{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-30_4_StR_683_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-30","aktenzeichen":"4 StR 683/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"cA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 683/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul Ulrich H 0 WEE DO EEE, zeporen\nam ED 1956 in u,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n-2- {A\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 22, August 1980 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit\nder Sachbeschwerde,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung richtet, im übrigen ist es\nunbegründet,\n\n1. Der Schuld- und der Strafausspruch halten der rechtlichen\nNachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die\nVersagung der Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDas Landgericht begründet diese damit, es könne zwar von\neiner günstigen Sozialprognose ausgegangen werden, besondere\nUmstände in der Tat seien jedoch nicht festzustellen, weil das\nVerhalten der Ehefrau des Angeklagten, welches \"die Tat ...\nausgelöst\" habe, \"das Handlungsunrecht des Angeklagten nicht\nso gemildert erscheinen\" lasse, \"daß zur Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht mehr geboten\"\nsei. Das Landgericht sieht sich deshalb \"rechtlich nicht in\nder Lage\", die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Das\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,\n\nNach § 56 Abs. 2 StGB kann bei günstiger Sozialprognose\n(§ 56 Abs. 1 StGB) die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden,\nwenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit\ndes Täters vorliegen. Maßgebend ist nach dieser Bestimmung\nalso allein das Vorliegen besonderer tat- und täterbezogener\n\nUmstände, nicht jedoch die Frage, ob die Verteidigung der Rechts-\n\nordnung die Vollstreckung gebietet. Diese Frage ist - bei Vorliegen solcher Umstände - nach § 56 Abs. 3 StGB gesondert zu\nprüfen. Maßgebendes Kriterium für ihre Beurteilung ist die\nErhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung (vgl. BGHSt 24, 40,\n145, 24, 64, 69). Das Landgericht hätte deshalb zunächst\naufgrund einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit\ndes Angeklagten prüfen müssen, ob besondere, die Strafaussetzung rechtfertigende Umstände gegeben sind, es durfte das\nVorliegen solcher Umstände aber nicht mit dem Hinweis auf die\nVerteidigung der Rechtsordnung verneinen, Die Frage, ob diese.\ndie Vollstreckung der Strafe gebietet, war vielmehr unter dem\nGesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung\n\ngesondert zu prüfen.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,\n\n3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der\nSenat darauf hin, daß die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht\nauf extreme Ausnahme fälle beschränkt ist und nicht etwa grundsätzlich nur bei Taten in Betracht kommt, die in besonderer\nKonfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die\nnahe an Recht fertigungs- oder Schuldausschließungsgründe\nheranreichen. Maßgebend ist vielmehr, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 376/80, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt - m. w. Nachw.),\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-30/4-str-683-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-30/4-str-683-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.611779+00:00"}}