{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-18_4_StR_275_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-18","aktenzeichen":"4 StR 275/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _ 275/80 URTEIL\nAfL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Kaufmann Klaus T u aus\nDEE. zevoren am GEEEEEED 1944 ir. ABEEB,\n\n2. den Kaufmann Reinhard O0 GB\nren am EEE 1941 in zu,\n\naus MED, zebo-\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n33\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der\nSitzung vom 18. Dezember 1980,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Ruß\n\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. GER vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEEEEEEn, WERE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Tui,\n\nRechtsanwalt uw, EEE.\n\nals Verteidiger des Angeklagten Oi.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n39\n\n1. Die Revision des Angeklagten Of gegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom 25.\nOktober 1979 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Teiis\nwird\n\na) das Verfahren unter Übernahme der Kosten,\neinschließlich der notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten, auf die Staatskasse eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\nII 3 c) wegen Untreue zum Nachteil TED\nverurteilt worden ist;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Münster vom\n25. Oktober 1979, soweit der Angeklagte\nwegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue\nund Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist, im Schuldspruch sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TB\nwegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Betrugs in Tatein-\n\nheit mit Untreue und Beihilfe zur Untreue, sowie wegen\neiner weiteren Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten O@B hat es des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und einer weiteren Beihilfe zur Untreue schuldig gesprochen und gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten erkannt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten TED hat teilweise Erfolg, die\n\nRevision des Angeklagten Ogg erweist sich als unbegründet.\n\nA. Revision des Angeklagten Tun\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\n1. Das der Verurteilung dieses Angeklagten wegen\nBetrugs in Tateinheit mit Untreue und Beihilfe zur Untreue sowie wegen weiterer Untreue zugrunde liegende\nGeschehen ist Gegenstand der Anklageschrift vom 6. Dezember 1977 (Bl. 140 ff Bd. I d.A.). Dort und in dem\nentsprechend dieser Anklageschrift ergangenen Eröffnungsbeschluß vom 17. April 1979 (Bl. 298 Bd. I d.A.)\nwird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe zusammen mit\n\nPr]\n\ndem Angeklagten O@EEE dem früheren Mitangeklagten\nFuncke zu dessen zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse VB begangener Untreue, nämlich der unerlaubten, über das gesetzte Limit hinausgehenden Kreditgewährung, Beihilfe geleistet, indem er für das kreditierte Konto Nr. 7@® der Firma TEEHB jeweils so\nrechtzeitig Schecks einreichte, daß eine über mehrere\nTage andauernde Kreditüberschreitung buchungsmäßig\nnicht eintrat. Dieses Verhalten des Angeklagten wird\nin der unverändert zugelassenen Anklage zwar nur als\nBeihilfe zur Untreue gewertet. Da jedoch zur Tat im\nSinne von § 264 StPO der vom Eröffnungsbeschluß betroffene Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände gehört, die geeignet sind, das in\ndiesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach\nder Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang\nbildet (BGHSt 23, 141, 145), sind auch die mit der angeklagten Beihilfe zur Untreue in Tateinheit stehenden\nstrafbaren Handlungen von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt, Die Strafkammer war daher unter dem Gesichtspunkt der angeklagten Tat nicht gehindert, das\nim Eröffnungsbeschluß als Beihilfe zur Untreue bezeichnete Tun zugleich noch als Betrug zum Nachteil der\nSpar- und Darlehenskasse Vorhelm und als Untreue zum\nNachteil TOEEEBD zu werten. Auch diese Straftaten beziehen sich auf die Vorlage der Schecks durch den An-\n\ngeklagten TEE bei der Spar- und Darlehenskas-\n\n57\n\nse VB. Wie die Strafkammer im Urteil unter II 2\n\n(UA 21 - 22) und II 3 a (UA 22 - 23) ausführt, hat\n\nder Angeklagte mit diesem Verhalten über die dem früheren Mitangeklagten FB geleistete Beihilfe zu dessen Untreue (Abschnitt II 1 c, UA 19 - 20) hinaus, diesen getäuscht und zu einer weiteren Kreditgewährung veranlaßt und ferner seine Prokuristenstellung bei der\nFirma TEE mißbraucht und dieser Schaden zugefügt.\n\n2. Nicht erfaßt von dem in der Anklageschrift vom\n6. Dezember 1977 geschilderten Vorwurf wird jedoch das\nGeschehen, das zu der Verurteilung des Angeklagten WB\nEEE wegen einer weiteren Untreue zum Nachteil\nTER geführt hat. Tatsächliche Grundlage dieser\nVerurteilung ist, daß der Angeklagte ToiiiB dem\n.