{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-11_4_StR_653_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-11","aktenzeichen":"4 StR 653/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 653/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Otwin S EB aus TE.\ndort geboren an OB 1943,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n-2- 55u\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nam 11. Dezember 1980 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n\n22. August 1980 wird die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe im Fall der\nVerurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenhait im Verkehr an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu entscheiden hat.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nund wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Die Nachprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat mit\nAusnahme der Straffestsetzung für die vorsätzliche\nTrunkenheit im Verkehr keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.\n\nDie Strafkammer hat für die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen\nfestgesetzt. Sie hat es jedoch entgegen § 4O Abs. 2 StGB\n\n- 3 -\n\nunterlassen, die Höhe der Tagessätze zu bestimmen.\nDas ist indes auch dann erforderlich, wenn - wie\nhier - der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53\nAbs. 2 Satz 1 StGB Gebrauch macht und aus der Einzelfreiheitsstrafe und der Einzelgeldstrafe eine\nGesamtfreiheitsstrafe bildet. Denn für den Fall der\nAuflösung der Gesamtstrafe muß Jede Einzelstrafe\nfür sich vollstreckbar sein (BGH bei Holtz MDR 1978,\n985; BGH NJW 1979, 936; BGH, Urteil vom 30. Mai 1978\n- 4 StR 243/78). Das ist bei der auf 60 Tagessätze\nfestgesetzten Strafe infolge Fehlens der Tagessatzhöhe nicht der Fall.\n\nDieser Mangel ist auf die allgemeine Sachrüge zu\nbeachten. Er führt zur Zurückverweisung der Sache im\nFall der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, soweit\neine Tagessatzhöhe nicht festgesetzt worden ist (BCH,\nUrteil vom 5. November 1980 - 2 StR 518/80). Der neue\nTatrichter ist bei der - bisher vergessenen - Festsetzung der Höhe der Tagessätze an das Verbot der\nSchlechterstellung nicht gebunden (Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, 23. Aufl. § 331 StPO Rdn. 39; vgl. auch BGH\nNJW 1979, 936), jedoch dürfen nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung vom 22. August 1980 eingetretene\n\n-uh- Su\n\nEinkommens- und/oder Vermögensverbesserungen nicht\nzum Nachteil des Angeklagten gewertet werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-11/4-str-653-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-11/4-str-653-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.229532+00:00"}}