ndes Werner Woß als Zeugen in der Hauptverhandlung vom\n' 31. Januar 1979 ist dem Gesetz entsprechend beschlossen worden. An die zugesagte Wahrunterstellung hat sich die Strafkammer gehalten. Für die Behauptung, der Beweisamtrag sei\nnicht ausgeschöpft worden, fehlen jegliche Anhaltspunkte.\n\nDer Verteidiger hat dies in der Hauptverhandlung auch nicht\nbeanstandet,\n\ndd) Die Ablehnung der Vernehmung der Ehefrauen Bi@-\nEEE. Pe una ni als Zeugen ist im Beschluß vom\n31. Januar 1979 mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen begründet worden (Prot.-Bd. Bl. 235, 238, 239).\nDiese Frauen hatten an den in Betracht stehenden Verhandlungen\nnicht teilgenommen. Sie konnten insbesondere auch zu den sogenannten Kopplungsschreiben aus eigenem Wissen nichts bekunden. Auch die Revision behauptet nichts anderes.\n\nee) Darauf, daß die Strafkammer den in der Hauptverhandlung am 17. April 1979 gestellten Hilfsbeweisamtrag auf\nVernehmung der Herren Schr, GEB und Dr. kr von\nder Ve u 315 Zeugen (Prot.-Ba. B1. 337)\nentgegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO auch in den Urteilsgründen\nnicht beschieden hat, beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht. Über die innere Tatsache, ob der Beschwerdeführer das Angebot Bi als seriös angesehen nat,\nkonnten die benannten Zeugen nichts aussagen. Die weiter\nunter Beweis gestellte Behauptung, daß Di über die\n\"Unmöglichkeit, Unredlichkeit und kaufmännische Unverwertbarkeit der von ihm beabsichtigten Verwertung der Objekte\nSWR ..a. informiert war\", steht der als Tathandlung angenommenen Täuschung Bi nicht entgegen. Nach den\nUrteilsfeststellungen haben ihm die Angeklagten vorgeschwindelt,\ndaß die von der Sp Fr vorzuschießenden 1,5 Millionen DM als Eigenkapital zur Sicherung der Gesamtfinanzierung\ndienen sollten, während sie den Vorschuß in Wirklichkeit für\nsich verwenden wollten (UA 83, 84, 85, 106, 112 sowie UA 126,\n132 zu Fall 5). Davon, daß Bi auch selbst unredlich\ngehandelt hat, daß er sich des hohen Risikos des Sß-Op jekts\n\n- 28 -\n\nbewußt gewesen ist und dieses Objekt gleichwohl gefördert hat,\ngeht die Strafkammer nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\naus.\n\nff) Die Strafkammer hat zwar über den in der Hauptverhandlung vom 17. April 1979 hilfsweise gestellten Beweisamtrag auf\nVernehmung des Rechtsanwalts Ho@ als Zeugen (Prot.-Bd. 336)\nnicht entschieden. Diese Rüge kann aber keinen Erfolg haben,\nweil der Wahlverteidiger des Mitangeklagten HR, Rechtsanwalt\nKu, bereits in der Hauptverhandlung vom 19. April 1978 erklärt hatte, daß HM Rechtsanwalt Ho@ nicht von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbinde (Prot.-Bd. Bl. 9).\n\ne) §§ 260, 265, 267 StPO\n\nDer Beschwerdeführer PB ist im Fall 3 der Urteilsgründe nicht wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug, sondern\nnach der durch Beschluß vom 21. September 1979 berichtigten\nUrteilsfassung \"wegen einer weiteren Beihilfe zum versuchten\nBetrug\" (des Mitangeklagten HER zum Nachteil Sch@) verurteilt worden. Diese Berichtigung war wegen offenbarer Unrichtigkeit des verkündeten Urteilssatzes zulässig (vgl.\n\nII 1.). Auf die Möglichkeit, daß er in diesem Fall - statt\nals Mittäter - wegen Beihilfe verurteilt werden könne, ist\nder Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 30. März\n1979 gemäß § 265 Abs. 1 StPO ordnungsmäßig hingewiesen worden (Prot.-Bd. Bl. 326).\n\nIII. Sachbeschwerde\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat\nweder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die\nRevision wendet sich durchweg nur gegen die Beweiswürdigung\n\n- 29 - 5\n\nder Strafkammer, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen läßt.\nDas gilt auch für die Schlüsse, die die Verteidigung zur Frage des Zeitpunktes der Kenntnis des Zeugen Bi von den\nMachenschaften der Angeklagten aus dem Freispruch im Fall 6\nder Urteilsgründe ziehen will.\n\n2) u\n\nI. Der Beschwerdeführer Hg nat zunächst dieselben\nVerfahrensrügen erhoben wie der Mitangeklagte ao —jl unter\nA II 53 a, b und c. Diese Rügen können aus den dort angeführten Gründen keinen Erfolg haben. Auch das, was der Beschwerdeführer als Verletzung des § 337 Abs. 2 StPO bezeichnet,\nbegründet die Revision nicht. Entsprechend der zugelas-\n\nsenen Anklage ist er im Fall 1 der Urteilsgründe wegen\nBeihilfe zum Betrug, im Fall 2 wegen Betruges und im Fall 3\nwegen \"eines weiteren versuchten Betruges\" verurteilt worden. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Urteilsformel, dem\nZusammenhang der Urteilsgründe und dem Berichtigungsbeschluß\nvom 3. September 1979 Ziffer 3. Soweit auch bei diesem Beschwerdeführer tatsächlich zunächst gewisse Zweifel über den\ngenauen Umfang des ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Tuns\nvorhanden gewesen sein sollten, sind sie jedenfalls von der\nStrafkammer bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ausgeräumt\nworden (Prot.-Bd. Bl.3). Auf die Ausführungen zu A I und\n\nII 1 wird im übrigen verwiesen.\n\nII. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat\nauch bei diesem Beschwerdeführer keinen ihn benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß sie im Fall 3 der Urteilsgründe nicht wegen vollendeten Betruges (Heyn) und wegen Beihilfe zum vollendeten Be-\n\n- 30 -\n\ntrug (PO) verurteilt worden sind. Mit der Übertragung der\nBankbürgschaft durch den Zeugen Sch an Me war bei\nSchemm ein Vermögensnachteil und bei Messinger der entsprechende Vermögensvorteil (\"sich oder einem Dritten\", § 263 Abs. 1\nStGB) entstanden. Die Frage einer fehlenden Stoffgleichheit\nstellte sich hier nicht. 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