{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-04_4_StR_637_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-04","aktenzeichen":"4 StR 637/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"34\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 637/80 BESCHLUSS\nLHlz\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Bernd Erik S B aus NEW, geboren\nam GE 1943 in vu,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr\n\n-2- 37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Dezember\n1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. August 1980 insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\ngemäß § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden;\n\n- 3.\n\nsie enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze und\nkeine Erfahrungswidrigkeiten. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten des\nBeschwerdeführers erkennen.\n\nDas Rechtsmittel ist jedoch begründet, soweit\nes sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung wendet. Das Landgericht begründet seine\nEntscheidung damit, daß \"besondere Umstände in der\nTat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, die\neine solche Maßnahme rechtfertigen könnten\", nicht\nhervorgetreten seien (UA 15). Diese Begründung kann,\nwie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht,\ndie Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung\nnicht rechtfertigen. Der Senat verweist insoweit\nauf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in\ndessen Antragsschrift vom 11. November 1980, wo\nes heißt:\n\n\"Diese Begründung läßt den Verdacht aufkonmen, daß die Strafkammer auf die Bestinmung des § 56 Abs. 2 StGB abgehoben hat,\nnach der - eine günstige Sozialprognose\nvorausgesetzt - eine Strafaussetzung bei\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gewährt\nwerden kann, wenn außerdem besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten dafür sprechen. Im\nvorliegenden Fall mußte sich das Gericht\naber angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr mit § 56 Abs. 1 StGB\n\n-uL-\n\nauseinandersetzen. Danach hat es Strafen\nbis zu einem Jahr auszusetzen, wenn die\nin § 56 Abs. 1 StGB umschriebene günstige\nSozialprognose gegeben ist und die Verteidigung der Rechtsordnung sie nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).\n\nDa es bereits an jeglichen Darlegungen zur\nBeurteilung der Sozialprognose fehlt und\nsolche sich auch aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe, die nicht einmal erkennen\nlassen, ob die früheren Freiheitsstrafen\nverbüßt worden sind, nicht ergeben, muß\ndas Urteil, soweit die Strafaussetzung\nverweigert worden ist, aufgehoben werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Er hat die Sache im\nUmfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine nicht als Schwurgerichtskamner\nzuständige Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke\n\n-\n\n37","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/4-str-637-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/4-str-637-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.994065+00:00"}}