{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-11_4_StR_640_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-11","aktenzeichen":"4 StR 640/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 640/80 BESCHLUSS\nAA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Erich A aus Sup ram (EEE),\ngeboren am EEE 1955 ir DEEEEED,\n\nwegen Diebstahls\n\n3%\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1980 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten A wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n18. August 1980 insoweit mit den Feststellungen\naufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A wegen\nDiebstahls in sechs Fällen verurteilt. Es hat Einzelstrafen von jeweils acht Monaten festgesetzt und daraus\neine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten gebildet, Die Vollstreckung dieser Strafe hat\nes nicht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist das\nRechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1.) Die Strafkammer führt zur Frage der Strafaussetzung folgendes aus (UA 7): \"Eine Aussetzung der Voll=\nstreckung der Strafe zur Bewährung kam nicht in Betracht.\nGemäß § 56 Abs. 2 StGB hätte eine Strafaussetzung nur erfolgen können, wenn besondere Umstände in den Taten und\nin der Persönlichkeit des Angeklagten vorgelegen hätten.\nSolche Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben.\"\n\n2.) Diese Begründung begegnet, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer bei\nder ihr obliegenden Gesamtwürdigung von zutreffenden\nRechtsvorstellungen über die gesetzlichen Voraussetzungen\nder Aussetzung einer Freiheitsstrafe in einem Fall ausgegangen ist, in dem eine Gesamtstrafe von mehr als einem\nJahr Freiheitsstrafe aus mehreren unter einem Jahr liegenden Einzelstrafen gebildet worden ist (vgl. BGH NJW 1980,\n648, 649). Nach § 58 Abs. 1 StGB ist, wenn jemand mehrere\nStraftaten begangen hat, für die Strafaussetzung die Höhe\nder Gesamtstrafe maßgebend. Diese Gesamtstrafe muß einer\nGesamtwürdigung unterzogen werden (BGHSt 25, 142, 143;\n\nBGH GA 1978, 78; 1978, 79, 80; NJW 1980, 648, 649), die\n\nsich grundsätzlich mit den einzelnen, von der Gesamtstrafe\nerfaßten Taten auseinanderzusetzen hat. Dabei brauchen die\nbesonderen Umstände nicht notwendigerweise bei allen einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen vorzuliegen (BGH aa0).\n\nDies gilt insbesondere dann, wenn die Einzelstrafen unter\neinem Jahr liegen und sie - für sich betrachtet - bereits\nunter den erleichterten Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB\nzur Bewährung ausgesetzt werden können. Bei der Gesamtwürdigung ist vielmehr zu fragen, ob auf der \"Tatseite\"\nUmstände von besonderm Gewicht vorliegen, die - unter Berücksichtigung auch der besonderen Umstände in der Person -\neine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts als nicht unangebracht und als den allgemeineh\nvom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend\n\nu. 5%\n\nerscheinen lassen (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 -\n3 StR 376/80 - zum Abdruck in der amtlichen Sammlung\nbestimmt).\n\nDie sich im wesentlichen auf den Wortlaut des § 56\nAbs. 2 StGB beschränkende formelhafte Begründung der Strafkammer genügt unter den hier gegebenen Umständen den Anforderungen an eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter nicht\n(vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - 4 StR 265/78).\nSie läßt überdies besorgen, die Strafkammer sei der Meinung,\ndaß bei allen in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzeltaten\nbesondere Umstände vorgelegen haben müßten. Dies wäre jedoch, da sämtliche Einzelstrafen unter einem Jahr liegen,\nrechtlich fehlerhaft. Das Urteil ist deshalb, soweit das\nLandgericht dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt hat, aufzuheben. \"\n\n3.) Der neue Tatrichter wird bei Prüfung der Frage,\nob Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann,\nzunächst klären müssen, ob dem Angeklagten eine positive\nPrognose gestellt werden kann (§ 56 Abs. 1 StGB). Nur wenn\ndies der Fall ist, gewinnt die Frage, ob besondere Umstände\n\"in der Tat und in der Persönlichkeit vorliegen, überhaupt\nBedeutung. Das angefochtene Urteil läßt auch Ausführungen\nhierzu vermissen,\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-11/4-str-640-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-11/4-str-640-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.210797+00:00"}}