{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-11_4_StR_660_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-11","aktenzeichen":"4 StR 660/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Lg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 660/80 BESCHLUSS\nArt\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRe: v EEE == DEE, cort gevoren am\nEEE '956,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\non.\n\n35\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 12. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der - wie rechtskräftig festgestellt ist - des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung schuldig ist, zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n- 3 -\n\n2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen\nden Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen\ndie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDas Landgericht begründet diese damit, es könne zwar\n\"yon einer günstigen Sozialprognose ausgegangen werden,\neventuell auch noch von besonderen Umständen in der Person\ndes Täters\", die Tat weise jedoch keine besonderen Umstände\nauf, denn \"allein der von der Verteidigung angeführte Umstand, der Angeklagte habe zum Teil auch zur Deckung des\nEigenkonsums mit Drogen gehandelt\", stelle keinen solchen\nUmstand dar, \"zumal der Angeklagte nicht in starkem Maße\nabhängig\" gewesen sei und sich auch nicht \"in irgendeiner\nNot- oder Konfliktslage\" befunden habe. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nBei der Frage, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen, können auch Umstände in der Person des Täters berücksichtigt werden, wenn diese den Charakter der Tat mitgeprägt\nhaben (BGH NJW 1977, 1247/1248; BGH, Urteil vom 24. April\n1980 - 4 StR 170/80 - m. w. Nachw.). Solche in der Person\ndes Angeklagten liegende Umstände können hier gegeben sein.\nDenn nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen,\ndaß die \"psychische Instabilität\" des - nicht vorbestraften -\nAngeklagten ihn in die Drogenszene geführt hat und für den\nTatentschluß und damit auch für die Tat mitbestimmend war.\nDiese ist aber - das kann den Feststellungen ebenfalls entnommen werden - weitgehend auf Umstände zurückzuführen, die\ner nicht zu vertreten hat, insbesondere den plötzlichen Tod\nseines Vaters, den Tod seiner Mutter, zu der eine \"inten-\n\n574\nu-\n\nsive Mutterbindung\" bestand, dreieinhalb Wochen danach\nund den Tod seiner Großmutter, die sich nach dem Tode\n\nder Eltern um ihn gekümmert hatte, \"wenig später\". Das\nLandgericht hätte dies bei der Prüfung, ob besondere Unstände in der Tat vorliegen, in seine Erwägungen mit einbeziehen müssen,\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\n4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist\nder Senat darauf hin, daß die Anwendung des § 56 Abs. 2\nStGB nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist und\nnicht etwa grundsätzlich nur bei Taten in Betracht konnt,\ndie in besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder\nSchuldausschließungsgründe heranreichen. Maßgebend ist\nvielmehr, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen,\ndie eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\nals nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht\n\n-5-\n\ngeschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen\nlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 3 StR\n376/80, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt - m.w.\nNachw.).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-11/4-str-660-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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