‚Mitangeklagten Ogg Provisionsgebühren und Zinsen für\ndiejenigen Schecks zukommen ließ, die 1 auf seine\nBanken zog und die auf dem Konto der Firma Tab bei\nder Spar- und Darlehenskasse VB verbucht wurden\n(Abschnitt II 3 c, UA 23 - 24). Daß dieses Geschehen\ndem Angeklagten OB in der Anklageschrift vom 6. Dezember 1977 als Betrug zum Nachteil TER vorgeworfen wird (Bl. 143 Bd. I d.A.), reicht nicht aus, um es\nohne förmliche Nachtragsanklage als einen dem Angeklagten TE Zemachten Schuldvorwurf zu behandeln.\nDer Angeklagte Ti ist daher hinsichtlich der\nUntreue zum Nachteil TB (nämlich pflichtwidrig gewährte Provisionsgebühren und Zinsen an OB) wegen\neiner Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand der\nAnklage gewesen ist. Dieser von Amts wegen zu berücksichtigende Fehler führt insoweit zur Einstellung des\n\nVerfahrens (§ 260 Abs. 3 StPO).\n\nIl. Verfahrensrügen\n\n1. a) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer eine\nVerletzung des § 265 Abs. 1 StPO, weil er aufgrund eines in der zugelassenen Anklage nicht angeführten Strafgesetzes verurteilt worden sei, ohne vorher darauf hingewiesen worden zu sein. Dem Angeklagten ist wegen des\nin der Anklageschrift vom 6. Dezember 1977 enthaltenen\nGeschehens zur Last gelegt worden, er habe eine Beihilfe zur Untreue des Mitangeklagten FD begangen. Dieser Komplex hat zur Verurteilung des Angeklagten wegen\nBetrugs in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil TB\nund weiter in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und\nwegen einer weiteren Untreue geführt. Tatsächlich ist\nder Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 12. Oktober 1979 lediglich darauf hingewiesen worden, daß\ner auch wegen Untreue zum Nachteil TED und wegen\nBetrugs zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse Vorhelm verurteilt werden könne. Ein Hinweis auf die zusätzliche Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil TB\nWB erfolgte nicht. Die an sich begründete Rüge hat\nJedoch dadurch ihre Erledigung gefunden, daß das Verfahren insoweit wegen nicht erhobener Anklage eingestellt worden ist (vgl. I).\n\nb) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß\ndas Gericht es bei Erteilung des Hinweises unterlassen\nhat, bekannt zu geben, auf welche Tatsachen sich die\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunktes stütze und\n\n34\n\nwodurch die gesetzlichen Merkmale der mitgeteilten\nStrafvorschriften erfüllt worden sein könnten. Dies\nwar indes erforderlich, um dem Angeklagten die entsprechende sachgemäße Verteidigung zu ermöglichen\n(vgl. BGHSt 13, 320; 18, 56). Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier Untreuehandlungen zum Nachteil\nTED, einmal wegen der Scheckeinreichungen und ferner wegen der Provisionsgebühren und Zinsen, die dem\nMitangeklagten O@B gutgebracht wurden, zeigt bereits,\ndaß der bloße Hinweis auf eine mögliche Verurteilung\nwegen Untreue zum Nachteil TB nicht ausreichen\nkonnte, um beim Angeklagten Klarheit über das ihm angelastete Tun zu schaffen. Auch der zugleich erteilte\nHinweis gegenüber dem Mitangeklagten Og, daß bei\nihm eine Beihilfe zur Untreue in Betracht komme, konnte nicht zur Präzisierung beitragen, da Oh als Gehilfe an beiden Untreuehandlungen beteiligt war (Abschnitt II 3 db, UA 23 und Abschnitt II 3 c UA 23, 37).\nDa das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann,\nist es insoweit aufzuheben, Die Aufhebung umfaßt,\n\nda Tateinheit besteht, die Verurteilung wegen Betrugs\nin Tateinheit mit Untreue und Beihilfe zur Untreue.\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen (fehlerhafte Ablehnung des Aussetzungsamtrages gemäß § 265 Abs. 3 StPO,\nverspätete Urteilsabsetzung gemäß § 275 Abs. 1 StPO,\nNichtprotokollierung von Tatsachen gemäß § 273 Abs. 3\nStPO, Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244\nAbs. 2 StPO und fehlerhafte Ablehnung eines Beweisamtrages gemäß § 244 Abs. 3 StPO) sind nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nIII. Sachrüge\n\nDie auf die Sachbeschwerde gebotene Überprüfung\ndes Urteils kann sich auf die Betrugshandlungen zum\nNachteil der Spar- und Darlehenskasse DB und\nzum Nachteil der Firma KB und GEB beschränken.\nSie hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Feststellungen\ndes Landgerichts tragen die Verurteilung. Sie sind weder lückenhaft noch widersprüchlich, sie verstoßen\nauch nicht gegen die Lebenserfahrung oder gegen Denkgesetze. Die von der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend\nbrauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Soweit die Revision meint, ein Vermögensvorteil sei\nnicht erstrebt und ein Vermögensschaden sei nicht\nfestgestellt, entfernt sie sich in unzulässiger Weise\nvon den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\n(UA 36/37); dasselbe gilt für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens des Angeklagten im Falle des Betrugs\nzum Nachteil der Firma KiiB und CB.