{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-11_4_StR_588_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-11","aktenzeichen":"4 StR 588/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Einführung von Angaben eines polizeilichen\nGewährsmannes in die Hauptverhandlung, dessen Namen und\nAnschrift die zuständige Behörde nicht preisgibt.","text_plain":"574\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 § 24h Abs. 2, 3\n\nZur Frage der Einführung von Angaben eines polizeilichen\nGewährsmannes in die Hauptverhandlung, dessen Namen und\nAnschrift die zuständige Behörde nicht preisgibt.\n\nBGH, Urt. vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 588/80 -\nLG Dortmund\n\nE74\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 588/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ai YO zeboren am u 19.6 in CB.\n\nKreis SB (Türkei),\n\n2. Hikmet CB geboren am ii 195: in Te\nKreis TB (Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- 674\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht 3\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin IB au:\nals Verteidigerin des Angeklagten Ya,\nJustizangestellter GB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 25. Februar 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) im Schuld- und Strafausspruch, soweit es den\nAngeklagten Ya,\n\nb) im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten\n\nCO betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlund und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten Cpvwird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu je zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten YggB hat in vollem Unfang, das des Angeklagten C@Bnat im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten\nzusammen mit anderen türkischen Staatsangehörigen eine große\nMenge Heroin an einen als Käufer auftretenden Polizeibeamten\nveräußert. Die Verbindung zwischen diesem und dem Angeklagten\nCB hatte ein als \"Mittelsmann der Polizei\" tätiger Landsmann der Angeklagten, \"Remzi Ö@WEER', hergestellt, der auch an\nden ersten Zusammenkünften des Angeklagten Ci nit dem angeblichen Käufer teilgenommen hatte.\n\nDer Angeklagte YgB hat sich in der Hauptverhandlung\nim wesentlichen dahin eingelassen, er sei von diesem \"Mittelsmann der Polizei ... angeworben worden, mit der Polizei zusanmenzuarbeiten\" und habe sich demzufolge \"als Beauftragter der\nPolizei\" an der Tatausführung beteiligt (UA 35 ff, 56 ff). Der\nAngeklagte CR der - seiner Einlassung zufolge - keine Kenntnis. davon hatte, daß \"Remzi\" im Dienst der Polizei stand und\nder angebliche Käufer ein Polizeibeamter war, hat das äußere\nTatgeschehen einschließlich seines Tatbeitrags im wesentlichen\neingeräumt, sich jedoch dahin eingelassen, er sei \"von Remzi\nzu seinem Tatbeitrag verleitet worden\" und habe \"aus Mitleid\nmit Remzi ohne eigenes finanzielles Interesse gehandelt\", Dieser habe ihm auch die ersten 100 Gramm Heroin übergeben, die\ner - der Angeklagte - dann dem Käufer ausgehändigt habe, und\n\nhabe ihn danach wegen weiterer Heroinbeschaffung an den Angeklagten YgB verwiesen.\n\nDas Landgericht hat diese Einlassungen aufgrund der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbe-\n\n-UL-\n\nsondere der vernommenen Polizeibeamten, als widerlegt angesehen. Es hat jedoch den genannten \"Remzi ÖCEW' nicht als\nZeugen vernehmen können, weil ihm \"Name und ladungsfähige Anschrift dieses Mittelsmannes ... nicht bekanntgeworden\" sind,\n\nda insoweit \"die Polizeibeamten, die als Zeugen gehört worden\nsind und die gegebenenfalls den Mittelsmann hätten namentlich\nbenennen können, von ihren jeweiligen vorgesetzten Dienststellen\nkeine Aussagegenehmigung erhalten haben\" (UA 81). Die Verteidigerin des Angeklagten Ygh hat in der Hauptverhandlung\nbeantragt, gegen diese Beschränkung der Aussagegenehmigungen\nGegenvorstellung zu erheben und, falls diese ohne Erfolg\nbleibt, die Hauptverhandlung auszusetzen, um dem Angeklagten\nGelegenheit zu geben, im Verwaltungsrechtswege die Erteilung\n\nder erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erwirken. Hilfsweise\nhat sie beantragt, Remzi Ü@BER \"durch einen Beamten des zweiten\nKommissariats des Polizeipräsidiums Dortmund vernehmen zu lassen,\nohne daß dieser seine genauen Personalien nennt und seinen genauen Aufenthaltsort, und das Ergebnis dieser Vernehmung durch\nVernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung einzuführen\". In dem Antrag sind die Tatsachen, die durch die Vernehmung dieses Gewährsmannes der Polizei bewiesen werden sollten\n- sie entsprechen der Einlassung des Angeklagten -, im einzelnen\ndargetan. Bezüglich des Angeklagten Cggp, dessen Verteidigung\nsich dem Antrag angeschlossen hat, wird darin behauptet, \"Remzi\nÖGEEEB habe ihn zu dem Angeklagten ib geschickt und diesen\nangewiesen, er \"müsse\" ihm - CB - gegenüber \"als jemand auftreten, der in der Lage sei, über Dritte Heroin zu besorgen\".