{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-11_4_StR_256_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-11","aktenzeichen":"4 StR 256/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E74\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 256/80 URTEIL\nMARC\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dieter Georg Er (EEE\naus DEEEEEB- HB, geboren am u 1950 in wu.\n\nwegen Meineids u.a.\n\n> s2z\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht iS\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB =: GERN\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 13. Juli 1979 wird\nverworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte im Fall SB\nund AGEEEER- u (II, 4 der Urteilsgründe) wegen\nBeihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Erpressung verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - 52\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBankrott, wegen Meineids und wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie bleibt\nohne Erfolg.\n\nDie Straftaten sind nicht verjährt. Die Terminsplanung und\ndie tatsächliche Dauer des Verfahrens sind rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die erkennende Strafkamner war auch nicht fehlerhaft besetzt. Sie hat hinsichtlich der getroffenen Feststellungen\nweder gegen § 261 StPO verstoßen, noch hat sie ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Beeidigung des Zeugen IC zuf seine\nAussage vom 14. Dezember 1978 entsprach dem Gesetz. Wegen der\nEinzelheiten der Begründung für die Zurückweisung der Verfahrensrügen wird auf die ausführliche schriftliche Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts vom 11. November 1980 verwiesen, die dem\nAngeklagten bekannt gemacht worden ist und der der Senat zustimmt.\n\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nEs jst nicht zu beanstanden, daß das Landgericht dem Angeklagten keinen Aussagenotstand (§ 157 StGB) zugebilligt hat.\nDie Anwendung des § 157 StGB setzt voraus, daß der Täter eines\nMeineides die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen\noder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung unterworfen zu werden. Eine solche Gefahr bestand für den Angeklagten\nnicht, selbst wenn man insoweit zu seinen Gunsten davon ausgeht,\ndaß er schon den Brief an Walter Sb von 27. Oktober 1970 in\ndem Bewußtsein geschrieben hat, SB in der Verwirklichung\n\nseiner Absicht zu unterstützen, den Ersten Staatsanwalt Sch»\ndurch den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung zu einer Zeugen.\naussage zu zwingen und dadurch \"aus dem Verfahren zu entfernen!\n(UA 51). In diesem Verhalten liegt keine falsche Verdächtigung\nim Sinne des § 164 StGB, die eine Anwendung des § 157 StGB bei\nder Bemessung der Strafe wegen der beeideten Falschaussage über\nden Inhalt des Briefes rechtfertigen würde. Denn aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte\ndafür, daß SB und mit ihm der Angeklagte beabsichtigten,\nein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen im\nSinne des § 164 StGB gegen Schi herbeizuführen. Daß der\nSitzungsstaatsanwalt nach seiner Vernehmung als Zeuge in derselben Hauptverhandlung in aller Regel nicht wieder als Anklagevertreter tätig werden soll (BGHSt 14, 265), stellt als rein\nprozessuale Regel keine solche behördliche Maßnahme dar.\n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht\neinen minder schweren Fall verneint hat. Ein solcher kann zwar\nvorliegen, wenn ein Zeuge wegen Teilnahmeverdachts auf seine\nAussage nicht hätte vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO).\nAus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich hierfür\njedoch - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nichtf\nDie Strafkammer hat zu dem Schreiben des Angeklagten an den Kaufmann Walter SB von 27. Oktober 1970, in dem der Angeklagte\neine bewußt falsche Darstellung eines Gesprächs mit Beanten der\nStaatsanwaltschaft Bochum gegeben hatte, festgestellt, daß \"der\nZeuge SM schließlich im Strafverfahren gegen sich selber\n(35 KLs 1/73 StA Bochum) vom Angeklagten diesen Inhalt des\nSchreibens als Zeugenaussage und wie vorhersehbar als eidliche\nZeugenaussage verlangte\" (UA 53). Hieraus ergibt sich nicht,\ndaß die Strafkammer somit von einer vorherigen Zusage des Angeklagten zur Falschaussage gegenüber dem Zeugen SB ausgegangen ist, wie der Generalbundesanwalt meint. Das \"Verlangen\"\ndes Zeugen SM kann vielmehr - was hier sogar näher liegt -\nauch in der Benennung des Angeklagten als Zeugen und im Be-\n\n53?\n\nstehen auf seiner Vereidigung liegen. Jedenfalls bestehen\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte\nauf seine Zeugenaussage gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte\nvereidigt werden dürfen.\n\nIm Hinblick auf die zutreffende rechtliche Würdigung\nin den Urteilsgründen (UA 123) war der Schuldspruch dahin\nzu berichtigen, daß an die Stelle der Verurteilung wegen\nBeihilfe zum Betrug in Tateinheit nit Erpressung eine solche\nwegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit nit Beihilfe zur\nErpressung tritt.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-11/4-str-256-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-11/4-str-256-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.168246+00:00"}}