\n\nIV. Der Wegfall der materiellrechtlich selbständigen Untreue durch Verfahrenseinstellung und die Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit\nmit Untreue und Beihilfe zur Untreue führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Da nicht auszuschließen ist, daß\ndurch die Verurteilung in diesen Fällen auch die Strafbemessung in den beiden Betrugsfällen zum Nachteil der\nSpar- und Darlehenskasse Dip und der Firma KB\nEB uni CBbeeinflußst worden ist, hat der Senat\n\n- 10 -\n\nden gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nB. Revision des Angeklagten Op\n\nI. Verfahrensrügen\n\nNach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend\nmachen will, die den Mangel enthaltenen Tatsachen angeben. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden\n(BGHSt 3, 213, 214). Diesen Anforderungen genügen die\nverfahrensrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers\nnicht. Er beanstandet, daß im Anschluß an den Hinweis\ndes Gerichts auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ein Antrag der Verteidigung auf Aussetzung des\nVerfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei, ohne den\nInhalt des ablehnenden Gerichtsbeschlusses mitzuteilen.\nAuch die Rüge, der Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO\nsei nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist aus sich heraus\nnicht verständlich, da die Revision nicht darlegt,\nwelchen Hinweis das Gericht erteilt hat. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 273 Abs. 3 StPO\nteilt die Revision weder die Tatsachen mit, die hätten protokolliert werden sollen, noch den Inhalt des\nGerichtsbeschlusses, der die Protokollierung abgelehnt\nhat. Die Rügen sind deshalb unzulässig.\n\n- 11 -\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\nrichten sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen\nFeststellungen des Tatrichters. Diese sind rechtsfehlerfrei getroffen; sie enthalten keine Widersprüche\nund sind nicht lückenhaft. Die Beweiswürdigung ist\nebenfalls nicht zu beanstanden. Die von der Strafkammer gezogenen Tatsachenschlüsse sind möglich, zwingend\nbrauchen sie nicht zu sein. Die Feststellungen tragen\ndie Annahme von Mittäterschaft beim Betrug zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse VB. Daß der Angeklagte On nur wegen Betrugs in Tateinheit mit\nBeihilfe zur Untreue und wegen einer weiteren Beihilfe zur Untreue verurteilt wurde, obgleich die Strafkammer ihn des Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur\nUntreue (des FB) und noch in Tateinheit mit einer\nweiteren Beihilfe zur Untreue (des Angeklagten Tb\nEB) sowie in Tatmehrheit wegen Beihilfe zur Untreue (des TB) für schuldig hielt (vgl. UA\n37), beschwert ihn nicht.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Anwendung des § 263 Abs. 3 StGB\nhinsichtlich des Betrugs zum Nachteil der Spar- und\nDarlehenskasse veoriEB ist zwar knapp begründet, im\nHinblick auf die in Kauf genommene Schadenshöhe und\n\n- 12 -\n\ndie in der Vielzahl der begangenen Einzelakte\nliegende erhebliche kriminelle Energie jedoch gerechtfertigt (vgl. BGH db. Dallinger MDR 1976, 16/\n17). Keine rechtlichen Bedenken bestehen im vorliegenden Falle dagegen, daß die Strafkammer bei\nder Strafbemessung neben der tatsächlichen Hö-\n\nhe des angerichteten Schadens erschwerend berücksichtigt hat, daß die Angeklagten \"ohne wirtschaftliche Not gehandelt haben\" (UA 42), Diese\nErwägung wäre dann rechtlich fehlerhaft, wenn das\nLandgericht damit das Nichtvorliegen eines Strafmilderungsgrundes straferhöhend gewertet hätte\n(BGH DRiZ 1980, 352; BGH, Beschlüsse vom 7.\nFebruar 1980 - 4 StR 21/80 - und vom 21. August\n1980 - 4 StR 441/80). Dies ist hier indes nicht\nder Fall. Mit dieser Formulierung hebt die Strafkammer ersichtlich darauf ab, daß der Angeklagte\nOB in besonders guten Verhältnissen lebte,\nnach abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung\nin selbständiger Stellung tätig war und keinerlei finanzielle Sorgen hatte. Sie konnte deshalb\nbei der Strafzumessung berücksichtigen, daß er\nnicht den geringsten Anlaß zu einer auf Bereicherung an fremdem Gut gerichteten Tat hatte,\n\nund dies deshalb unter den gegebenen Umständen\nbesonders verwerflich war (BGH, Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80).\n\n- 13 -\n\nDie Revision des Angeklagten OB ist daher\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-18/4-str-275-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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