\n\n2. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen\nwenden sich die Revisionen mit Recht.\n\na) Soweit der Antrag auf Gegenvorstellung gegen die Beschränkung der Aussagegenehmigungen und auf die Aussetzung der\nHauptverhandlung gerichtet war, bestehen gegen seine Ablehnung allerdings keine Bedenken. Das Landgericht legt in dem ablehnenden Beschluß rechtsfehlerfrei dar, es seien keine Anhalts-\n\nSL\n\npunkte dafür vorhanden, daß die Beschränkung der Aussagegenehnmigungen durch die zuständigen Behörden rechtsfehlerhaft ist. Zu\neiner Gegenvorstellung oder sogar zur Aussetzung der Hauptverhandlung mußte es sich daher nicht veranlaßt sehen. Seine den\nAntrag ablehnende Entscheidung ist deshalb insoweit nicht zu beanstanden.\n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet dagegen die Zurückweisung des weiter gehenden Antrags der Verteidigung, den Gewährsmann\nder Polizei durch einen Polizeibeamten vernehmen zu lassen und\ndiesen dann in der Hauptverhandlung als Zeugen zu hören.\n\nDas Landgericht begründet diese Entscheidung damit, eine\nsolche \"erneute Vernehmung\" eines Polizeibeamten sei \"unzulässig,\nweil die Beamten wegen der nicht erteilten Aussagegenehmigung\nnicht erreichbare Zeugen im Sinne von § 244 Absatz 3 StPO\" seien.\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ansicht,\nes handele sich mangels Aussagegenehmigung um ein nicht erreichbares Beweismittel, ist schon deshalb unzutreffend, weil\ndie Verhörsperson, die mit der Vernehmung des genannten Gewährsmannes der Polizei beauftragt werden sollte, noch nicht feststand und daher auch noch nicht beurteilt werden konnte, ob und\nin welchem Umfang sie eine Aussagegenehmigung erhalten würde.\n\nDas Landgericht konnte auch nicht - jedenfalls nicht ohne Verletzung seiner Pflicht, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen -\ndavon ausgehen, daß dieser Verhörsperson eine auf das Beweisthema\nbeschränkte Aussagegenehmigung nicht würde erteilt werden. Die\nBeschränkung der Aussagegenehmigungen für die in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten beruhte nämlich ersichtlich darauf, daß eine Preisgabe des Namens und der Anschrift des Mittelsmannes sowie der Einzelheiten seiner Tätigkeit für die Polizei\ndessen Sicherheit gefährden, möglicherweise auch die polizeiliche Ermittlungstätigkeit in ähnlichen Verfahren beeinträchtigen\nkönnte. Daß dies auch der Fall wäre, wenn der Gewährsmann gegenüber einer in der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmenden\nVerhörsperson, ohne seinen Namen und seine Anschrift zu nennen,\nAngaben zu dem dargelegten, eng begrenzten Beweisthema machen\n\nwürde, ist jedoch zumindest zweifelhaft. Es ist jedenfalls\nnicht erkennbar, daß durch eine derart begrenzte Vernehmung\ndes Gewährsmannes Sicherheits- oder sonstige öffentliche Belange gefährdet werden könnten, zumal die Tatsache seiner\nTätigkeit für die Polizei durch die Aussage des Polizeibeamten Hauptvogel ohnehin in der Hauptverhandlung bekanntgeworden war.\n\nDaher konnte es nicht von vornherein aussichtslos er.\nscheinen, eine solche Vernehmung durch eine Verhörsperson\nherbeizuführen und von den zuständigen Behörden eine auf den\nGegenstand dieser Vernehmung beschränkte Aussagegenehmigung\nzu erwirken, zumal die grundgesetzlich verankerte Pflicht zur\nGewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. ?o\nAbs. 3 GG) sich auch auf den Umfang der Amtshilfepflicht der\nBehörden (Art. 35 GG) auswirkt und diese deshalb grundsätzlich\ndazu beizutragen haben, daß dem Gericht möglichst gute Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. BGHSt 29, 109, 112). Eine\nnicht von vornherein aussichtslos erscheinende Möglichkeit,\nzu einer zuverlässigeren Beweisgrundlage zu gelangen, ist aber\nstets auszuschöpfen, wenn sich - wie hier - die Exekutive weigert, die Anschrift eines Gewährsmannes preiszugeben (vgl.\n\nBGH aaO m.w.Nachw.). Das Landgericht durfte deshalb nicht davon absehen, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, den Gewährsmann der Polizei durch eine Verhörsperspn vernehmen zu\nlassen, um das Ergebnis dieser Vernehmung dann in die Hauptverhandlung einzuführen.\n\nc) Für eine solche Vernehmung kommt allerdings in erster\nLinie nicht ein Polizeibeamter, sondern - schon wegen des höheren Beweiswertes - der beauftragte oder der ersuchte Richter\nin Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 29, Oktober 1980 - 3 StR\n335/80, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Die Bemühungen des\nGerichts haben sich deshalb vornehmlich darauf zu erstrecken,\neine solche richterliche Vernehmung herbeizuführen. Obwohl bei\nrichterlichen Vernehrungen Angeklagter und Verteidiger grund-\n\n57;\n\nsätzlich ein Anwesenheitsrecht haben ($& ??4 Abs. 1 StPo),\n\ndarf diese, wenn sie anders nicht durchführbar ist, unter\nderen Ausschluß stattfinden. Das gilt im rechtsstaatlichen\nInteresse jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um die\nVernehmung eines polizeilichen Gewährsmannes handelt, welcher\nvon der Exekutive aus berechtigt erscheinendaaGründen von\n\nder Hauptverhandlung ferngehalten wird, und der Angeklagte,\nder zur eigenen Entlastung dessen Vernehmung für notwendig\nerachtet, nur auf diese Weise die Möglichkeit erhalten kann,\nihm - über den Richter - Fragen zu stellen (vgl. BGH NJW 1980,\n2088). Dabei kann erforderlichenfalls auch darauf verzichtet\nwerden, den wirklichen Namen und die Anschrift des Zeugen zu\nerfragen, und dies den zuständigen Behörden vor der Vernehmung\nzugesichert werden (vgl. BGHSt 29, 109, 113).\n\nWenn eine solche richterliche Vernehmung - etwa weil diese\nBehörden den Gewährsmann hierfür nicht zur Verfügung stellen -\nnicht möglich ist, kommt allerdings auch seine Vernehmung durch\neinen Polizeibeamten und dessen Anhörung als Zeuge in der Hauptverhandlung in Betracht. In diesem Fall bedarf es Jedoch einer\nbesonders sorgfältigen Überprüfung der von dem Vernehmungsbeanten wiedergegebenen Angaben des anonymen Gewährsmannes (vgl.\nBGHSt 17, 382, 386).\n\n3. Auf der - vorstehend dargelegten - fehlerhaften Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Antrages kann das Urteil beruhen.\n\na) Das gilt hinsichtlich des Angeklagten YWB schon für\nden Schuldspruch. Da das in dem Antrag genannte Beweisthema\ndieFrage betrifft, ob und in welchem Umfang er sich schuldhaft an der Tat beteiligt hat, ist es jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es antr>gsgemäß die\nVernehmung des Gewährsmannes der Polizei durch eine Verhörsperson herbeigeführt und das Ergebnis dieser Vernehmung in die\nHauptverhandlung eingeführt hätte, schon bei der Beurteilung\nder Schuldfrage zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren\nErgebnis gelangt wäre.\n\nb) Dagegen ist auszuschließen, daß die beantragte\nBeweisaufnahme zu einem anderen Schuldspruch gegen den\nAngeklagten Ch zeführt hätte. Das Beweisthema läßt, soweit es diesen Angeklagten betrifft, keine andere, für ihn\ngünstigere Beurteilung der Schuldfrage zu. Denn selbst wenn\ner, wie in dem Antrag behauptet wird, von \"Remzi\" an Ya\nwegen weiterer Heroinbeschaffung verwiesen worden ist und\ndieser - ohne sein Wissen - als \"Beauftragter der Polizei\"\ngehandelt hat, ändert das nichts an seiner mittäterschaftlichen Beteiligung an der Tat.\n\nDa auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nCHE ergeben hat, ist das Urteil insoweit nicht zu beanstanden.\n\nDer Strafausspruch gegen diesen Angeklagten kann dagegen nicht bestehenbleiben. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wenn die beantragte Beweisaufnahme die hinsichtlich dieses Angeklagten aufgestellte\nBehauptung bestätigt hätte, zu einer für ihn günstigeren Bemessung der Strafe gelangt wäre.\n\n4, Bevor das Landgericht die Vernehmung des polizeilichen Gewährsmannes durch den ersuchten oder den beauftragten Richter oder - sofern dies nicht möglich ist - durch\neinen Polizeibeamten veranlaßt, wird es sich empfehlen,\ndie zuständigen Behörden zu einer substantiierten Äußerung\nüber ihre Bedenken gegen seine Vernehmung durch das erkennende\nGericht zu bewegen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob diesen\nBedenken auch dadurch begegnet werden kann, daß er unter besonderen Vorkehrungen (Ausschluß der Öffentlichkeit, Verzicht auf eine Befragung über Namen und Anschrift, strikte\n\n-9 - >74\n\nBeschränkung auf das Beweisthema) in der Hauptverhandlung\nselbst vernommen wird (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1980\n- 3 StR 335/80).\n\nSalger Hürxthal Kroblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-11/4-str-588-80","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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